OLG München – Beschluss vom 11.02.2019 – Az. 31 Wx 447/18: Vergütungsfrist pauschal verlängerbar

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Das Nachlassgericht kann die Frist für Vergütungs- und Auslagenanträge eines Nachlasspflegers pauschal für die gesamte Dauer der Nachlasspflegschaft verlängern.

Der Kern der Entscheidung: Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung grundsätzlich innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist geltend machen. Das OLG München stellt klar, dass das Nachlassgericht diese Frist nicht nur für einzelne Zeiträume, sondern auch pauschal für die gesamte Pflegschaft verlängern kann. Das schafft Rechtssicherheit und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand in länger laufenden Nachlassverfahren.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

In dem Verfahren war ein berufsmäßiger Nachlasspfleger für unbekannte Erben eingesetzt worden. Seine Aufgaben bestanden in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie in der Ermittlung der Erben.

Der Nachlasspfleger beantragte beim Nachlassgericht, die gesetzliche Ausschlussfrist für seine Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für die gesamte Dauer der Pflegschaft von 15 auf 24 Monate zu verlängern. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, weil es eine pauschale Verlängerung für gesetzlich nicht vorgesehen hielt; hiergegen legte der Nachlasspfleger Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG München gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts erlaubt § 2 VBVG dem Nachlassgericht, die Ausschlussfrist zu verlängern, ohne dass das Gesetz eine Beschränkung auf einzelne Abrechnungszeiträume oder bereits entstandene Ansprüche vorsieht.

Die Verlängerung steht im Ermessen des Gerichts. Im konkreten Fall hielt das OLG München eine Verlängerung auf 24 Monate für angemessen, weil sie dem Nachlasspfleger mehr Abrechnungsspielraum gibt, ohne die Interessen der unbekannten Erben oder die Übersichtlichkeit der Nachlassverwaltung zu gefährden.

Beschluss: OLG München – Beschluss vom 11.02.2019 – Az.: 31 Wx 447/18

Tenor der Entscheidung

Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – München vom 29.10.2018 aufgehoben. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen des Nachlasspflegers im vorliegenden Verfahren wird für die gesamte Dauer der Nachlasspflegschaft auf 24 Monate verlängert.

Entscheidungsgründe:

I. Mit Beschluss vom 15.11.2017 ordnete das Nachlassgericht für die unbekannten Erben der Erblasserin Nachlasspflegschaft mit dem Aufgabenkreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an und bestellte den Beteiligten zum Nachlasspfleger. Es stellte die Berufsmäßigkeit der Pflegschaft fest.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 beantragte der Beteiligte unter Hinweis auf die zum 27.07.2017 in Kraft getretene Neuregelung in § 2 VBVG, die 15-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen für die Dauer der Pflegschaft auf 24 Monate zu verlängern. Dies diene der Arbeitsvereinfachung sowohl für ihn als auch für das Gericht.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29.10.2018 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine pauschale Verlängerung der Ausschlussfrist sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Verlängerung komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorlägen, die eine Einhaltung der 15-Monats-Frist unmöglich machten oder erheblich erschwerten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er ist der Auffassung, das Gesetz lasse eine pauschale Verlängerung zu. Gerade in aufwendigen Nachlasspflegschaften sei eine Verlängerung sinnvoll, um nicht durch häufige Abrechnungen den eigentlichen Fortgang der Nachlassermittlung zu behindern.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Anspruch auf Vergütung, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten nach seinem Entstehen beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Nach § 2 Satz 3 VBVG kann das Gericht diese Frist verlängern.

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts ist eine pauschale Verlängerung der Frist für die gesamte Dauer der Pflegschaft zulässig. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Beschränkung dahingehend, dass die Frist nur für bereits abgelaufene Zeiträume oder nur unter ganz besonderen Ausnahmebedingungen verlängert werden darf.

Die Verlängerung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass die Ausschlussfrist dazu dient, eine zeitnahe Abrechnung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Nachlass mit unvorhersehbaren Altforderungen belastet wird. Andererseits führt eine starre Handhabung der 15-Monats-Frist in aufwendigen Verfahren zu einem hohen administrativen Aufwand.

Im vorliegenden Fall erscheint die beantragte Verlängerung auf 24 Monate angemessen. Sie gewährt dem Nachlasspfleger einen größeren zeitlichen Spielraum für seine Abrechnungen, ohne dass dadurch die Interessen der unbekannten Erben oder die Übersichtlichkeit der Nachlassverwaltung gefährdet werden. Eine Entlastung des Gerichts und des Pflegers von unnötigem Schreibwerk liegt im Interesse einer effizienten Verfahrensführung.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts war daher aufzuheben und die Frist wie beantragt zu verlängern.

Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger muss seine Vergütung grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des Anspruchs beim Nachlassgericht geltend machen. Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch erlöschen. Die Frist betrifft auch Aufwendungsersatzansprüche.

Ja, das Nachlassgericht kann die Ausschlussfrist verlängern. Nach der Entscheidung des OLG München ist eine solche Verlängerung nicht auf einzelne bereits abgelaufene Zeiträume beschränkt. Das Gericht muss dabei sein Ermessen ausüben.

Ja, eine pauschale Verlängerung für die gesamte Dauer der Nachlasspflegschaft ist zulässig. Das Gesetz enthält nach Auffassung des Gerichts keine Beschränkung, die eine solche Lösung ausschließt. Dadurch muss der Nachlasspfleger nicht ständig neue Verlängerungsanträge stellen.

Die Entscheidung erleichtert die praktische Arbeit in längeren und aufwendigeren Nachlasspflegschaften. Nachlasspfleger erhalten mehr Sicherheit, dass ihre Vergütungsansprüche nicht wegen einer versäumten Frist verloren gehen. Zugleich wird unnötiger Schriftverkehr mit dem Gericht vermieden.

Nach Ansicht des OLG München werden die Interessen der unbekannten Erben durch eine Verlängerung auf 24 Monate nicht gefährdet. Die Nachlassverwaltung bleibt weiterhin überschaubar. Entscheidend ist, dass die Verlängerung angemessen ist und vom Gericht geprüft wird.