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Corona Lohnfortzahlung Kinderbetreuung: Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
Wegen Corona sind Schulen und Kitas geschlossen. Wie sieht es mit dem Gehalt aus, wenn Eltern selbst die Kinderbetreuung übernehmen müssen und deshalb nicht arbeiten können?
Was können wir für Sie tun?
Wir beraten, welche Rechte dem Arbeitnehmer zustehen und welche Pflichten den Arbeitgeber treffen. Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht durchzusetzen.
Eltern können in der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben
Eltern eines betreuungspflichtigen Kindes können zu Hause bleiben, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gibt. Ihnen steht als Arbeitnehmer in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).
Wenn Eltern nicht zur Arbeit erscheinen, weil es keine Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind gibt, droht also keine Abmahnung oder Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflicht. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber vorab informiert wird und das Fehlen anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten glaubhaft nachgewiesen wird.
Corona Lohnfortzahlung Kinderbetreuung – Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung?
Zwar kann der Arbeitnehmer, der ein betreuungspflichtiges Kind hat, bei Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben, wenn andere Betreuungsmöglichkeiten fehlen. Aber wie sieht es mit dem Gehalt aus?
Nach § 616 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert ist. Danach hat der Arbeitnehmer, der wegen der Kinderbetreuung zu Hause bleibt, grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Anspruch besteht aber nur für eine kurze Dauer. Nach § 616 BGB besteht der Vergütungsanspruch nur, wen der Arbeitnehmer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Der Lohnanspruch bleibt also nur bei einer kurzfristigen Abwesenheit von 1- 2 Tagen, höchstens eine Woche, bestehen.
Der Lohnanspruch für eine kurzfristige Abwesenheit wegen Kinderbetreuung besteht aber nur dann, wenn in dem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Häufig ist jedoch in dem Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Lohnanspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung ist wirksam. Sie führt dazu, dass auch bei einer nur kurzen Dauer der Verhinderung zur Arbeitsleistung wegen Kinderbetreuung, kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Neu bei Schließung von Schulen und Kitas wegen Corona: Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall
Da die Kitas und Schulen wegen Corona seit Wochen geschlossen sind, haben Eltern, die mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten über eine längere Zeit nicht zur Arbeit gehen können, keinen Lohnanspruch. Der Gesetzgeber hat auf die schwierige Situation von betreuungspflichtigen Eltern reagiert. In § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), der seit dem 30.3.2020 gilt, ist geregelt, dass bei Schul- und Kitaschließungen Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten.
Corona Lohnfortzahlung Kinderbetreuung – Wer bekommt eine Entschädigung? Die Anspruchsvoraussetzungen:
- Schule bzw. Kita ist wegen einer Infektion aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen,
- der Anspruchssteller ist erwerbstätig,
- er ist für mindestens ein unter 12-jähriges bzw. ein behindertes Kind sorgeberechtigt
- aufgrund einer nunmehr von ihm selbst vorgenommenen Kinderbetreuung
- erleidet er einen Verdienstausfall und
- es besteht keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit
- und der Zeitraum liegt außerhalb der Schulferien.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Ausgleich des Verdienstausfalls bei notwendiger Betreuung aufgrund behördlich angeordneter Schul- und Kitaschließung finden Sie hier.