Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht

Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg

Das Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht führt im Bereich des Pflichtteilsrechtes zu grundsätzlichen Unterschieden zwischen den Vorschriften im deutschen Erbrecht und denen im spanischen Erbrecht. Insbesondere diese unterschiedliche Ausgestaltung des Pflichtteilsrechtes muss bei der Rechtswahl zwischen dem spanischen Erbrecht und dem deutschen Erbrecht berücksichtigt und bedacht werden.
Im deutschen Erbrecht führt die Enterbung eines pflichtteilsberechtigten Erben zur Begründung von Pflichtteilsansprüchen dieses Erben gegenüber dem Nachlass. Mit der Begründung des Pflichtteilsrechtes steht dem Enterbten ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch gegenüber den Erben in Höhe seines Pflichtteils und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruches zu. Die Enterbung hat damit zur Folge, dass die von der Enterbung betroffene Person nicht Mitglied der Erbengemeinschaft wird. Sie erlangt auch keine unmittelbaren rechtlichen Ansprüche hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Der Enterbte wird in keiner Weise in die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses mit einbezogen.
Ein Pflichtteilsrecht, dass sich im deutschen Erbrecht aus der Enterbung ergibt, ist dem spanischen Erbrecht fremd. Auch nach spanischem Erbrecht kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung nahe Verwandte, die zum Kreis seiner gesetzlichen Erben gehören, enterben. Durch diese Enterbung werden aber keine Pflichtteilsansprüche ausgelöst, sondern das Erbrecht des enterbten Verwandten wird auf den sogenannte Noterbteil reduziert.

Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht: Was ist der Noterbanteil nach spanischem Erbrecht?

Das spanische Erbrecht versteht unter dem Noterbteil den Anteil am Nachlass des Erblassers, über den der Erblasser nicht durch Testament oder sonstige letztwillige Anordnungen verfügen kann. Hinsichtlich dieses Noterbanteiles ist die Testierfreiheit des Erblassers somit dahingehend eingeschränkt, dass er über diesen Anteil an seinem Nachlass nicht von Todes wegen verfügen darf.
Der Noterbteil wird vom spanischen Erbrecht zugunsten der enterbten Angehörigen des Erblassers, d. h. zugunsten der Noterben definiert. Über diesen Noterbteil kann der Erblasser keine erbrechtlichen Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Noterbrechtes abweichen. Es ist dem Erblasser auch verwehrt, den Noterbteil in besonderer Art und Weise mit Verpflichtungen zu beschweren oder von Bedingungen abhängig zu machen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kennt das spanische Erbrecht nur im Bereich des sogenannten Witwennießbrauches und der Belastung des Noterbrechtes in guter Absicht.
Das Noterbrecht entfällt nur dann, wenn der Enterbte erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechtes ist. In diesem Fall treten gegebenenfalls die Abkömmlinge des Enterbten an dessen Stelle und werden Erben des Noterbanteiles.
Weiter ist zu beachten, dass der Noterbe nicht wirksam auf seinen zukünftigen Noterbanteil verzichten kann. Solche Verzichtserklärungen sind nach spanischem Erbrecht grundsätzlich unzulässig. Entsprechende Vereinbarungen mit dem Noterben sind daher nichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Noterbe über den Verzicht auf seine Noterbschaft einen Verzichtsvertrag abgeschlossen hat. Auch bei Abschluss eines solchen Verzichtsvertrages kann der Noterben nach dem Erbfall seinen Noterbanteil geltend machen, wenn der Erblasser ihn enterbt hat. Soweit der Erblasser im Zusammenhang mit dem Verzichtsvertrag aber Gegenleistungen an den Noterben erbracht hat, sind diese mit seinem Noterbrecht nach dem Erbfall zu verrechnen.

Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht: Welche Personen sind nach spanischem Erbrecht noterbberechtigt?

Nach spanischem Erbrecht gehören die folgenden Verwandten des Erblassers zum Kreis seiner Noterben:

  1. Die Kinder und Kindeskinder des Erblassers.
  2. Die Eltern und Vorfahren des Erblassers.
  3. Der überlebende Ehegatte des Erblassers.

Den Kindern des Erblassers steht zwei Drittel ihres gesetzlichen Anteils am Nachlass des Erblassers als Noterbrecht zu, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden.
Versterben die Kinder vor ihren Eltern, so erlangen die Eltern die Hälfte des Nachlasses ihres verstorbenen Kindes als Noterbrecht, wenn sie vom Kind enterbt wurden. Hinterlässt das verstorbene Kind einen Ehegatten, so reduziert sich der Noterbanteil der Eltern am Nachlass auf die Hälfte. Die Eltern des Erblassers sind dabei zu gleichen Teilen noterbberechtigt. Ist einer der beiden Elternteile vorverstorben, fällt der Noterbanteil des vorverstorbenen Elternteils dem überlebenden Elternteil zu.

Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht: Berechnung des für den Erblasser frei verfügbaren Erbanteils nach spanischem Erbrecht

Aus den Vorschriften des spanischen Erbrechts hinsichtlich des Noterbanteiles am Nachlass ergeben sich für den Erblasser unterschiedlich hohe Erbanteile, über die er durch letztwillige Anordnungen frei verfügen kann. Die Höhe dieses Anteils am Nachlass, der in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Erblassers fällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad der Noterben zum Erblasser ab.
Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, kann der Erblasser nur über ein Drittel seines Nachlasses durch Testament oder andere letztwillige Anordnungen frei verfügen.
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge aber seine Eltern oder Großeltern, so erhöht sich der Anteil am Nachlass, über den der Erblasser von Todes wegen frei verfügen kann auf die Hälfte des Nachlasses.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Aszendenten (Vorfahren), steht dem Aszendenten am Nachlass als Noterbrecht ein Drittel zu. Der Ehegatte erhält im Falle der Enterbung ein Noterbrecht in Höhe der Hälfte des Nachlasses.
Damit kann der Erblasser nach spanischem Erbrecht über seinen gesamten Nachlass nur dann von Todes wegen frei verfügen, wenn er weder Abkömmlinge, einen Ehegatten oder einen Aszendenten hinterlässt.

V: Welche Folgen hat es nach spanischem Erbrecht, wenn der Noterben vom Erblasser übergangen wird?

Der Erblasser übergeht das Erbrecht des Noterben dann, wenn der Noterbe vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden erhalten hat und vom Erblasser enterbt wird.
Mithilfe einer sogenannten Herabsetzungsklage kann der betroffene Noterbe seine Rechte auf seinen Noterbanteil gegenüber den Erben geltend machen. Damit kann der Noterbe gegenüber den übrigen Beteiligten durchsetzen, dass deren Erbanteil soweit zugunsten des Noterben gekürzt wird, bis der Noterbe den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Noterbanteil erhält. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers sind in diesem Zusammenhang insoweit als unwirksam anzusehen, als sie den gesetzlichen Noterbanteil des Noterben beeinträchtigen. Wird der Anspruch des Noterben auf Herabsetzung der übrigen Erbanteile von den sonstigen Erben nicht freiwillig erfüllt, kann dieser Anspruch durch die Herabsetzungsklage gerichtlich durchgesetzt werden.
Bezogen auf das Noterbrecht des überlebenden Ehegatten ist zu berücksichtigen, dass sich dieses auf den Nießbrauch an dem ihm zustehenden Noterbanteiles beschränkt. Die Reduzierung des Noterbrechtes des überlebenden Ehegatten stellt sich damit letztlich immer als Reduzierung seines Nießbrauchs dar. Dabei ist aber zu beachten, dass der Nachlass durch das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten belastet wird. Dies führt zu Problemen hinsichtlich der Noterbanteil anderer am Nachlass beteiligter Personen. Deren Noterbanteil darf nicht belastet werden. Dies gilt auch für den Nießbrauch des überlebenden Ehegatten. Die Ansprüche des überlebenden Ehegatten im Zusammenhang mit der Durchsetzung seines Noterbrechtes beschränken sich daher auf die Einräumung des Nießbrauches hinsichtlich des Anteils am Nachlass, den nicht durch das Noterbrecht anderer Beteiligter belastet ist.
Bei der Berechnung des Herabsetzungsanspruches des Noterben ist darüber hinaus zu beachten, dass das spanische Erbrecht besondere Vorschriften für den Fall kennt, dass ein von den Eltern beschenktes Kind vor seinen Eltern verstirbt. In diesem Fall werden die Schenkungen der Eltern oder Großeltern an das vorverstorbene Kind unwirksam, wenn dieses Kind selbst keine Abkömmlinge hinterlassen hat. Die Schenkungen, die in diesem Fall an die Eltern oder Großeltern zurückfallen, sind bei der Berechnung des Noterbrechtes und des sich hieraus ergebenden eventuellen Herabsetzungsanspruches nicht zu berücksichtigen.