Kategorie Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Elternzeit Antrag Schriftform | Antrag auf Elternzeit – Ein Telefax oder eine E-Mail reichen nicht

Arbeitsrecht: Änderungskündigung - Andere Tätigkeit Änderungskündigung | Genaue Festlegung des neuen Aufgabenbereiches erforderlich | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln Nippes

Anträge auf Elternzeit sind nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam.
Nach § 16 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 BEEG muss Elternzeit schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein per Fax übermittelter Antrag dem gesetzlich geforderten Schriftformerfordernis nicht entspricht. Der Antrag ist in einem solchen Fall grundsätzlich unwirksam.
Damit bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ihren Antrag auf Elternzeit per Fax an den Arbeitgeber übermittelt hatte.

Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung Krankheit Beweislast | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitnehmer muss beweisen, dass er zwischen zwei Erkrankungen gesund war

Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung Krankheit Beweislast | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitnehmer muss beweisen, dass er zwischen zwei Erkrankungen gesund war | Kanzlei Balg - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Köln - Nippes

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitnehmers muss beweisen, dass er zwischen zwei Erkrankungen gesund war
Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer gem. § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Führt nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit eine andere Krankheit zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Dieser Anspruch entsteht auch, wenn der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen nicht gearbeitet hat, z.B. weil ein Wochenende dazwischen lag.
Kein neuer Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung entsteht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Da es sich in diesem Fall um eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit handelt, entsteht kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Grundsatz des einheitlichen Verhinderungsfalles). Der Anspruch auf Lohnfortzahlung endet also nach 6 Wochen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.5.2016 (5 AZR 318/15) entschieden, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, dass er zwischen zwei Erkrankungen arbeitsfähig war.

Erbrecht | Enttäuschte Erberwartung Schadenersatz | Keine Anspruch auf Arbeitsentgelt bei enttäuschter Erberwartung

Die Erblasserin bestimmt ursprünglich ihren Neffen und dessen Ehefrau zu ihren Erben. Im Weiteren kommt es zwischen der Erblasserin und dem Neffen bzw. dessen Ehefrau zu Streitigkeiten über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Die Erblasserin vernichtet daraufhin das Testament. Hiervon erhalten der Neffe und dessen Ehefrau zu Lebzeiten der Erblasserin aber keine Kenntnis.
In der Zeit zwischen der Erbeinsetzung und dem Tod der Erblasserin kümmert sich die Ehefrau um die Erblasserin um diese. Sie besucht die Erblasserin, backt ihr anlässlich unterschiedlicher Familienfeiern Kuchen, besorgt kleinere Erledigungen für die Erblasserin usw.. Dabei handelt die Ehefrau des Neffen in dem Bewusstsein, Erbin der Erblasserin zu werden.
Nach dem Tod der Erblasserin erfährt die Ehefrau von der Vernichtung des Testamentes und damit von der Enttäuschung ihrer Erberwartung. Die Ehefrau des Neffen will aus diesem Grunde den zeitlichen Aufwand erstattet bekommen, den sie in Erwartung der Erbschaft für die Erblasserin erbracht hat. Ein entsprechendes Arbeitsentgelt klagt sie beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wird vom Arbeitsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung.
Das Arbeitsgericht verweist darauf, dass vergütungspflichtige Dienstleistungen im Sinne des § 612 BGB von der Klägerin nicht dargelegt wurden. Der zeitliche Aufwand, den die Klägerin durch den persönlichen Umgang der Erblasserin hatte, gehört zum normalen sozialen Umgang und begründet keine Entgeltanspruch. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Ehefrau und der Erblasserin scheidet daher ein Vergütungsanspruch aufgrund der enttäuschten Erberwartung der Ehefrau grundsätzlich aus.

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Kündigung während der Kurzarbeit – geht das überhaupt?

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Kündigung während der Kurzarbeit – geht das überhaupt | Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln Nippes

Für eine verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung gelten während der Kurzarbeit keine Besonderheiten.
Wie aber sieht es bei der betriebsbedingten Kündigung aus? Die Kurzarbeit wird eingesetzt, um einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken. Was ist aber, wenn sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert. Kann der Arbeitgeber dann trotz der Kurzarbeit Stellen abbauen?

Betriebsbedingte Kündigung Abfindung – Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona: Oft ist eine Abfindung möglich!

Betriebsbedingte Kündigung Abfindung: Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona! Oft ist eine Abfindung möglich! Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln Nippes

Ihnen wurde betriebsbedingt gekündigt? Sie möchten eine Abfindung? Der Arbeitgeber hat Ihnen keine Abfindung angeboten?
Wir helfen Ihnen, bei einer betriebsbedingten Kündigung eine maximale Abfindung herauszuholen.

  • Wichtig ist, dass schnell gehandelt wird, da Fristen einzuhalten sind.
  • Bei uns erhalten Sie daher sehr zeitnah einen Beratungstermin.

Kündigung von Schwerbehinderten und Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwalt

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht darin, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht wirksam ist. Außerdem muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige und korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Schwerbehinderte sind aber nicht unkündbar.

Elternzeit und Teilzeit: Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwalt

Sie möchten während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie wissen nicht, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen können? Sie würden gerne bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie möchten bei der Antragstellung keinen Fehler machen?

Wir prüfen, ob Sie während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben. Wir beraten Sie bei der Antragstellung, damit Sie keine Fehler machen und dadurch Rechte verlieren. Soweit erforderlich, vertreten wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung.