Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet
Urteil des LG Bonn vom 08.12.2014
Aktenzeichen: 1 O 147/13
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abkömmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abkömmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abkömmling berechtigte, über die Bankkonten des Erblassers zu verfügen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abkömmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die übrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.
Die Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich würden die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverhältnis können die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollmächtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft über dessen Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers verlangen.
(Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft)
Tenor:
1) Der Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der am ##.##.2010 verstorbenen Frau H bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten, Herrn F sowie Frau H2, Auskunft zu erteilen über sämtliche Verfügungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach dem Tod der Erblasserin nebst Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin oder sonstiger tauglicher Belege für den Zeitraum vom x.x.2010 bis zum 20.4.2013.
2) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Auskunftserteilung hinsichtlich der Einkommenszuschüsse und Ausbildungszuwendungen erledigt ist.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € vorläufig vollstreckbar.
(Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft)
Entscheidungsgründe:
Tatbestand:
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche gegen den Beklagten geltend.
Die Parteien sind neben ihren beiden anderen Geschwistern Frau H2 und Herrn F Erben ihrer am x.x.2010 verstorbenen Mutter Frau H3 (im Folgenden: Erblasserin). Diese war neben ihren Kindern zur Hälfte Erbin ihres am x.x.1977 verstorbenen Mannes. Mit notariellem Testament vom 20.01.1998, Urk.-Nr. x/xx, vermachte sie dem Kläger im Voraus ihren hälftigen Anteil an der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann. Für die Vorausvermächtnisse an die anderen Kinder wird auf das notarielle Testament in der Anlage K 1 Bezug genommen. Des Weiteren setzte sie alle vier Kinder untereinander zu gleichen Teilen als Erben ein. Zudem ordnete sie die Testamentsvollstreckung an, wobei der Beklagte als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden sollte, der das Amt auch annahm. Dieser ist zudem seit dem Jahr 1999 von der Erblasserin generalbevollmächtigt. Auch übernahm der Beklagte im Zeitraum von 2000 bis 2010 Pflegedienste für die Erblasserin und kümmerte sich allein um diese.
Zur Erfüllung der Anordnungen in dem vorbenannten Testament schlossen die Erben am 26.11.2010 einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag. Für dessen Inhalt wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Des Weiteren einigten sich die Erben nach einer Begehung des Einfamilienhauses, in dem die Erblasserin bis zu ihrem Tod wohnte, in einem Teilauseinandersetzungsvertrag über folgende Punkte:
„ § 1 Nachlassbestandsverzeichnis
Die Beteiligten sind sich einig, dass alle beweglichen Nachlassgegenstände bekannt sind und deshalb hier eine Auflistung entbehrlich ist. …
Die wesentlichen Verbindlichkeiten ergeben sich wie folgt: …
Aufgrund dieser Auseinandersetzungsvereinbarung erhalten die Beteiligten dieses Vertrages folgende Summen/Gegenstände aus dem Nachlass:
1. H2
…
2. F
…
3. H6
…
4. H7
…
§ 3 Verzichts- und Freistellungserklärung
Die Beteiligten dieses Vertrages sind sich einig, dass alle weiteren in diesem Vertrag nicht aufgeführten beweglichen Nachlassgegenstände in das Eigentum der Beteiligten zu 1. und 2. sowie 4. zu gleichen Anteilen von je 1/3 übergehen. Diese Beteiligten werden im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung über den Verbleib und die Verwendung dieser Gegenstände entscheiden. Geldmittel, die ab dem 01.11.2010 dem Nachlass noch zufließen sollten, werden zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. sowie 4. anteilig zu gleichen Teilen geteilt.
Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung alle Ansprüche des Beteiligten zu 3. betreffend den aufzuteilenden Nachlass mit Ausnahme der Immobilien ausgeglichen sind. Der Beteiligte zu 3. verzichtet ausdrücklich auf alle weitergehenden Forderungen. Dieser Verzicht wird von den übrigen Beteiligten dieses Vertrages zu gleichen Teilen angenommen. Im Gegenzug wird der Beteiligte zu 3. von den übrigen Beteiligten dieses Vertrages zu gleichen Teilen von den Kosten für die Auflösung des Hausstandes […] freigestellt.
§ 4 Vollmacht
Der Beteiligte zu 4. wird hiermit bevollmächtigt, alle notwendigen Erklärungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, auch mit Wirkung für die anderen Beteiligten dieses Vertrages abzugeben. Er ist ferner berechtigt, Forderungen für die Erbengemeinschaft einzuziehen und Zahlungen mit befreiender Wirkung anzunehmen.“
Mit Schreiben vom 03.10.2012 forderte die damalige Bevollmächtigte des Klägers Rechtsanwältin Dr. X den Beklagten zur vollständigen Rechnungslegung ab dem 16.05.2000 bis zum x.x.2010 binnen vier Wochen auf.
Mit Schreiben vom 28.01.2013 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten zur Auskunftserteilung unter Fristsetzung bis zum 04.02.2013 auf. Nach mehrmaliger Fristverlängerung übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2013 und vom 20.02.2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter anderem folgende Unterlagen:
Vorläufiges Verzeichnis des Nachlasses von Frau H3 vom 18.02.2013, in dem er unter anderem erklärte:
„… Das Nachlassverzeichnis ist bisher noch vorläufig. Dies unter anderem deshalb, weil in den letzten Monaten noch weitere Mahnungen zu Arzthonorarforderungen zur Behandlung meiner Mutter im Jahr 2010 eingegangen sind, die noch bezahlt werden mussten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Honorarforderungen aus dem Jahr 2010 geltend gemacht werden. … Die noch nicht bezifferten Verbindlichkeiten unter IV. werden bis zum 15.04.2013 konkretisiert und mitgeteilt. …“
Für dessen weiteren Inhalt wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.
Sachstandsbericht über den Stand der Testamentsvollstreckung
Übersicht über die Kontoumsätze auf dem Nachlasskonto Nr. xx bei der L L2 für den Zeitraum x.x.2010 bis 31.10.2010 mit Ausnahme der Umsätze des Zeitraumes 17.05.2010 – 24.05.2010
In dem Schreiben vom 19.02.2013 erklärte der Beklagte zudem:
„Bezüglich Ihrer Anfrage zu Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod meiner Mutter, teile ich Ihnen mit, dass ich jährlich Sach- und Geldgeschenke in der Gesamthöhe von ca. 800 EUR erhalten habe. Anlass für die vorgenannten Geschenke waren in der Regel Feiertage, wie Ostern und Weihnachten sowie Geburtstage. …“
Der Kläger behauptet, alte Familiensilbergegenstände seien nicht in der Vermögensaufstellung für den Nachlass aufgenommen worden. Des Weiteren habe der Beklagte Zuwendungen für die Pflege der Erblasserin vor ihrem Tod erhalten, die nicht bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft berücksichtigt worden seien. Der Beklagte habe zudem die Erblasserin alleine betreut und deren Vermögen verwaltet. Ebenso habe der Beklagte von der Erblasserin im Jahr 1999 eine Zuwendung in Höhe von 75.000,00 € erhalten. Auch habe er ohne das Wissen der Erblasserin von deren Vermögen eine Wohnung gekauft. Des Weiteren habe es vor dem Tod der Erblasserin drei weitere Konten bei der Sparkasse gegeben, die nachweislich nicht aufgeführt worden seien. Hierbei handele es sich um solche mit den Kontonummern xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx. Aus den dem Kläger vorliegenden Kontoauszügen seien eine Vielzahl von Barabhebungen, ersichtlich, obwohl die Erblasserin mindestens zwei Jahre vor Ihrem Tod bettlägerig gewesen sei. Spätestens seit Mitte 2009 habe sie lediglich mit dem Rollator und fremder Hilfe aus dem Haus gehen können. Zudem habe der Beklagte zwei Schließfächer nicht erwähnt, wovon eines auf den Beklagten übertragen worden sei. Außerdem habe die Erlasserin noch zu Lebzeiten den Beklagten mit dem Erwerb einer Wohnung zwecks Vermögensanlage beauftragt. Zu den hieraus resultierenden Mieteinnahmen seien ebenfalls keine Angaben zu finden. Ebenso habe die Erlasserin Pachteinnahmen, sowie Mieteinnahmen aus dem Objekt „S, Fweg xx erzielt, wozu erst Angaben ab 2006 in den Umsatzauflistungen getätigt worden seien. Ebenso seien die Einnahmen aus dem – unstreitigen – Verkauf eines Appartements der Erlasserin zu deren Lebzeiten ebenfalls nicht dokumentiert.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2014 erklärt hat, dass sich in einem der Schließfächer unter anderem bereits im Wege der Erbauseinandersetzung verteilte Edelmetallgegenstände befunden hätten und er keine Einkommenszuschüsse bzw. Ausbildungszuwendungen erhalten habe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.09.2014 den Rechtsstreits insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am ##.##.2010 verstorbenen Frau H bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten, Herrn F sowie Frau H2, Auskunft über den Nachlass der Frau H hinsichtlich folgender Angaben zu erteilen:
a) Verfügungen durch den Beklagten zum Nachteil der Erbmasse nach dem Tod der Erblasserin am x.x.2010;
b) Vollständige Auflistung sämtlicher zum Nachlass gehörender Vermögenswerte sowie beweglicher und unbeweglicher Gegenstände;
c) Umfang des Nachlasses des Herrn H5, verstorben am x.x.1977, hinsichtlich des hälftigen Anteils, welcher in das Vermögen der Frau H3 im Rahmen der Erbfolge überging.
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm als Miterbe persönlich, Auskunft über den Nachlass der Frau H hinsichtlich folgender Angaben zu erteilen:
a) Zuwendungen durch die Erblasserin an den Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin;
b) Verfügungen durch den Beklagten zum Nachteil des Vermögens zu Lebzeiten der Erblasserin;
c) Vollständige Auflistung sämtlicher zum Nachlass gehörender Vermögenswerte sowie beweglicher und unbeweglicher Gegenstände;
d) Umfang des Nachlasses des Herrn H5, verstorben am x.x.1977, hinsichtlich des hälftigen Anteils, welcher in das Vermögen der Frau H3 im Rahmen der Erbfolge überging.
3. den Beklagten zu verurteilen, die Angaben gemäß Ziffer 1 und 2 durch Vorlage einer vollständigen und geordneten Aufstellung, sowie Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin für den Zeitraum vom x.x.2000 bis zum Tage der Rechtshängigkeit dieser Klage und sonstiger geeigneter Nachweise zu belegen;
4. den Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern;
5. den Beklagten gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer 3 und 4 zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft den sich aus den Angaben aus Ziffer 1 und gegebenenfalls aus Ziffer 3 sowie an den Kläger als Miterben persönlich den sich aus den Angaben aus Ziffer 2 und gegebenenfalls aus Ziffer 3 ergebenen Betrag zu bezahlen;
6. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Kanzlei Dr. G in Höhe von 775,64 EUR freizustellen.
Der Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe alle Nachlassgegenstände gekannt, da dieser – insoweit unstreitig – mit der Erblasserin über 18 Jahre in einem Haushalt gelebt habe. Insbesondere an den Silbergegenständen habe der Kläger kein Interesse gehabt, da diese stark angelaufen und fast ausnahmslos beschädigt gewesen seien. Für seinen ideellen Anteil an diesen Silbergegenständen und an den anderen beweglichen Nachlassgegenständen sei der Kläger im Gegenzug von den Kosten für die Auflösung des Hausstandes der Erblasserin und von den Einkommenssteuernachzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 freigestellt worden. Hinsichtlich der Immobilien habe er vollständig Auskunft im Nachlassverzeichnis vom 18.02.213 erteilt. Zudem habe es außer den in dem Teilauseinandersetzungsvertrag aufgeführten Kontoguthaben keine weiteren zum Todeszeitpunkt gegeben. Ebenso seien zum Todeszeitpunkt außer den im Nachlassverzeichnis vom 18.02.2013 aufgeführten Konten keine weiteren vorhanden gewesen. Er habe zudem nur in wenigen Ausnahmefällen für die Erblasserin Barabhebungen von ihrem Girokonto für ihre Haushaltskasse durchgeführt. Auch habe er statt Geld für die Pflege der Erblasserin zu erhalten vielmehr Geldbeträge hierfür ausgelegt, die bis heute noch offen seien. Dem Kläger seien zudem auch Verfügungen des Beklagten über den Nachlass bekannt, wofür er beispielhaft auf die Auflistung der Verbindlichkeiten in dem Teilauseinandersetzungsvertrag verweist.
Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Darüber hinaus fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er auf eine Auflistung der Nachlassgegenstände und weitere Ansprüche aus dem Nachlass verzichtet habe.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.10.2014 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Fristverlängerungsantrag des Beklagten vom 13.11.2014 die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 21.11.2014 verlängert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2014 beantragt, den Verkündungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die sachliche Zuständigkeit ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG gegeben, da der Zuständigkeitsstreitwert über 5.000,00 € liegt. Hier kann dahinstehen, ob für den Zuständigkeitsstreitwert eine Addition der einzelnen Stufenstreitwerte vorzunehmen ist (Herget in: Zöller, ZPO 30. Aufl. Rn. 16) oder nur der höchste Anspruch – regelmäßig der eigentlich verfolgte Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch – maßgebend ist, weil es sich wirtschaftlich um eine Einheit handelt (u.a. Heinrich in: Musielak, ZPO, Aufl. 11, § 3 Rn. 34). Bereits der auf der dritten Stufe geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nach den Erwartungen des Klägers im Wege der Schätzung auf 10.000,00 € zu beziffern.
Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des Auskunftsanspruches. Ob diesem ein solcher zusteht ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.
Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch prozessführungsbefugt soweit er Ansprüche für die Erbengemeinschaft geltend macht, da er gemäß § 2039 S. 1 BGB Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft fordert (Weidlich in: Palandt, 73. Aufl., § 2218 Rn. 3).
Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1a) begründet. Die Erbengemeinschaft hat gemäß § 2218 iVm. §§ 666, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des von ihm zu verwaltenden Nachlasses. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte ist seiner Pflicht als Testamentsvollstrecker, umfängliche Auskunft und Rechnungslegung über die Nachlassverwaltung zu erteilen, nicht vollständig nachgekommen. Zwar verweist dieser auf die Auflistung der zum Nachlass gehörenden wesentlichen Verbindlichkeiten im Teilauseinandersetzungsvertrag, jedoch ist er seiner Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung damit nicht nachgekommen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in dem Teilauseinandersetzungsvertrag lediglich die wesentlichen Verbindlichkeiten angegeben sind. Zum anderen gibt er im vorläufigen Nachlassverzeichnis vom 18.02.2013 an, dass noch nicht alle Verbindlichkeiten aufgeführt bzw. beziffert sind. Dass er dies nachgeholt hat, trägt der Beklagte vorliegend nicht vor. Darüber hinaus kann hieraus nicht entnommen werden, welche Verfügungen er tatsächlich vorgenommen hat.
Auch verfängt der Einwand des Beklagten, der Kläger habe auf seine Rechte am Nachlass im Teilauseinandersetzungsvertrag verzichtet und habe daher keinen Anspruch auf Auskunft, nicht. Der Kläger macht vorliegend Ansprüche für die Erbengemeinschaft geltend. Die restlichen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft haben jedoch nicht auf etwaige Ansprüche aus dem Nachlass verzichtet. Die Erbengemeinschaft hat daher weiterhin Anspruch auf Rechnungslegung, den auch der Kläger geltend machen kann, § 2039 S. 1 BGB. Er ist trotz seines Verzichts weiterhin Mitglied der Erbengemeinschaft und daher auch berechtigt Forderung für diese durchzusetzen.
Aus der Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 259 BGB folgt auch die Pflicht des Beklagten zur Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin seit deren Tod, wie der Kläger sie mit dem Antrag zu 3) teilweise geltend macht. Der Erblasser überreichte bisher lediglich die Kontoumsätze für das Nachlasskonto für den Zeitraum vom x.x.2010 bis zum 31.10.2010.
Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Einkommenszuschüsse und Ausbildungszuwendungen erledigt ist.
Der Kläger begehrt zwar nicht ausdrücklich die Feststellung, in seiner einseitigen Erledigungserklärung ist jedoch ein entsprechender Feststellungsantrag zu erblicken. Einer entsprechenden Feststellung steht nicht entgegen, dass mit der Erklärung des Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich aller Zuwendungen der Erblasserin nicht vollends erledigt ist. Soweit sich der Beklagte zu Zuwendungen, namentlich Ausbildungszuwendungen und Einkommenszuschüsse, erklärt hat, die unter § 2050 Abs. 1 BGB fallen (vgl. Weidlich in: Palandt, 73. Aufl., § 2050 Rn. 8, 9), ist zumindest eine Teilerledigung eingetreten, da es sich hierbei um einen abgrenzbaren Auskunftsanspruch handelt.
Eine Erledigung ist dadurch eingetreten, dass der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung, die er mit dem Antrag zu 2a) geltend gemacht hat, durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfüllt wurde. Die ursprünglich insoweit begründete Klage ist nach Auskunftserteilung unbegründet geworden. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2057 S. 1 iVm. § 2050 Abs. 1 BGB. Zwar sind gemäß § 2050 Abs. 1 BGB grundsätzlich lediglich die Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, ausgleichpflichtig. Jedoch gilt dies gemäß § 2052 BGB ebenfalls für die Abkömmlinge, die der Erblasser auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden. Vorliegend hat die Erblasserin ihre Kinder in dem Testament aus dem Jahr 1998 zu gleichen Teilen, d.h. entsprechend der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1924 Abs. 4 BGB, eingesetzt.
Der Kläger hat nicht auf einen entsprechenden Auskunftsanspruch verzichtet. Ein derartig weitgehender Verzicht ist der Erklärung des Klägers in § 3 des Teilauseinandersetzungsvertrages nicht zu entnehmen. Der Umfang der Verzichtserklärung ist wie jede Willenserklärung durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Die Verzichtserklärung richtet sich lediglich auf den noch aufzuteilenden Nachlass. Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass sich der Verzicht auf die Gegenstände bezieht, die in der Erbmasse vorhanden waren und noch nicht gemäß dem Teilauseinandersetzungsvertrag verteilt wurden. Bei den Zuwendungen an den Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin handelt es sich jedoch gerade nicht um Nachlassgegenstände.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht ein weitergehender Auskunftsanspruch nicht zu.
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1b) und 2c) eine vollständige Auflistung sämtlicher zum Nachlass gehörender Vermögenswerte sowie beweglicher und unbeweglicher Gegenstände begehrt, ist ein etwaiger Anspruch durch eine entsprechende Auskunftserteilung erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bzw. der Erbengemeinschaft überhaupt ein Anspruch auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses zustand. Jedenfalls ist mit der Erteilung des (vorläufigen) Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2013 der Anspruch erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Inhaltliche Richtigkeit ist keine Erfüllungsvoraussetzung (Krüger in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 260 Rn. 43). Hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und Forderungen erteilte der Beklagte eine umfangreiche Auflistung verschiedenster beweglicher Vermögensgegenstände, Immobilien und Kontostände. Soweit der Beklagte angibt, dass es sich hierbei um ein vorläufiges Nachlassverzeichnis handelt, bezieht sich dies lediglich auf noch auszugleichende Verbindlichkeiten. Eine Ergänzung der Auskunft kommt zudem nur in Betracht, wenn sie offensichtlich lückenhaft ist. Lückenhaftigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist. Eine lediglich inhaltliche Lückenhaftigkeit genügt nicht. Hier besteht nur der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Krüger in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 260 Rn. 44). Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe verschiedenste Vermögenswerte, wie die Silbergegenstände, Immobilien bzw. die verschiedene Konten, nicht angegeben, handelt es sich lediglich um eine inhaltliche Lückenhaftigkeit. Dies gilt auch im Hinblick auf die Schließfächer. Sein Antrag ist darauf gerichtet, über sämtliche Vermögensgegenstände aufgeklärt zu werden. Soweit er eine mangelnde Auskunft hinsichtlich der Schließfächer rügt, ist dies dahin zu verstehen, dass er Auskunft über die darin befindlichen Vermögensgegenstände begehrt, da die Schließfächer an sich keine Nachlassgegenstände darstellen. Der Verdacht, in den Schließfächern könnten sich weitere Nachlassgegenstände befinden, betrifft daher ebenfalls lediglich die inhaltliche Lückenhaftigkeit. Über die in dem einen Schließfach befindlichen Edelmetallgegenstände hat der Beklagte darüber hinaus bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 18.02.2013 Auskunft erteilt. Insoweit ist der Rechtsstreit auch nicht erst durch die entsprechende Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erledigt worden, weshalb ein entsprechender Feststellungsanspruch nicht besteht.
Der Kläger bzw. die Erbengemeinschaft haben darüber hinaus keinen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses des Herrn H4, den der Kläger mit dem Antrag zu 1c) und 2d) geltend macht. Soweit der Kläger diesen Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker geltend macht, ist zu beachten, dass dieser lediglich als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Erblasserin eingesetzt ist. Damit ist der Auskunftsanspruch lediglich auf den tatsächlichen Umfang ihres Nachlasses gerichtet. Hierbei ist irrelevant, dass die Erblasserin zur Hälfte Erbin ihres vorverstorbenen Ehemannes geworden ist und diesen Erbanteil dem Kläger vermacht hat. Die Aufgabe des Beklagten erschöpfte sich hierbei darin, den nominellen Erbanteil auf den Kläger zu übertragen. Dieser Pflicht ist er mit dem notariellen Vermächtniserfüllungsvertrages vom 26.11.2010 nachgekommen.
Ein Anspruch gegen den Beklagten als Miterben besteht nicht (Weidlich in: Palandt, 73. Aufl., § 2038 Rn. 14).
Zudem ist ein etwaiger Anspruch auf Auskunftserteilung über Zuwendungen der die Erblasserin, wie der Kläger sie mit dem Antrag zu 2a) geltend macht, soweit sie nicht Einkommenszuschüsse und Ausbildungszuwendungen betreffen (hierzu s.o.), erloschen gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat bereits in seinem Schreiben vom 19.02.2013 Auskunft über die Zuwendungen der Erblasserin erteilt. Soweit hier der Verdacht auf Unvollständigkeiten seitens des Klägers besteht gilt das oben Gesagte hinsichtlich einer etwaigen inhaltlichen Lückenhaftigkeit.
Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Auskunft über die Verfügungen des Beklagten zum Nachteil des Vermögens der Erblasserin zu deren Lebzeiten, wie er sie mit dem Antrag zu 2b) geltend macht. In seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker schuldet der Beklagte keine entsprechende Auskunft, da dieser eine solche lediglich im Hinblick auf den Nachlass schuldet, §§ 2205, 2218 BGB. Der Nachlass ist jedoch auf das Vermögen der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes beschränkt, § 1922 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte ist ebenso nicht als Miterbe persönlich zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus §§ 662, 666 BGB, da ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht gegeben ist. Nach dem Vortrag des Klägers war der Beklagte generalbevollmächtigt, dieser hatte unstreitig eine Kontovollmacht. Daraus folgt aber nicht, dass zwischen dem Beklagten und der Erblasserin ein Auftragsverhältnis bestand. Entscheidend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Köln Urt. v. 19.09.2012 – 16 U 196/11). Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgte. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen (BGH NJW 2000, 3199, 3200; OLG Köln aaO). Es müssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen (BGH aaO). Ein Vertrauensverhältnis, welches gegen den Abschluss eines Auftragsvertrages spricht, hat die Rechtsprechung unter anderem bei einer Bevollmächtigung des Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartners (BGH aaO) oder auch im Verhältnis Mutter Kind (OLG Köln aaO) angenommen. Vorliegend ist ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und der Erblasserin, d.h. seiner Mutter, anzunehmen. Dies ergibt sich in vorliegendem Fall insbesondere daraus, dass sich dieser unstreitig über zehn Jahre alleine um seine Mutter gekümmert und diese gepflegt hat. In dieser Situation, in der sich ein Kind in gesteigertem Maße um die Mutter kümmert und nicht lediglich über eine Bankvollmacht verfügt, liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis vor (vgl. OLG Köln aaO). Das Vertrauensverhältnis ergibt sich vorliegend auch daraus, dass die Erblasserin gerade den Beklagten als Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dieser ist zwar in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker den anderen Erben Rechenschaft schuldig. Dies jedoch lediglich über den Bestand des Nachlasses (s.o.). Die Einsetzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker zeigt vielmehr, dass die Erblasserin ein besonderes Vertrauen dahingehend hatte, dass dieser die Verteilung des Nachlasses zuverlässig vornehmen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Beauftragter später Rechenschaft über die Abholung des Bargeldes oder die etwaige Verwendung der abgehobenen Beträge gegenüber der Erblasserin ablegen wollte, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, der Beklagte habe die Erblasserin betreut und ihr Vermögen verwaltet, bietet dieser hierfür bereits keinen tauglichen Beweis an und bleib insoweit beweisfällig.
Zuletzt sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten begründen und diesen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen könnten. Soweit der Kläger auf Unstimmigkeiten bei den Barabhebungen abstellt, erschöpft sich dies in pauschalem Vortrag und Vermutungen. Wenn er zudem vorträgt, dass die Erblasserin im Jahr 2009 nur mit dem Rollator aus dem Haus gehen konnte, zeigt dies, dass sie die Barabhebungen noch selbst, wenn auch in Begleitung, hätte tätigen können. Soweit sich der Kläger auf Mehrfachabhebungen stützt, lässt dies alleine noch nicht auf eine Unzuverlässigkeit des Beklagten schließen.
Aus besagten Gründen hat der Kläger auch keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3) die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin vor deren Tod derselben begehrt, besteht ein Anspruch entsprechend dem oben Gesagtem gerade nicht.
Der Kläger hat zudem keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte befand sich nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Die Aufforderung zur Rechnungslegung durch die Rechtsanwältin X war nicht verzugsbegründend, da diese den Beklagten lediglich zur Rechnungslegung bis zum Todestag der Erblasserin aufforderte. Hierauf hat der Kläger jedoch gerade keinen Anspruch (s.o.). Die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellte daher erst die verzugsbegründende Mahnung dar und war gerade nicht Folge des Verzuges.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Zuletzt war eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht angezeigt, da die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nur im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Prozesslage ausnahmsweise widerruflich ist. Der Kläger hat in seinem letzten Schriftsatz jedoch keine wesentlich neuen Umstände vorgetragen, die eine Wiedereröffnung rechtfertigen.
__________________________________________