Kategorie Testamentsvollstreckung

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Testamentsvollstreckerzeugnis Grundbuch | Der Testamentsvollstrecker muss seine Verfügungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber durch Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen

OLG Hamm: Beschluss vom 27.05.2016 - Az 15 W 209/16 - Testamentsvollstrecker Testamentsvollstreckerzeugnis Grundbuch | Der Testamentsvollstrecker muss seine Verfügungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber durch Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen

Im vorliegenden Fall legte der Testamentsvollstrecker eine Abschrift seines Testamentsvollstreckerzeugnisses dem beurkundenden Notar vor. Der Beurkundungstermin bezog sich auf ein Grundstücksgeschäft. Der Notar fertigte eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Im Weiteren wurde über den Notar beim Grundbuchamt die Auflassung hinsichtlich der veräußerten Immobilie beantragt. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der veräußerten Immobilie. Dagegen legte der Notarbeschwerde ein.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Nach Ansicht des OLG Hamm kann der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien nur durch die Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ist hierfür nicht ausreichen.
Da in der Zeit zwischen der Beurkundung des notariellen Vertrages und der Erklärung der Auflassung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entfallen kann, muss die Befugnis des Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt der Auflassung nachgewiesen werden. Nach Ansicht des OLG Hamm ist dies nur durch die Vorlage der Urschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses möglich. Da im vorliegenden Fall über den Notar lediglich eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt wurde, war die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Augenblick der Auflassung somit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.

Erbrecht | Nachlassverbindlichkeiten Gerichtsstand | Bezogen auf Nachlassverbindlichkeiten führt der Tod des Erblassers nicht zu einer Veränderung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes

OLG Karlsruhe: Urteil vom 21.04.206 - Az 209 AR 2-16 | Bezogen auf Nachlassverbindlichkeiten führt der Tod des Erblassers nicht zu einer Veränderung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes | Erbrecht Erbfall Nachlassverbindlichkeiten Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Die Erblasserin hinterließ Verbindlichkeiten hinsichtlich der vor ihrem Tod erbrachten Pflegeleistungen in einem Pflegeheim, welches von einem Verein betrieben wurde. Die Erblasserin hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers war nicht mit dem Wohnsitz der Erblasserin, d. h. der Heimeinrichtung identisch.
Im Weiteren machte der Verein die offenen Pflegekosten in eine Mahnverfahren gegenüber den Erben geltend und orientierte sich hinsichtlich des Gerichtsstandes am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Nachdem das Verfahren an das Gericht in der Hauptsache, d. h. an das Gericht, welches für den letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig war, abgegeben wurde, begründete der Verein seine Forderung inhaltlich so, dass sich die Forderung sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker richtet.
Da der Testamentsvollstrecker im Bezirk eines anderen Amtsgerichtes seinen Sitz hatte, wurde seitens des Vereins beantragt, dass das zuständige Gericht gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmt wird. Dieser Antrag wurde vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen.
Grundsätzlich war im vorliegenden Fall vom Gerichtsstand des Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO auszugehen. Dieser Gerichtsstand des Erfüllungsortes bleibt auch im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall bestehen. Der Erbfall wirkt sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes hinsichtlich einer Nachlassverbindlichkeit nicht aus.
Soweit es zu Gunsten des Vereins ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes gab, welches aus den unterschiedlichen Wohnsitzen der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers abgeleitet werden konnte, hatte der Verein sein Wahlrecht verloren, da er selbst im Mahnantrag das Amtsgericht am vormaligen Wohnsitz der Erblasserin als örtlich zuständig angegeben hatte. Diese Ausübung des Wahlrechtes hinsichtlich des Gerichtsstandes war im weiteren Verfahren für den Verein bindend.
Aufgrund dieser Bindungswirkung des ausgeübten Wahlrechtes bezogen auf den Gerichtsstand war für eine Entscheidung über das örtlich zuständige Gericht durch das OLG Karlsruhe kein Raum mehr. Die einmal vom Verein gewährte örtliche Zuständigkeit ist vielmehr für das gesamte Verfahren bindend.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet

Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abkömmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abkömmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abkömmling berechtigte, über die Bankkonten des Erblassers zu verfügen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abkömmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die übrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.
Die Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich würden die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverhältnis können die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollmächtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft über dessen Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers verlangen.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Pflichtteilsberechtigter Entlassung | Auch der Pflichtteilsberechtigte ist befugt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen

Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau des Erblassers machte ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Erblassers kam die pflichtteilsberechtigte Ehefrau zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt. Sie stellte daher beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf zurück, dass die Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigte nicht befugt ist, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Bremen gab der pflichtteilsberechtigten Ehefrau recht, da es davon ausging, dass die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte ebenfalls ein Interesse daran hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nachkommt. Um auf Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers reagieren zu können, muss der pflichtteilsberechtigten Ehefrau folglich auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Die Sache wurde daher vom Oberlandesgericht Bremen zur weiteren Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Erbrecht | Testamentsvollstreckung Grundstückskauf Genehmigung | Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind

Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf.
Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Entlassung Beschwerde | Der entlassene Testamentsvollstrecker ist nicht mehr befugt Beschwerde gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts einzulegen

Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.

Erbrecht | Vermächtnis Erbschaftsteuer Freistellung | Die Festsetzung von Erbschaftsteuer zu Lasten eines Vermächtnisnehmers führt nicht zu einem Freistellungsanspruch des Nachlasses hinsichtlich der Erbschaftsteuer gegenüber dem Vermächtnisnehmer

Im vorliegenden Fall vermachte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin eine Eigentumswohnung. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Vermächtnisnehmerin wurde geregelt, dass diese die Erbschaftssteuer trägt, die hinsichtlich des Vermächtnisses anfällt. Dies lehnte die Vermächtnisnehmerin ab. Aus diesem Grunde konnte der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht abgeschlossen werden.
Im Weiteren setzte das Finanzamt hinsichtlich des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer zu Lasten der Vermächtnisnehmerin fest und stellte den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker machte daraufhin gegenüber der Vermächtnisnehmerin einen Freistellungsanspruch bezüglich der Erbschaftsteuer geltend. Dem entsprechenden Klageantrag entsprach das angerufene Landgericht. Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Karlsruhe aufgehoben.
Die Erbschaftssteuer wurde gegen die Vermächtnisnehmerin festgesetzt. Steuersubjekt und damit Belastete der festgesetzten Erbschaftssteuer war somit die Vermächtnisnehmerin. Eine Festsetzung zu Lasten des Nachlasses hatte das Finanzamt nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid konnte der Nachlass somit nicht in Anspruch genommen werden. Da eine Inanspruchnahme des Nachlasses aufgrund des vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid ausgeschlossen war, kam ein entsprechender Freistellungsanspruch des Nachlasses, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen.

Erbrecht Pflichtteil Testamentsvollstreckung | Im Falle der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker Pflichtteilsansprüche geltend machen die zum Nachlass gehören

Im vorliegenden Fall standen dem Erblasser Pflichtteilsansprüche zu. Zu Lebzeiten des Erblassers wurden diese Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht und durchgesetzt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet war, die zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und, da erforderlich, zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche Stufenklage zu erheben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Erblasser Anordnungen getroffen hätte, die die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch den Testamentsvollstrecker ausschließen.

Erbrecht Vermächtnis Wahlrecht Testamentsvollstreckung | Ein vom Erblasser eingeräumtes Wahlrecht hinsichtlich eines Vermächtnisses ist im Zweifel vom Vermächtnisnehmer auszuüben

Die Entscheidung stellt klar, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer berechtigt ist, das Wahlrecht auszuüben, welches ihm der Erblasser hinsichtlich des Vermächtnisses eingeräumt hat.
Im vorliegenden Fall konnte der Vermächtnisnehmer zwischen einem bebauten Grundstück und einem von mehreren Baugrundstücken wählen. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet. Gegenüber dem Testamentsvollstrecker machte der Vermächtnisnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, d.h. entschied sich für eines der Baugrundstücke. Die Übertragung des Baugrundstückes durch den Testamentsvollstrecker auf den Vermächtnisnehmer stellte keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers dar, die gemäß § 2205 Satz 3 BGB unzulässig ist.
Um die Erschließung des Grundstückes zu sichern, übertrug der Testamentsvollstrecker darüber hinaus an den Vermächtnisnehmer ein Wegegrundstück. Der letztwilligen Verfügung des Erblassers war nicht zu entnehmen, dass sich das Wahlrecht des Vermächtnisnehmers auf dieses Wegegrundstück erstreckt. Damit stellte sich diese Übertragung nicht als Erfüllung des Vermächtnisses dar und wurde folglich als unentgeltliche Verfügung vom Grundbuchamt gewertet. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt, welches die Berechtigung des Testamentsvollstreckers zur Übertragung des Grundstückes von Amts wegen prüfen muss, die Umschreibung im Grundbuch. Diese Entscheidung wird vom OLG München bestätigt, da die Verfügung hinsichtlich des Wegegrundstückes nicht der Erfüllung des Vermächtnisses diente und folglich vom Grundbuchamt zurecht als unzulässige entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers gewertet wurde.

Erbrecht Testament Notar Testamentsvollstreckung | Beurkundet ein Notar ein Testament, indem er selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, so führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes

Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Gleichzeitig gab er beim Notar eine weitere letztwillige Verfügung in Verwahrung, mit der der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Verfahrenstechnisch stellte sich das notarielle Testament und die 2. Verfügung des Erblassers als einheitliche letztwillige Verfügung dar.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Notar vom Nachlassgericht erteilt. Hiergegen wandte sich eine durch das Testament begünstigte Person.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar aufgrund seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker ein Eigeninteresse am beurkundeten Vorgang hatte. Damit verstieß der Notar gegen die Beurkundungsordnung, da ein Notar keinen Vorgang beurkunden darf, an dem er ein Eigeninteresse hat. Das Testament wurde durch den Fehler des Notars im ganzen unwirksam. Folglich war auch die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Das Testamentsvollstreckerzeugnis musste eingezogen werden.