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Erbrecht | Erbengemeinschaft Ausgleichsanspruch Pfändung | Keine Pfändbarkeit der Ausgleichsansprüche zwischen den Miterben vor Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit durch einen Erben
Im vorliegenden Fall wurden die Kosten der Bestattung der Erblasserin von deren Lebensgefährten vorgeschossen. Im Weiteren musste der Lebensgefährte seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Bestattungskosten gegenüber den Erben gerichtlich geltend machen.
Nachdem der Lebensgefährte die antragsgemäßen Verurteilung der Erben bewirkt hatte, versuchte er den Ausgangsanspruch der Erben hinsichtlich der gesamtschuldnerisch geschuldeten Kostenübernahme bezüglich der Bestattungskosten zu pfänden. Keiner der beiden Erben hatte zuvor auf den titulierten Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Bestattungskosten eine Zahlung vorgenommen.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl ergibt sich, dass kein pfändbare Anspruch bestand. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entsteht erst, wenn einer der Erben alleine auf eine Nachlassverbindlichkeit gezahlt hat. Erst mit dieser Leistung im Außenverhältnis entsteht im Innenverhältnis zwischen den Erben der Ausgleichsanspruch. Da im vorliegenden Fall keiner der Erben auf die Forderung des Klägers gezahlt hatte, war intern kein Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entstanden, der hätte gepfändet werden können.


