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Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis Ermittlungen | Ein wirksames notarielles Nachlassverzeichnis setzt voraus, dass der Notar den Umfang des Nachlasses eigenständig ermittelt
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe außergerichtlich auf Erteilung einer Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Im Weiteren wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet, das ausschließlich die Angaben des Erben zum Umfang des Nachlasses wiedergab und nicht auf eigenständigen Ermittlung des Notars bezüglich des Umfangs des Nachlasses beruhte.
Ein Pflichtteilsberechtigter erhob daraufhin Stufenklage. Der Erbe beantragte hinsichtlich der Auskunftsstufe die Klageabweisung, da der Auskunftsanspruch außergerichtlich bereits erfüllt sei.
Das Gericht verurteilte den Erben hinsichtlich der Auskunftsstufe durch Teil-Urteil antragsgemäß. Das Gericht führte aus, dass kein der gesetzlichen Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechendes notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, wenn dessen Feststellungen nicht auf eigenständigen Ermittlungen des Notars hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses beruht. Die Tatsache, dass der Notar entsprechende eigenständige Ermittlungen veranlasst hat, muss aus dem Nachlassverzeichnis selbst hervorgehen.

