Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Die Voraussetzungen der Bewilligung der Beratungshilfe
Prozesskostenhilfe wird regelmäßig nur im Zusammenhang mit der Führung von Prozessen, d. h. der Erhebung einer Klage oder der Verteidigung gegen eine solche bewilligt. Sie setzt somit ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Außerhalb gerichtlicher Auseinandersetzungen kann Prozesskostenhilfe somit nicht beantragt werden.
Damit auch außergerichtlich Personen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können, die aus eigenen Mitteln die Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Beantragung der s. g. Beratungshilfe. Die Beratungshilfe sieht die Kostenübernahme unter ähnlichen Voraussetzungen durch die Staatskasse vor, wie bei der Prozesskostenhilfe. Das heißt, das rechtliche Anliegen des Betroffenen darf nicht willkürlich sein. Auch darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Betroffene bei dafür vorgesehenen staatlichen Stellen kostenlos rechtliche Beratung in Anspruch nehmen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bedürftig im Sinne des Gesetzes ist. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das bereinigte Einkommen des Betroffenen die Regelsätze der Sozialhilfe nicht übersteigt.
Über die Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht, d.h. das Amtsgericht, in dem der Betroffene wohnhaft ist. Einen entsprechenden Antrag kann jede Person für sich beim zuständigen Amtsgericht stellen. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Antrag über uns beim Amtsgericht einzureichen.
Mit der Beratungshilfe verbindet sich regelmäßig eine s.g. Schutzgebühr, die vom Betroffenen selbst zu entrichten ist. Diese Regelung soll verhindern, dass im außergerichtlichen Bereich auf der Grundlage von Beratungshilfe Forderungen geltend gemacht werden, die im Regelfall nicht verfolgt würden, wenn die Betroffenen die Kosten selber tragen müssten. Die Schutzgebühr beträgt pro Rechtsfall 10,00 €.