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Sächsisches OVG – Beschluss vom 31.01.2025 – Az. 6 A 175/24: Miterbe kann Verfahren allein aufnehmen

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Nach dem Tod eines Prozessbeteiligten kann ein einzelner Miterbe ein ausgesetztes Gerichtsverfahren aufnehmen; die Erfolgsaussichten des Verfahrens bleiben für die Kostenentscheidung maßgeblich.
Der Kern der Entscheidung: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verbindet in diesem Beschluss zwei praktisch wichtige Fragen: die Fortführung eines Verfahrens nach dem Tod des ursprünglichen Klägers und die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung. Zugleich stellt das Gericht klar, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache ausdrücklich als Rechtsanwalt auftritt, Schriftsätze grundsätzlich elektronisch einreichen muss.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Ausgangspunkt war ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes. Der ursprüngliche Kläger verstarb während des Zulassungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht; das Verfahren wurde zunächst ausgesetzt und anschließend auf Antrag seiner Ehefrau als Rechtsnachfolgerin wieder aufgenommen.
Die Beteiligten erklärten das Verfahren danach übereinstimmend für erledigt. Das Gericht musste deshalb nicht mehr in der Sache entscheiden, sondern über die Verfahrenseinstellung, die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils und die Kosten des Zulassungsverfahrens befinden.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das Gericht hielt die Aufnahme des Verfahrens durch die Klägerin für zulässig, selbst wenn sie nur Miterbin des verstorbenen Klägers gewesen sein sollte. Ein einzelner Miterbe kann ein unterbrochenes oder ausgesetztes Verfahren aufnehmen; eine dem Ehegatten erteilte Vorsorgevollmacht wirkt dagegen nicht automatisch für mögliche weitere Rechtsnachfolger.
Für die Kostenentscheidung stellte das Gericht auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Zulassungsverfahrens ab. Danach sprach Überwiegendes gegen eine Zulassung der Berufung, weil der verstorbene Kläger bei Klageerhebung ausdrücklich als Rechtsanwalt aufgetreten war und deshalb die elektronische Einreichung nach § 55d VwGO hätte beachten müssen.
Beschluss: Sächsisches OVG – Beschluss vom 31.01.2025 – Az.: 6 A 175/24
Tenor der Entscheidung
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2024 – 6 K 1822/22 – wird für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren, das nach dem Tod des ursprünglichen Klägers am 27. November 2024 auf den Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 mit Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2024 ausgesetzt worden war, war auf dessen namens und in Vollmacht der Klägerin gestellten Antrag vom 20. Januar 2025 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 246 Abs. 2 i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO aufzunehmen. Dass die Klägerin ggf. nur Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann ist, hindert die Aufnahme nicht.
Denn die Aufnahme durch den Rechtsnachfolger kann gemäß § 246 Abs. 2 i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November 2011 – X ZR 94/11 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die der Klägerin erteilte Vorsorgevollmacht, die nur die gerichtliche Vertretung des verstorbenen Klägers über seinen Tod hinaus umfasst, führt dagegen nicht dazu, dass das Verfahren auch mit Wirkung für und gegen ggf. weitere Rechtsnachfolger aufzunehmen wäre; diese behalten vielmehr das Recht, ihrerseits die Aufnahme zu betreiben (vgl. Roth in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 239 Rn. 20).
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Hier entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2024 – 6 A 722/20 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Hier spricht Überwiegendes dafür, dass die Berufung wegen keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO zuzulassen gewesen wäre.
Der verstorbene und erstinstanzlich noch nicht durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hatte die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig zusammengefasst mit dem Vortrag angegriffen, er habe die Klage nicht als sich selbst vertretender Rechtsanwalt erhoben und daher auch wirksam ohne die gemäß § 55d VwGO erforderliche Form erheben können; das Verwaltungsgericht habe den in gleicher Briefform gestellten Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht beanstandet und hätte ihm daher vor der mündlichen Verhandlung am 8. März 2024 und der Entscheidung am 11. März 2024 eine längere Stellungnahmefrist zu seinem für ihn überraschenden Hinweisschreiben vom 7. März 2024 einräumen müssen.
Dieses Vorbringen dürfte nicht geeignet gewesen sein, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausreichend infrage zu stellen. Ob überhaupt für Rechtsanwälte, die im eigenen Namen handeln und nicht als Träger ihres Berufs auftreten, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr anzuerkennen ist (so FG Düsseldorf, Urt. v. 19. September 2022 – 8 K 670/22 E,U -, juris Rn. 23 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der verstorbene Kläger ist bei der Erhebung seiner Klage als Rechtsanwalt aufgetreten, indem er im Briefkopf seiner Klageschrift vom 20. September 2022 unter seinen Vor- und Nachnamen die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt gesetzt und auch seiner Unterschrift und Namenswiedergabe ausdrücklich in Klammern diese Berufsbezeichnung beigefügt hat.
Jedenfalls wenn ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt dergestalt explizit als Rechtsanwalt auftritt, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. Dezember 2023 – 12 A 1484/23 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschl. v. 5. Mai 2022 – 12 L 25/22 -, juris Rn. 22).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war bereits nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und -fähig ist sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (std. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2024 – 6 A 260/22 –, juris Rn. 10, v. 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 –, juris Rn. 8). Dies ist der Zulassungsschrift nicht zu entnehmen.
Die Berufung dürfte auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen gewesen sein. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es.
Der ordnungsgemäß geladene Kläger hatte dem Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen werde und die Nachfrage des Gerichts, ob er einen Verlegungsantrag stellen wolle, ausdrücklich verneint. Damit hat er sich selbst der Möglichkeit begeben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Wäre er krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen, hätte das Gericht den Termin auf seinen begründeten Antrag verlegt, so dass er, auch wenn er das Hinweisschreiben vom 7. März 2024 erst am Samstag, den 9. März 2024, erhalten hätte, bis zu einem neuen Termin ausreichend Zeit gehabt hätte, sich zu der Formunwirksamkeit der Klage zu äußern. Wäre er nicht verhandlungsbedingt erkrankt gewesen, so hätte er durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 8. März 2024 im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage von der gerichtlichen Rechtsauffassung Kenntnis und die Möglichkeit zur Äußerung erhalten und ggf. Schriftsatznachlass beantragen können.
Von einer weiteren Begründung sieht das Gericht nach dem bei einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO geltenden Grundsatz der Prozessökonomie ab.
Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 47 Abs. und 2, § 52 Abs.1, § 63 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald
