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Urteil des LG Kleve vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 3 O 280/14
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe außergerichtlich auf Erteilung einer Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Im Weiteren wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet, das ausschließlich die Angaben des Erben zum Umfang des Nachlasses wiedergab und nicht auf eigenständigen Ermittlung des Notars bezüglich des Umfangs des Nachlasses beruhte.
Ein Pflichtteilsberechtigter erhob daraufhin Stufenklage. Der Erbe beantragte hinsichtlich der Auskunftsstufe die Klageabweisung, da der Auskunftsanspruch außergerichtlich bereits erfüllt sei.
Das Gericht verurteilte den Erben hinsichtlich der Auskunftsstufe durch Teil-Urteil antragsgemäß. Das Gericht führte aus, dass kein der gesetzlichen Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechendes notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, wenn dessen Feststellungen nicht auf eigenständigen Ermittlungen des Notars hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses beruht. Die Tatsache, dass der Notar entsprechende eigenständige Ermittlungen veranlasst hat, muss aus dem Nachlassverzeichnis selbst hervorgehen.
(Notarielles Nachlassverzeichnis Ermittlungen)
Tenor:
1) Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 15.xx.xxxx in xxxx verstorbenen xxxx xxxx H, geboren am 25.xx.xxxx in xxx zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, welche folgende Punkte umfasst
– alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva)
– alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva)
– alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
2) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
(Notarielles Nachlassverzeichnis Ermittlungen)
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten um Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Der Kläger ist Sohn des Erblassers xxxx xxxx H und neben einer Schwester gesetzliche Erbe. Die Beklagte, die nicht mit dem Erblasser verheiratet war, ist dessen testamentarische Alleinerbin (vgl. handschriftliches Testament vom 06.12.2007, Anlage zur Klagepflicht).
Auf Pflichtteilsansprüche leistete die Beklagte 15.860,05 € an den Kläger.
Auf Verlangen des Klägers legt die Beklagte ein Nachlassverzeichnis vor, das der Notar Dr. L unter dem 23.06.2014 (UR-Nr. …#/…) aufnahm. In dem Verzeichnis ist folgender Absatz aufgenommen:
\”Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen, soweit sie nicht durch Quittungen oder Bankbestätigungen belegt sind, auf den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln\”.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2014 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung eines weiteren Pflichtteils von 15.916,67 € bis zu, 14.08.2014 auf.
Der Kläger trägt vor:
Das vorgelegte Verzeichnis des Notars Dr. L sei kein notarielles Nachlassverzeichnis iSd § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, weil der Notar erklärtermaßen nicht mit der Ermittlung des Nachlassbestandes beauftragt sei.
Für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit habe die Beklagte den Kläger in Höhe von 1.474,89 € nach näherer Darstellung von Seite 3 der Klageschrift freizuhalten.
Es verbleibe ein weiterer Pflichtteilsanspruch. Soweit die Beklagte meint, dass die beiden Volksbankkonten nicht den Aktiva zuzurechnen seien, handele es sich um einen Vertrag zugunsten der Beklagten auf den Todesfall, zumal sich der Erblasser Verfügungen über die Konten zu Lebzeiten vorbehalten habe. Damit unterliege die Zuwendung jedenfalls der Pflichtteilsergänzung.
Im Wege der Stufenklage beantragt der Kläger zunächst auf erster Stufe,
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über Bestand und Verbleib des Nachlasses des am 15.xx.xxx in Essen verstorbenen xxxx xxxx H geboren am 25.xx.xxxx in xxx, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst
– alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva)
– alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva)
– alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Auskunftsanspruch sei erfüllt mit Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses.
Auch bestünde kein weiterer Pflichtteilsanspruch des Klägers: Denn die beiden Konten des Verstorbenen bei der W eG mit der Nr… (positiver Kontostand zum Erbfallzeitpunkt: 34.620,00 €) und mit der Nr…(positiver Kontostand zum Erbfallzeitpunkt: 22.502,00 €) fielen nicht in den Nachlass, da es sich um Verträge zugunsten der Beklagten handele, die dieser bereits 1998 und damit vor dem Zehnjahreszeitpunkt geschenkt worden seien. Hierzu verweist die Beklagte auf eine Bestätigung der xxxxbank vom 10.09.2013 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 39 d.A.).
II. Gründe
Die zulässige Klage ist auf erster Stufe begründet:
Der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses iSd § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen.
Denn das Verzeichnis des Notars Dr. L vom 23.06.2014 stellt kein notarielles Nachlassverzeichnis iSd der Vorschrift dar.
Nach zutreffender Auffassung stellt das notarielle Nachlassverzeichnis nicht lediglich die Aufnahme von Eigenerklärungen Dritter dar, die von dem Notar beurkundet wird. Vielmehr wird von dem Notar – wenn auch ausgehend und unter Berücksichtigung der Angaben des Auskunftspflichtigen – eine eigene Ermittlungstätigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erwartet (vgl. grundlegend BGH NJW 1961, 602 (603 f.): \”Insbesondere wird beim Verzeichnis nach §§ BGB § 2314 Abs. BGB § 2314 Absatz 1 Satz 3, 260 BGB – ebenso wie beim amtlichen Inventar nach § BGB § 2003 BGB und im Gegensatz zum privaten Verzeichnis nach § BGB § 2002 BGB (mit amtlicher Mitwirkung) oder § BGB § 2314 Abs. BGB § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB (ohne amtliche Mitwirkung) – die aufnehmende Amtsperson zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet sowie für seinen Inhalt verantwortlich sein\” und dem folgend in teilweise näherer Ausgestaltng die – soweit ersichtlich – einhellige Ansicht der Obergerichte, vgl. etwa OLG Schleswig NJW-RR 2011, 946, OLG Saarbrücken ZEV 2010, 416 und OLG Koblenz Besch v. 18.03.2014 – 2 W 495/13 – BeckRS 2014, 07822, OLG Köln ZEV 2013, 362, OLG Düsseldorf Beschl v. 31.07.2007, I – 7 W 60/07 zitiert nach beckRS 2008, 06712). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Aufnahme eines Verzeichnisses durch eine Amtsperson gerade einen höheren Grad der Richtigkeit der Auskunft gewährleisten soll als die Privatauskunft des Erben. Dann aber reicht das bloße Hinzusetzen der Unterschrift des Notars unter die Angaben des Erben gerade nicht aus.
Es mag sein, dass die eigene Ermittlungstätigkeit zur Feststellung des Nachlasses einzelnen Notaren lästig ist (vgl. bereits die Beschlussbegründung OLG Koblenz BeckRS 2014, 07822, wonach bei Weigerungen von Notaren bei der Mitwirkung eines notariellen Verzeichnisses mit eigenen Ermittlungen dienstrechtliche Schritte einzuleiten sind). Da die Notare jedoch zur Mitwirkung bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses iSd § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verpflichtet sind, liegt jedenfalls keine Unmöglichkeit iSd § 275 BGB vor. Hier kommt weitergehend hinzu, dass nach dem Inhalt des Nachlassverzeichnisses ausdrücklich ein nur beschränkter Auftrag (\”keine eigenen Ermittlungen\”) erfolgte, wobei in derartigen Fällen auch ein ausdrücklicher Hinweis des Notars gegenüber seinem Auftraggeber zu fordern sein wird, dass ein derartiges Verzeichnis jedenfalls nicht den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an ein notarielles Nachlassverzeichnis iSd § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt.
Soweit der Kläger auch Auskunft über den \”Verbleib\” des Nachlasses beantragte, besteht nach § 2314 BGB lediglich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Bestandes des Nachlasses. Die Kammer legt den klägerischen Antrag auf erster Stufe jedoch in der Weise aus, dass sich das Wort \”Verbleib\” auf den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, d.h. die ausgleichspflichtigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers bezieht, die ebenfalls vom Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB mitumfasst sind. Denn dass der Kläger hier auch hinsichtlich anderer Gegenstände Auskunft über den Verbleib haben will, ergibt sich weder aus dem Klageantrag noch aus der Klageschrift noch aus der prozessualen und vorprozessualen Korrespondenz. Daher ist die erfolgte Tenorierung nicht als teilweise Klageabweisung anzusehen, sondern der klägerische Antrag auf erster Stufe wurde ausgelegt und diesem dann insoweit entsprochen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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