Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Steuersätze und Freibeträge nach türkischem Erbschaftsteuerrecht
Bis zum Jahr 1998 orientierte sich das türkische Erbschaftsteuerrecht hinsichtlich der Höhe der Erbschaftsteuer an 3 unterschiedlichen Steuerklassen. Die Steuerklassen waren abhängig vom Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und den Erben bzw. den Bedachten. Je entfernter der Erbe mit dem Erblasser verwandt war, umso höher wurde der Erbe zur Erbschaftsteuer veranlagt.
Seit 1998 gilt hinsichtlich der Höhe der Erbschaftsteuer ein einheitlicher Tarif, der nicht mehr vom Grad des Verwandtschaftsverhältnisses den Erben und dem Erblasser abhängig ist.
Abhängig vom Wert des Nachlasses bzw. dem Wert der Erbschaft gilt einheitlich ein Erbschaftsteuertarif zwischen 1 % und 10 % des Nachlasswertes. Die Tarife sind orientiert am Nachlasswert wie folgt gestaffelt:
Bis 200.000 YTL = 1%
Für die nächsten 480.000 YTL = 3%
Für die nächsten 1.060.000 YTL = 5%
Für die nächsten 1.900.000 YTL = 7%
Ab 3.640.000 YTL = 10 %
(Inflationsbedingt werden die Beträge regelmäßig angepasst. Bitte erkundigen Sie sich daher nach den aktuellen Sätzen bei der türkischen Botschaft oder einer entsprechenden Seite des türkischen Finanzamtes im Internet)
Das türkische Erbschaftsteuerrecht sieht für die Nachkommen und den Ehegatten des Erblassers Steuerfreibeträge vor. Nur wenn diese Steuerfreibeträge überschritten werden, fällt Erbschaftsteuer an. Auch die Höhe dieser Freibeträge wird inflationsbedingt regelmäßig angepasst. Die aktuellen Freibeträge bringen Sie bitte ebenfalls bei der türkischen Botschaft in Erfahrung.
Die Zahlung der Erbschaftsteuer kann ratenweise erfolgen. In diesem Fall ist die Erbschaftssteuer innerhalb von 3 Jahren nach Festsetzung der Erbschaftsteuer zu zahlen. Innerhalb dieser 3 Jahre sind 2 Raten pro Jahr zu leisten. Macht der Erbe von der Möglichkeit der ratenweisen Zahlung der Erbschaftsteuer Gebrauch und ist nicht in der Lage, in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer Sicherheiten zu leisten, so erfolgt seine Eintragung als neuer Eigentümer hinsichtlich einer Immobilie im Grundbuch erst, wenn die Raten auf die festgesetzte Erbschaftsteuer vollständig gezahlt wurden.