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Der entlassene Testamentsvollstrecker ist nicht mehr befugt Beschwerde gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts einzulegen
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015
Aktenzeichen: II Wx 69/15
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.
(Testamentsvollstrecker Entlassung Beschwerde)
Tenor:
1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Notariats 3 Baden-Baden – Nachlassgericht – vom 6. Mai 2015 – 3 NG 245/2001 – wird als unzulässig verworfen.
2) Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3) Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 2.300 festgesetzt.
4) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(Testamentsvollstrecker Entlassung Beschwerde)
Entscheidungsgründe:
I. Tatbestand
Der Beteiligte zu 2, ein ehemaliger Testamentsvollstrecker, wendet sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein mit Rücksicht darauf einzuziehen, dass dieser noch einen Testamentsvollstreckervermerk enthalte.
Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 als Testamentsvollstrecker entlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2015 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Nachlassgericht hat keinen neuen Testamentsvollstrecker ernannt, sondern den bisherigen Erbschein vom 16. April 2003 mit Beschluss vom 6. Mai 2015 als unrichtig eingezogen, weil dieser angesichts des darin enthaltenen Testamentsvollstreckervermerks mittlerweile unrichtig sei.
Gegen diese ihm formlos mitgeteilte Entscheidung richtet sich die am 15. Mai 2015 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 2. Er ist der Auffassung, an dem Fortbestand der Dauertestamentsvollstreckung habe sich durch seine Entlassung nichts geändert. Es sei deshalb ein anderer geeigneter Testamentsvollstrecker einzusetzen. Im Übrigen sei die Honorarfrage zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 – dem Erben – bisher nicht geklärt. Eine Nachfolgeregelung nach § 2200 BGB sei nicht notwendig, weil der Testamentsvollstrecker Vorsorge dafür getroffen habe, ‘‘dass er ausfällt‘‘; entsprechenden Vortrag habe das Nachlassgericht übergangen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 1 ist ihr entgegengetreten.
II. Die Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen, weil es dem Beteiligten zu 2 an der notwendigen Beschwerdeberechtigung mangelt; er ist durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Absatz 1 FamFG).
A. Der Anberaumung eines Termins im Beschwerdeverfahren – wie vom Beteiligten zu 2 angeregt – bedurfte es nicht. §§ 68 Absatz 3 Satz 1, 32 Absatz 1 Satz 1 FamFG stellen die Abhaltung eines Termins in das Ermessen des Gerichts (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Auflage, § 32, Rn. 3). Hier bedurfte die Rechtsfrage, ob der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt ist, keiner mündlichen Erörterung; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt vielmehr hinreichend schriftlich darlegen. Über die Frage, ob der bisherige Testamentsvollstrecker entlassen werden musste, ist rechtskräftig entschieden; hierzu bedarf es schon aus diesem Grunde keiner weiteren Erörterung.
B. Der Beteiligte zu 2 wird durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
1. Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins kann – neben dem ursprünglichen Antragsteller – jeder erheben, der für den Erbschein potentiell antragsberechtigt wäre (MüKoBGB/J. Mayer, 6. Auflage, § 2361, Rn. 51). Zum Kreis der nach § 2353 BGB Antragsberechtigten gehört grundsätzlich auch ein Testamentsvollstrecker (MüKoBGB/J. Mayer, 6. Auflage, § 2353, Rn. 92). Der Beteiligte zu 2 hat aber sein Antragsrecht mit der Beendigung seines Amtes verloren und ist damit auch nicht mehr beschwerdeberechtigt. Eine nachwirkende Befugnis, die Anordnungen des Erblassers gegen aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidungen im Erbscheinsverfahren zu verteidigen, verleiht das Gesetz dem entlassenen Testamentsvollstrecker nicht.
2. Die Einziehung des bisherigen Erbscheins nach Entlassung des bisherigen Testamentsvollstreckers mit der Begründung, der darin bisher enthaltene Testamentsvollstreckervermerk sei unzutreffend, wird zugleich als Entscheidung des Nachlassgerichts zu verstehen sein, dass es die Voraussetzungen für die Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers (§ 2200 Absatz 1 BGB) nicht für gegeben erachtet. Auch insoweit mangelt es dem Beteiligten zu 2 an einer Beschwerdebefugnis.
a) Im Verfahren nach § 2200 BGB hat derjenige, der infolge der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung nicht Testamentsvollstrecker geworden ist, kein Beschwerderecht, da er kein Recht auf die Ernennung hat (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, § 2200, Rn. 20; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 4. Auflage, Rn. 59). Dann muss aber erst recht gelten, dass sich ein rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker nicht gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wenden kann, keinen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auch insoweit gilt, dass das Gesetz dem entlassenen Testamentsvollstrecker nicht die Rechtsmacht verleiht, ein von ihm angenommenes Ersatzernennungsersuchen des Erblassers durchzusetzen.
b) Soweit der Beteiligte zu 2 die Auffassung vertreten hat, eine Nachfolgeregelung nach Entlassung gemäß § 2200BGB sei nicht notwendig, weil der „Testamentsvollstrecker auch Vorsorge dafür getroffen“ habe, dass er ausfällt, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker gemäß § 2198 Absatz 2 BGB ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Dies müsste jedoch in der Form einer letztwilligen Verfügung geschehen (vgl. MüKoBGB/Zimmermann, 6. Auflage, § 2199, Rn. 2). Das gemeinschaftliche Testament vom 4. August 1988 enthält eine solche Ermächtigung nicht; ein anderweitiges Testament mit einer entsprechenden Regelung ist nicht bekannt geworden.
III.
1. Soweit der Beteiligte zu 2 mit der Beschwerdeschrift bemängelt, dass seine Honorierung noch nicht geklärt sei, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein Streit über das Entstehen, die Höhe oder die Fälligkeit der Vergütung ist zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben vor dem sachlich und örtlich zuständigen Prozessgericht auszutragen (BGH NJW 1957, 947); eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht nicht (BeckOK BGB/J. Mayer, Edition 35, § 2221 Rn. 29).
2. Auf die Erwägungen des Beschwerdeführers zu den Entlassungsgründen in dem Schriftsatz vom 14. August 2015 kommt es angesichts des rechtskräftigen Abschlusses dieses Verfahrens nicht an.
3. In der Begründung der Beschwerde ist davon die Rede, dass „die angefochtenen Entscheidungen des Nachlassgerichts – sämtliche zulasten des Beschwerdeführers“ keinen Bestand haben könnten. Dies gibt Anlass zu dem Hinweis, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die am 6. Mai 2015 erlassene – in der Beschwerdeschrift offenbar irrtümlich mit dem Datum 7. Mai 2015 zitierte – Entscheidung über die Erbscheinseinziehung ist.
IV. Kostenentscheidung
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der regelmäßig gebotenen Belastung des erfolglosen Rechtsmittelführers mit den Kosten abzusehen, sind nicht ersichtlich.
2. Angesichts des mit der Beschwerde verfolgten Ziels erachtet es der Senat für angemessen, den Geschäftswert aus den im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 (11 Wx 117/14, Abschnitt III. 2.) näher ausgeführten Erwägungen auf EUR 2.300 festzusetzen.
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
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