Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 1 O 208/16, vom 07.06.2018

Urteil des Landgerichts Düsseldorf, 1 O 208/16, vom 07.06.2018

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Fall betraf den Pflichtteilsanspruch der Kläger, drei Kinder aus erster Ehe des am 05.12.2015 verstorbenen Erblassers S. Der Erblasser hatte seine Ehefrau (die ursprüngliche Beklagte) durch ein privatschriftliches Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Im Laufe des Verfahrens verstarb die ursprüngliche Beklagte und ihre Tochter (die neue Beklagte) trat in den Rechtsstreit ein. Die Kläger machten zunächst einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend. Nach Erhalt des Verzeichnisses forderten sie einen bezifferten Betrag als Pflichtteil, basierend auf einem ermittelten Nettonachlass von 81.116,05 €. Dieser Anspruch wurde durch Teilzahlungen der Beklagten gemindert, aber nicht vollständig erfüllt, weshalb der Streit über Restansprüche und Verzugszinsen fortgesetzt wurde. Die Kläger argumentierten, dass die Beklagte sich durch unzureichende Auskunftserteilung und Zahlungsverzug schadensersatzpflichtig gemacht habe. Die Beklagte wandte ein, sie habe die Auskunft und Zahlungen rechtzeitig und freiwillig erbracht, und beantragte die Abweisung der Klage.

Zusammenfassung der Urteilsgründe:

Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, die geforderten Restbeträge zu zahlen, da die Kläger einen Anspruch auf vollständige Zahlung ihrer Pflichtteilsansprüche gemäß § 2303 BGB haben. Es stellte fest, dass die Beklagte sich im Zahlungsverzug befand, weil sie nicht unverzüglich nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses leistete. Der Verzug führte auch zu einem Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Das Gericht betonte, dass die Beklagte die Pflicht hatte, das notarielle Nachlassverzeichnis vollständig und rechtzeitig vorzulegen. Die Verzögerungen und unzureichenden Auskünfte begründeten den Zahlungsverzug und die daraus resultierenden Ansprüche der Kläger. Die Höhe der Verzugszinsen wurde auf Basis der jeweiligen Zahlungsfristen und Teilzahlungen berechnet. Das Argument der Beklagten, sie habe keine Veranlassung zur Klage gegeben, wies das Gericht zurück. Es erklärte, dass die Kläger angesichts des Verzugs berechtigt waren, gerichtliche Schritte zu unternehmen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Zusammenfassende Erläuterung der Urteilsgründe

1. Fragestellung:

Haben die Kläger Anspruch auf die Restbeträge ihrer Pflichtteilsansprüche, einschließlich Verzugszinsen?

Erwägungen:

Das Gericht stellte klar, dass die Kläger gemäß § 2303 BGB Anspruch auf ihren Pflichtteil haben, der auf Basis des Nettonachlasses berechnet wurde. Die Beklagte befand sich im Zahlungsverzug, da sie die Ansprüche nicht rechtzeitig nach Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses erfüllte. Auch die Zinsen wurden korrekt berechnet und resultieren aus der gesetzlichen Verzinsung bei Verzug.

Ergebnis:

Die Kläger haben Anspruch auf die geltend gemachten Restbeträge einschließlich Verzugszinsen.

2. Fragestellung:

Hat die Beklagte durch ihr Verhalten die Klageerhebung der Kläger veranlasst?

Erwägungen:

Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte trotz Kenntnis der Ansprüche nicht rechtzeitig zahlte. Dadurch wurde die Klageerhebung notwendig. Eine außergerichtliche Einigung scheiterte, was das Gericht der Beklagten anlastete.

Ergebnis:

Die Klageerhebung war gerechtfertigt, und die Beklagte trug die Prozesskosten.

3. Fragestellung:

Waren die Teilerledigungserklärungen der Kläger angemessen?

Erwägungen:

Das Gericht befand, dass die Kläger durch die Anrechnung der Teilzahlungen ihre Ansprüche korrekt reduziert hatten. Die Erledigungserklärungen betrafen Beträge, die durch Teilleistungen der Beklagten beglichen wurden.

Ergebnis:

Die Erledigungserklärungen wurden anerkannt und die entsprechenden Beträge korrekt angerechnet.

4. Fragestellung:

Durften die Kläger die Zahlungen der Beklagten zunächst auf Zinsen verrechnen?

Erwägungen:

Das Gericht bestätigte, dass § 367 BGB die Verrechnung von Zahlungen auf Zinsen vor Hauptforderungen vorsieht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Beklagte konnte dies nicht wirksam bestreiten.

Ergebnis:

Die Verrechnung der Teilzahlungen auf Zinsen war rechtmäßig.

5. Fragestellung:

Trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits?

Erwägungen:

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat, da sie sich durch ihr Verhalten im Verzug befand und die Klageerhebung somit gerechtfertigt war. Die Aufteilung der Kosten wurde gemäß den streitigen und erledigten Teilen des Verfahrens vorgenommen.

Ergebnis:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 92 ZPO.