Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Die Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das angerufene Gericht
Wer nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Klageerhebung oder für eine notwendige Verteidigung gegen eine Klage aus eigenen Mitteln zu erbringen und auch nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann bei Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe wird unter zwei Voraussetzungen geleistet.
1) Bedürftigkeit des Antragstellers
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller nach Maßgabe des § 115 ZPO bedürftig ist. Bedürftig im Sinne des Gesetzes ist jede Partei eines Prozesses, deren Einkommen das Mindesteinkommen im Sinne des SGB nicht übersteigt. Dabei ist nicht auf das bloße Nettoeinkommen des Antragstellers abzustellen, sondern auf das bereinigte Einkommen. Bereinigung bedeutet, dass bestimmte Kosten des laufenden Lebensunterhaltes, wie z.B. Wohnkosten vom Einkommen abgezogen werden.
Um im konkreten Einzelfall das zugrunde zu legende Einkommen des Antragstellers feststellen zu können, ist gegenüber dem Gericht eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzugeben. Im Rahmen unserer Beauftragung werden wir, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen, für Sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen.
2) Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Weiter setzt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe voraus, dass die beabsichtigte Klageerhebung bzw. Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Hierunter ist zu verstehen, dass willkürliche Klagen bzw. Einwendungen gegen eingeklagte Ansprüche nicht auf Kosten des Staates geltend gemacht bzw. abgewehrt werden können. Sollte aus unserer Sicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Erfolgsaussichten scheitern, werden wir Sie bereits vor Antragstellung entsprechend orientieren. Ob eine Klage bzw. eine Rechtsverteidigung willkürlich ist, kann letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Sollten die Erfolgsaussichten unklar sein, so besteht im Falle der Klageerhebung die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im s. g. Prozesskostenhilfevorschaltverfahren zu stellen. Bei diesem Verfahren wird die eigentliche Klageschrift bei Gericht nur als Entwurf eingereicht und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für den Fall beantragt, dass das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf diesem Weg lassen sich die Kostenrisiken für eine Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe minimieren.
3) Umfang der Kostenübernahme
Soweit das Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die eigentlichen Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Antragstellers von der Staatskasse übernommen. Abhängig von der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers kann das Gericht dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe uneingeschränkt bewilligen oder mit der Maßgabe, dass der Antragsteller mit monatlichen Raten zu den Kosten beitragen muss.
Sollte die erhobene Klage bzw. die Rechtsverteidigung gegen eine Klage nicht erfolgreich sein, so werden die Anwaltskosten der jeweiligen Gegenseite allerdings nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt. Der Ausgleich dieser Kosten fällt nicht unter die Prozesskostenhilfe. Insofern verbleibt auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein bestimmtes Kostenrisiko.