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Beschluss des OLG Bamberg vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 3 Ws 47/15
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall wurde seitens eines pflichtteilsberechtigten Miterben Strafantrag gegen eine Person gestellt, die zuvor vom Erblasser mit der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen bevollmächtigt worden war. Der Anzeigenerstatter unterstellte, dass der Bevollmächtigte zu Lasten des Erblassers Straftaten unter Missbrauch der ihm erteilten Vollmacht begangen hatte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 172 StPO ein. Der Anzeigenerstattern wollte daraufhin ein Klageerzwingungsverfahren einleiten. Die diesbezüglichen Anträge wurden von der Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die notwendige Befugnis zur Beantragung des Klageerzwingungsverfahrens beim Anzeigenerstatter nicht vorlag. Diese Entscheidung wurde vom OLG Bamberg überprüft.
Das OLG Bamberg stellte klar, dass die bloße Erbenstellung nicht ausreicht, um ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 StPO einleiten zu können. Hierfür ist vielmehr das notwendige familiäre Näheverhältnis erforderlich, wie es vom Gesetz vorgesehen ist. Dieses notwendige familiäre Näheverhältnis kann durch die bloße Rechtsnachfolge, die sich mit der Erbenstellung verbindet, nicht ersetzt werden. Da der pflichtteilsberechtigte Miterbe nicht zum Kreis der Familienangehörigen gehörte, die zur Einleitung eines Klageerzwingungsverfahrens berechtigt sind, wurde der diesbezügliche Antrag des Erben von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht zurückgewiesen.
(Miterbe Klageerzwingung)
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
(Miterbe Klageerzwingung)
Entscheidungsgründe:
I. Der Generalstaatsanwalt hat mit Bescheid vom 19.10.2015 der Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Verfügung vom 03.08.2015 erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben. Mit am 23.11.2015 eingegangenem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid.
II.
1. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Geschehnisse um den Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrags und die Einräumung einer Vollmacht an die Beschuldige im Jahre 2012 zum Gegenstand hat, ist er schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller hinsichtlich des mit seiner Mutter geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrags und hinsichtlich der von seiner Mutter eingeräumten Vollmacht nach seinem eigenen Vortrag nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO ist.
a) Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer durch die behauptete Straftat – ihre Begehung unterstellt – in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.10.2008 – 3 Ws 60/08 = OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Stuttgart Justiz 2010, 309; KK-Moldenhauer StPO 7. Aufl. § 172 Rn. 19, jeweils m.w.N.).
b) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Antragsteller seine rechtliche Stellung als (Mit-)Erbe überhaupt substantiiert dargelegt hat. Denn selbst der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist weder unmittelbar Verletzter, noch geht das höchstpersönliche Antragsrecht gemäß § 172 StPO durch Erbfall auf ihn über (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 15.12.2008 – 1 Ws 208/08 und vom 30.09.2008 – 1 WS 147/08 [bei juris]; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2006 – 2 Ws 155/06 = SchlHA 2007, 286 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.1994 – 2 Ws 396/93 = wistra 1994, 155;LR/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Der Umstand, dass das Strafantragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB in bestimmten Fällen auf Angehörige übergehen kann, begründet nicht den Übergang der Antragsbefugnis nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO (OLG Hamm NJW 1977, 64; LR/Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 44 m.w.N.). Umso mehr muss dies für eine lediglich pflichtteilsberechtigte Person gelten.
2. Auch soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Gebrauchmachen der von der Verstorbenen ausgestellten Vollmacht nach deren Tode ausgeht, ist er unzulässig.
a) Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Erforderlich ist eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der – seine Richtigkeit unterstellt – zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (st.Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 21.10.2015 – 2 BvR 912/15 [bei juris] und BayVerfGH vom 17.11.2015 – Vf. 12-VI-15 [bei juris], jeweils m.w.N.). Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch – wenigstens in groben Zügen – der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen (BVerfG NJW 2000, 1027; KK/Moldenhauer § 172 Rn. 38; Meyer- Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27 ff., jeweils m.w.N.), nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (KK/Moldenhauer a.a.O.). Das Oberlandesgericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens, d.h. ohne Blick in die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27a). Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist – und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages, namentlich zur Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie zur Antragsbefugnis des Antragstellers – nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (OLG Celle NStZ 1997, 406 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg wistra 2012, 279 m.w.N.; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 30 und KK/Moldenhauer § 172 Rn. 37, jeweils m.w.N.).
b) Den Anforderungen an eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung genügt die anwaltlich verfasste Antragsschrift schon deshalb nicht, weil ihr die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, nicht entnommen werden kann. Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann der Antragsteller nach der seinem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten am 07.08.2015 mitgeteilten Einstellung des Verfahrens entweder beim Generalstaatsanwalt als dem „Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder aber – nach § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls fristwahrend – bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt hat. Dem Senat ist damit eine Überprüfung der Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO von vornherein verwehrt. Dem Antragsteller ist im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens jedoch auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich zuzumuten, dass er sich – gegebenenfalls nach Akteneinsicht – Kenntnis über die im Antrag auszuführenden Daten verschafft und diese innerhalb der Antragsschrift mitteilt (BVerfG NStZ 2004, 215 f.; vgl. ferner bereits BVerfG NJW 1988, 1773). Gründe dafür, warum dies hier nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar.
c) Der Betroffene hat weiterhin seine Verletzteneigenschaft als (Mit-)Erbe nicht hinreichend dargelegt. Er trägt weder vor, dass er Erbe seiner verstorbenen Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist, noch dass er sie aufgrund gewillkürter Erbfolge beerbt hat. Allein der Hinweis auf einen Erbschein, dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird, ersetzt den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu seiner Erbenstellung nicht. Soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung seines Pflichtteilsrechts beruft, kann er schon deshalb nicht Verletzter eines nach dem Tod der Erblasserin zum Nachteil des Nachlasses begangenen Vermögensdelikts sein, weil sein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben durch eine solche Handlung weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinträchtigt wird.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung eines schon unzulässigen Klageerzwingungsantrages Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.
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(Miterbe Klageerzwingung)