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Kündigung wegen Corona? – Wir helfen Ihnen!
Kaum ein Arbeitsverhältnis ist nicht von Corona betroffen. Viele Arbeitgeber sind wegen der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Nicht wenige Arbeitgeber kündigen daher ihren Mitarbeitern. Aber auch in der Corona-Krise ist bei einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Das Kündigungsschutzgesetz gilt unverändert fort. Sobald ein Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter hat und der zu kündigende Mitarbeiter länger als 6 Monate beschäftigt war, ist für die Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich.
Eine Kündigung sollten Sie nicht einfach so hinnehmen. Kündigungen sind oft nicht wirksam. Bei einer Kündigung sollten Sie daher sofort einen Rechtsanwalt eingeschalten. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung erhoben werden. Es besteht dann die Chance, dass Sie Ihren Arbeitsplatz behalten oder wir für Sie zumindest eine angemessene Abfindung erreichen können.
Kündigung wegen Corona: Was können wir für Sie tun?
- Bei einer Kündigung muss schnell gehandelt werden. Bei uns erhalten Sie daher sofort einen Beratungstermin.
- Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen zur Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Wir bieten unseren Mandanten auch Beratungen und Erstberatungen per Video-Konferenz an (Skype oder Zoom). Sie müssen also nicht persönlich in die Kanzlei kommen.
- Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona
- Krankheitsbedingte Kündigung wegen Corona
- Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona
- Kündigung während der Probezeit oder in Kleinbetrieben
- Fazit: Kündigungsschutzklage in vielen Fällen sinnvoll
Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona
Der wohl wichtigste Kündigungsgrund in der Corona-Krise dürfte die betriebsbedingte Kündigung sein. In vielen Betrieben bricht der Umsatz ein, weil Kundenaufträge zurückgehen, Lieferketten unterbrochen sind oder durch behördliche Anordnung der Betrieb geschlossen wird.
Aktuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten wegen Corona berechtigen jedoch nicht automatisch zu einer betriebsbedingten Kündigung.
Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt und eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Außerdem ist eine Sozialauswahl zu treffen.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist daher auch in der Corona-Krise für einen Arbeitgeber nicht leicht durchsetzbar. Er muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt. Dies dürfte derzeit nicht so einfach sein, da nicht absehbar ist, wie die wirtschaftliche Entwicklung weitergeht. In einigen Monaten kann alles wieder besser sein.
Hinzu kommt, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein darf. Der Arbeitgeber muss andere Mittel ausschöpfen, um die wirtschaftliche Krise abzufedern. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung umfangreiche Maßnehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise getroffen hat. Es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, zunächst diese Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Erleichterungen bei der Einführung der Kurzarbeit können dazu führen, dass eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig ist, da die Kurzarbeit gegenüber einer Kündigung das mildere Mittel ist. Allein die derzeit schwierige wirtschaftliche Lage reicht daher für die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung nicht aus.
Der Arbeitgeber kann bei einer betriebsbedingten Kündigung viele Fehler machen. Es lohnt sich daher, bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Wirksamkeit zu beauftragen.
Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung, die mit einer Corona-Infektion begründet wird, ist grundsätzlich nicht zu befürchten.
Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt folgendes voraus:
- Negative Gesundheitsprognose
- Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
- Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
Eine Kündigung wegen Krankheit setzt daher voraus, dass sich der Gesundheitszustand auch in Zukunft nicht bessert. Eine Corona-Infektion begründet keine negative Gesundheitsprognose, da diese nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führt. Allein mit einer Infektion wegen Corona kann daher eine krankheitsbedingte Kündigung nicht begründet werden.
Kündigung wegen Corona: Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein Fehlverhalten bzw. einen Pflichtverstoß voraus.
Ein Pflichtverstoß kann darin bestehen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht die Arbeitsleistung verweigert, etwa weil er fürchtet, sich auf dem Weg zur Arbeit oder an seinem Arbeitsplatz anzustecken.
Der Arbeitnehmer kann zwar seine Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB verweigern, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit besteht.
Ein allgemeines Ansteckungsrisiko rechtfertigt nicht, die Arbeitsleistung zu verweigern.
Besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, ist der Arbeitgeber gem. §§ 618, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen. Unterlässt er dies, kann dies ein Leistungsverweigerungsrecht begründen.
Bei Risiko-Berufsgruppen, z.B. Krankenschwestern, besteht allerdings eine gesteigerte Pflicht zur Hinnahme von Infektionsrisiken. Aber auch in diesen Berufsgruppen dürfte ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen, wenn es bei der Pflege von Corona-Erkrankten an geeigneter Schutzkleidung fehlt.
Da eine unberechtigte Leistungsverweigerung eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen kann, sollte sich ein Arbeitnehmer bevor er die Arbeit verweigert, immer anwaltlich beraten lassen. Im Zweifel kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden, ob ein Leistungsverweigerungsrecht besteht oder nicht.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine Abmahnung voraus. Ein einmaliger Pflichtverstoß rechtfertigt in der Regel keine verhaltensbedingte Kündigung.
Kündigung wegen Corona-Quarantäne
Wer sich auf behördliche Anweisung in Quarantäne begeben muss, kann nicht arbeiten. Dies berechtigt aber nicht zur Kündigung. Es liegt kein Kündigungsgrund vor, da die Arbeitsverhinderung nicht von Dauer ist.
Kündigung während der Probezeit oder in Kleinbetrieben
Während der Probezeit oder in Kleinbetrieben (10 oder weniger Mitarbeiter) gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Kündigungen sind in diesem Fall leichter möglich. Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund.
Willkürliche Kündigungen oder Kündigungen, mit denen das Verhalten eines Arbeitnehmers gemaßregelt werden soll sind aber unzulässig. Einem Arbeitnehmer darf daher nicht mit der Begründung gekündigt werden, dass er zulässigerweise zu Hause bleibt, um seine Kinder zu betreuen (dazu erfahren Sie hier mehr).
Fazit: Kündigungsschutzklage in vielen Fällen sinnvoll
Auch in Zeiten der Corona-Krise ist der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. In vielen Fällen wird sich daher ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, die mit der Corona-Krise begründet wird, erfolgreich wehren können.
Wir beraten Sie schnell und kompetent, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.