Kategorie Nachlassverzeichnis

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis Ermittlungen | Ein wirksames notarielles Nachlassverzeichnis setzt voraus, dass der Notar den Umfang des Nachlasses eigenständig ermittelt

Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe außergerichtlich auf Erteilung einer Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Im Weiteren wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet, das ausschließlich die Angaben des Erben zum Umfang des Nachlasses wiedergab und nicht auf eigenständigen Ermittlung des Notars bezüglich des Umfangs des Nachlasses beruhte.
Ein Pflichtteilsberechtigter erhob daraufhin Stufenklage. Der Erbe beantragte hinsichtlich der Auskunftsstufe die Klageabweisung, da der Auskunftsanspruch außergerichtlich bereits erfüllt sei.
Das Gericht verurteilte den Erben hinsichtlich der Auskunftsstufe durch Teil-Urteil antragsgemäß. Das Gericht führte aus, dass kein der gesetzlichen Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechendes notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, wenn dessen Feststellungen nicht auf eigenständigen Ermittlungen des Notars hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses beruht. Die Tatsache, dass der Notar entsprechende eigenständige Ermittlungen veranlasst hat, muss aus dem Nachlassverzeichnis selbst hervorgehen.

Erbrecht Erbengemeinschaft Auskunftsanspruch Miterbe | Kein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses eines Erben gegenüber einem Miterben

Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass Auskunftsansprüche zum Umfang des Nachlasses zwischen Mitgliedern eine Erbengemeinschaft die Ausnahme sind.
Im vorliegenden Fall verlangten Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber einem anderen Miterben, der zuvor in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erblasser lebte, Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Gericht geht davon aus, dass die diesbezüglichen Vorschriften zum Pflichtteilsrecht nicht analog auf das Verhältnis der Erben untereinander angewandt werden können. Ein Miterbe kann folglich nicht auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem anderen Mitglied einer Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis | Inhaltliche Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches vom Erben verlangen, dass dieser ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Die Errichtung und Beurkundung eines solchen Nachlassverzeichnisses obliegt einem Notar. Der Notar ist vom Erben zu beauftragen.
Die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind vom Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert diese inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis und gibt den Umfang der selbstständigen Ermittlungen des Notars vor, die dieser im Rahmen der Errichtung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses vornehmen muss.
Weiter beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, wenn der Erbe einen Notar bereits beauftragt hat, der Notar die Beurkundung zeitnah aber nicht vornimmt.
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil, dass der Erbe verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Notar zu ergreifen, wenn dieser zeitnah seiner Verpflichtung zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt. Insofern hindert die Beauftragung eines Notars den Pflichtteilsberechtigten nicht an der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Anspruches auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Notar seiner Verpflichtung zur Beurkundung nicht nachkommt und der Erbe keine entsprechende Maßnahmen gegen den Notars ergreift.

Notarielles Nachlassverzeichnis | Anforderungen an den Inhalt und die Tätigkeit des Notars

Dem Pflichtteilsberechtigten steht dem Erben gegenüber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses zu, damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteilsanspruches berechnen kann.
Im Rahmen dieses Auskunftsanspruches ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erteilen.
Neben diesem Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Inhaltlich entspricht das notarielle Nachlassverzeichnis dem einfachen Nachlassverzeichnis, welches der Erbe selbst erstellt. Zum Inhalt des Nachlassverzeichnisses wird daher an dieser Stelle auf die Darstellung des einfachen Nachlassverzeichnisses verwiesen.

Das notarielle Nachlassverzeichnis – Inhalt und Form

Das notarielle Nachlassverzeichnis - Rechtsanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angehörigen an, führt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.