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Die Ernennung einer Person zum Testamentsvollstrecker durch den Erblasser
Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln
Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist von der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt grundsätzlich, dass ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers bestimmt die konkrete Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll.
Nur der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers hingegen kann sowohl vom Erblasser selbst, dem Nachlassgericht oder einem Dritten, den der Erblasser bestimmt hat, vorgenommen werden. Wer zur Ernennung des Testamentsvollstreckers berechtigt ist, bestimmt der Erblasser.
Darüber hinaus kann der Erblasser Ersatztestamentsvollstrecker oder Personen bestimmen, die als Mittestamentsvollstrecker tätig werden sollen.
Weiter kann der Testamentsvollstrecker anordnen, dass der ernannte Testamentsvollstrecker selbst seinen Nachfolger bestimmen kann. Diese Regelung ist auch dann wirksam, wenn der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird. Die Entlassung hindert den Testamentsvollstrecker nicht daran, die Befugnis auszuüben, die ihm der Erblasser eingeräumt hat, d. h. einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Die bedingte Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser
Die Ernennung einer Person zum Testamentsvollstrecker kann der Erblasser vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig machen. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers davon abhängig ist, dass seine Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Erbfalls ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben.
Darüber hinaus ist es dem Erblasser möglich anzuordnen, dass die Tätigkeit des ernannten Testamentsvollstreckers sich auf einen bestimmten Aufgabenbereich, wie zum Beispiel die Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Der Erblasser kann die Befugnis zur Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten übertragen. In diesem Fall ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ausschließlich die Testamentsvollstreckung an und überträgt die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten, der den Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall bestimmt.
Der Erblasser kann dabei die Befugnis, nach dem Erbfall die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen, einer beliebigen Person übertragen. Grenzen ergeben sich hierbei allerdings aus speziellen gesetzlichen Vorschriften. So ist nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes der Notar, der das Testament des Erblassers beurkundet hat, nicht befugt, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Der Erblasser hat auch die Möglichkeit dem Alleinerben die Befugnis übertragen, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. In diesem Fall ist es allerdings ausgeschlossen, dass der Alleinerbe sich selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Aus der Befugnis, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, ergibt sich aber nicht, die Befugnis, die Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu widerrufen. Vielmehr wird die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den hierzu vom Erblasser bestimmten Dritten wirksam, sowie die Erklärung, mit der der Testamentsvollstrecker bestimmt wird, dem Nachlassgericht zugeht. Ein Widerrufsrecht steht dem ernennenden Dritten nicht zu.
Erfolgt die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, so setzt die wirksame Bestimmung des Testamentsvollstreckers voraus, dass diese schriftlich erfolgt. Die schriftliche Erklärung muss unterzeichnet sein. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen. Die sich mit der Beglaubigung verbindenden Notarkosten sind vom Nachlass zu tragen.
Auslegung des Willens des Erblassers
Insbesondere bei sogenannten Laientestamenten kommt es häufig vor, dass dem Wortlaut des Testamentes nicht klar entnommen werden kann, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckung, eine Vollmacht, ein Vermächtnis oder Ähnliches anordnen wollte. In diesem Fall muss der tatsächliche Wille des Erblassers durch die Auslegung seines Testamentes ermittelt werden. Im Rahmen der Auslegung können auch Umstände hinzugezogen werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Testament ergeben. Hierzu gehören insbesondere Zeugen, Urkunden und weitere schriftliche Erklärungen des Erblassers.
Über die Person des Testamentsvollstreckers hinaus kann der Erblasser auch Anordnungen hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers testamentarisch treffen.
Anordnung weiterer Befugnisse des Testamentsvollstreckers
Gemeint ist u.a. die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit befugt ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses zu begründen. Weiter kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von der Beschränkung des § 181 BGB befreit wird. Erfolgt eine solche Befreiung, kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Testamentsvollstreckung mit sich selbst in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker Verträge zu Lasten des Nachlasses abschließen. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers von Bedeutung.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
Seitens des Erblassers kann bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt wird. Die Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt dann, nachdem das Nachlassgericht die Betroffenen zur Frage der Ernennung angehört hat, § 2200 BGB.
Die Anordnung des Erblassers, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll, muss aus dem Testament nicht ausdrücklich hervorgehen. Ein solcher Wille des Erblassers kann auch im Wege der Testamentsauslegung ermittelt werden. Entscheidend ist, dass sich aus dem Testament des Erblassers ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Erblasser die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hat.
Gelangt das Nachlassgericht durch Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht vom Erblasser nicht gewollt war, entspricht das Nachlassgericht dem Antrag auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht. Die Testamentsvollstreckung kommt in diesem Fall nicht zu Stande bzw. endet.
Wird durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB durch das Nachlassgericht zu erteilen.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes ist zwischen der Ablehnung und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu unterscheiden.
Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung des Testamentsvollstreckers ab, so kann gegen diese Entscheidung die unbefristete Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur vom Antragsteller beim Nachlassgericht eingelegt werden, wenn der Antragsteller durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Nimmt das Nachlassgericht hingegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers vor, so ist als Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich. Sofortige Beschwerde kann von jeder Person eingelegt werden, die berechtigt war, die Ernennung des Testamentsvollstreckers zu beantragen.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die von der Ernennung des Testamentsvollstreckers mit ihrem Nachlassanteil nicht betroffen sind, können gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts keine sofortige Beschwerde einlegen. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass sich der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung eines Vermächtnisses beschränkt.
Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers
Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige und volljährige natürliche Person Testamentsvollstrecker werden. Weiter kann das Amt des Testamentsvollstreckers auch von einer juristischen Person übernommen werden.
In der Praxis ist folglich im Regelfall zwischen den folgenden Personengruppen zu unterscheiden, die zum Testamentsvollstrecker ernannt werden:
- Miterben
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Notare
- Banken
Der Miterbe als Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann einen der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Häufig wird im Rahmen eines sogenannten Ehegattentestamentes angeordnet, dass der jeweils andere Ehegatte Testamentsvollstrecker werden soll.
Problematisch kann eine solche Anordnung sein, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sind.
In einem solchen Fall obliegt dem überlebenden Ehepartner, neben der Vertretung der Kinder gemäß § 1629 BGB, die Nachlassverwaltung gemäß § 2205 BGB. Sind in einer solchen Konstellation die minderjährigen Kinder Miterben, so kann es zu einer Interessenkollision zwischen der Verwaltung des Nachlasses zu Gunsten der Kinder und der Vertretung der Kinder gemäß § 1629 BGB kommen.
Damit die Interessen der minderjährigen Miterbin gegenüber dem Testamentsvollstrecker in einer solchen Konstellation gewahrt werden können, ist die Anordnung Ergänzungspflegschaft notwendig. Die Rechtsprechung gelangt aber nicht regelmäßig zu dieser Rechtsfolge, sondern macht in jedem Einzelfall die Entscheidung über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft von den Gesamtumständen abhängig.
Der überlebende Ehegatte, der zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, muss im Verhältnis zu den minderjährigen Kindern, die Miterben geworden sind, unterschiedlichen Anforderungen und Verpflichtungen gerecht werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten:
- Der Testamentsvollstrecker muss gemäß § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellen.
- Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker als Elternteil der minderjährigen Miterben ein Nachlassverzeichnis beim Familiengericht vorlegen, § 1640 BGB.
- Im Falle der Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker muss für den minderjährigen Miterben ein Pfleger gemäß § 1909 BGB bestellt werden. Sind mehrere minderjährige Kinder Mitglieder der Erbengemeinschaft, so ist für jedes dieser Kinder ein Pfleger zu bestellen.
- Über die Frage, ob der Testamentsvollstrecker den Kindern gegenüber jährlich gemäß § 2218 BGB Rechnung legen muss, entscheidet der Pfleger.
- Verfügte der Testamentsvollstrecker über den Nachlass, so muss er nur die diesbezüglichen Beschränkungen beachten, denen er als Testamentsvollstrecker unterliegt. Eine Genehmigung seitens des Familiengerichtes hinsichtlich der Verfügung als Testamentsvollstrecker ist hingegen nicht erforderlich.
- Endet die Testamentsvollstreckung nach der Volljährigkeit der Kinder, die zum Erbengemeinschaft gehören, so muss der Testamentsvollstrecker den Kindern gemäß § 2218 BGB Rechnung legen.
Setzt der Erblasser seinen Ehegatten als Alleinerben ein, so kann der Ehegatte nicht gleichzeitig alleiniger Testamentsvollstrecker werden. In diesem Fall ist eine Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten nur begrenzt möglich, d. h. zum Beispiel zur Überwachung von Auflagen und der Erfüllung von Untervermächtnissen, mit denen der Erblasser einem Vermächtnisnehmer belastet hat. Der überlebende Ehegatte kann aber Mittestamentsvollstrecker werden, soweit mehrere Personen gemäß § 2224 BGB zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckung berufen wurden.
Grundsätzlich gilt bei der Berufung einer natürlichen Person zum Testamentsvollstrecker, dass diese volljährig und geschäftsfähig sein muss. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, die nicht volljährig und geschäftsfähig ist, so ist die Ernennung unwirksam.
Die Tatsache, dass die ernannte Person unter Betreuung steht, steht der wirksamen Ernennung zum Testamentsvollstrecker nicht zwingend entgegen. Nur dann, wenn die Betreuung angeordnet wurde, um die Vermögensangelegenheiten des Testamentsvollstreckers zu regeln, scheidet eine Ernennung des Betreuten zum Testamentsvollstrecker aus.
Wird ein ursprünglich wirksam ernannter Testamentsvollstrecker im Weiteren geschäftsunfähig, so endet das Amt des Testamentsvollstreckers mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.
Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker
Die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker gehört zum allgemeinen Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Es ist daher grundsätzlich unproblematisch, einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Gegen die Ernennung sprechen weder berufsrechtlichen noch sonstige rechtliche Gesichtspunkte.
Wird ein Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker ernannt, unterliegt er den allgemeinen berufsrechtlichen Vorschriften, die auch seine übrige berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt regeln. Dies gilt insbesondere für die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.
Nur dann, wenn sich aus dem Testament der Wille des Erblassers ergibt, dass er den Testamentsvollstrecker als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt ernennen wollte, unterliegt ein zum Testamentsvollstrecker ernannt Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Amtes als Testamentsvollstrecker nicht den berufsrechtlichen Regelungen, die für Rechtsanwälte bestehen.
Im Rahmen einer Testamentsvollstreckung kann es erforderlich sein, dass zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses bzw. zur Abwehr von Ansprüchen gegenüber dem Nachlass Prozesse geführt werden müssen. Führt der zum Testamentsvollstrecker ernannte Rechtsanwalt diese Prozesse, so kann er über die Testamentsvollstreckergebühr hinaus die Rechtsanwaltsgebühren für die Prozessführung gegenüber dem Nachlass geltend machen, wenn die Prozessführung gemäß § 2216 BGB für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat, dass von der Testamentsvollstreckergebühr auch die Rechtsanwaltsgebühren für eventuelle Prozesse, die vom Testamentsvollstrecker für den Nachlass geführt werden, abgedeckt sein sollen.
Der Notar als Testamentsvollstrecker
Auch Notare können vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. In diesem Fall werden die Notare aber nicht als Notare im Rahmen der Testamentsvollstreckung tätig, sondern als Privatpersonen.
Ein Notar, der das Testament oder den Erbvertrag beurkundet hat, mit dem der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, darf nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Mit der Beurkundung der letztwilligen Verfügung des Erblassers kommt der beurkundende Notar somit als Testamentsvollstrecker nicht mehr in Betracht.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker aus der letztwilligen Verfügung nicht hervorgeht und der Notar bei der Beurkundung keine Kenntnis davon hatte, dass er zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. In einem solchen Fall kann der Erblasser durch eine weitere selbstständige letztwillige Verfügung, Beispiel ein privatschriftliches Testament, wirksam die Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker vornehmen.
Steuerberater als Testamentsvollstrecker
Auch Steuerberater können zu Testamentsvollstrecker ernannt werden. Das Berufsrecht der Steuerberater und die sonstigen gesetzlichen Vorschriften stehen einer solchen Ernennung nicht entgegen.
Wird ein Steuerberater zum Testamentsvollstrecker ernannt, unterliegt er bei der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker den allgemeinen berufsrechtlichen Pflichten, wie sie sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergeben. Dabei erfolgt die Vergütung des Steuerberaters grundsätzlich gem. § 2221 BGB, soweit der Erblasser nichts anderes ausdrücklich angeordnet hat. Dies hat zur Folge, dass der Steuerberater die Testamentsvollstreckung nicht nach Maßgabe der Steuerberatergebührenverordnung gegenüber den Erben abrechnen kann.
Bisher nicht abschließend entschieden von der Rechtsprechung ist die Frage, ob der Steuerberater über die Gebühr gemäß § 2221 BGB hinaus Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen kann, wenn er für den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Steuererklärungen abgibt. Dem Steuerberater ist daher dringend dazu zu raten, diese Frage durch eine verbindliche Vereinbarung mit den Miterben zu klären.
Banken als Testamentsvollstrecker
Da auch juristische Personen zu Testamentsvollstreckern ernannt werden können, können Banken grundsätzlich ebenfalls Testamentsvollstrecker werden. Sie unterliegen in diesem Fall den gesetzlichen Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn eine natürliche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Bei der Ernennung einer Bank zum Testamentsvollstrecker muss aber immer bedacht werden, dass die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht.
Regelmäßig wird der Erblasser eine der Banken zum Testamentsvollstrecker bestimmen, bei der er zu Lebzeiten seine Konten hat führen lassen und die ihn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beraten hat.
Insbesondere aus der vermögensrechtlichen Beratung können sich Schadensersatzansprüche des Erblassers gegenüber der Bank ergeben. Diese Schadensersatzansprüche gehen durch den Erbfall auf die Erben über. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, alle Forderungen, die dem Nachlass zustehen, zu prüfen und durchzusetzen.
Es liegt auf der Hand, dass Schadensersatzforderungen des Erblassers gegenüber der zum Testamentsvollstrecker ernannten Bank zu einer Interessenkollision bei der Testamentsvollstreckung führen. Insbesondere, da es dem Testamentsvollstrecker obliegt, zu überprüfen, ob entsprechende Forderungen vorliegen. Es besteht somit die Gefahr, dass Schadensersatzansprüche des Erblassers gegen seine Bank nach dem Erbfall nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese Bank selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Aus diesem Grunde sollte davon Abstand genommen werden, eine Bank zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Besondere Vorsicht sollte der Erblasser an den Tag legen, wenn die Bank ihm aktiv die Übernahme der Testamentsvollstreckung anbietet. In diesem Fall sollte der Erblasser vor einer entsprechenden letztwilligen Verfügung intensiv prüfen, ob die Bank nicht eventuell durch Schadensersatzforderungen zur Übernahme der Testamentsvollstreckung motiviert ist, über die die Bank aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit orientiert ist den Erblasser aber hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hat.
Die Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker
Die Stellung des Testamentsvollstreckers leitet sich ausschließlich aus den Anordnungen des Erblassers ab. Folglich ist das Amt des Testamentsvollstreckers ein privates Amt, welches den Testamentsvollstrecker berechtigt, im eigenen Namen den Nachlass in Besitz zu nehmen, über die Nachlassgegenstände zu verfügen und den Nachlass zu verwalten.
Ist es im Rahmen der Testamentsvollstreckung erforderlich, Prozesse zu führen, so führt der Testamentsvollstrecker diese daher im eigenen Namen. Im Prozess werden die Erben durch den Testamentsvollstrecker folglich nicht vertreten. Da die Erben somit nicht Partei des Prozesses werden, können diese in Prozessen, die der Testamentsvollstrecker für den Nachlass führt, als Zeugen vernommen werden.
Beginn des Testamentsvollstreckeramtes
Der Testamentsvollstrecker nimmt sein Amt in dem Augenblick auf, indem er gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, § 2202 BGB.
Damit beginnt die Amtsübernahme unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder dem Zeitpunkt des Erbfalls. Folglich kann die Annahme des Amtes der Testamentsvollstreckung unabhängig davon erklärt werden, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben, dass Testament des Erblassers eröffnet wurde oder ein Erbschein vorliegt.
Die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ist bedingungsfeindlich
Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers muss gegenüber dem Nachlassgericht ohne jede Bedingung abgegeben werden. Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers kann daher nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker setzt voraus, dass der Erbfall eingetreten ist. Eine Erklärung, die vor dem Erbfall abgegeben wird und zum Inhalt hat, dass die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers erklärt wird, ist unwirksam.
Pflicht zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker
Derjenige, der zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, ist nicht verpflichtet, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die ernannte Person zuvor mitgeteilt hat, dass sie das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen wird.
Will der ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnen, so genügt hierfür eine einfache Erklärung, die dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben ist. Der Ernannte hat daher genügend Zeit, abzuwägen, ob er in der Lage und willens ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.
Es liegt auf der Hand, dass es zu Rechtsunsicherheiten führen kann, wenn sich der ernannte Testamentsvollstrecker nicht zeitnah zu der Frage äußert, ob er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Aus diesem Grunde räumt § 2202 BGB dem Nachlassgericht die Möglichkeit ein, die zum Testamentsvollstrecker ernannte Person unter Fristsetzung aufzufordern, zu erklären, ob sie das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.
Gibt der Ernannte die Erklärung nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ab, so gilt das Amt des Testamentsvollstreckers als abgelehnt. Dies kann zur Folge haben, dass die Testamentsvollstreckung endgültig beendet ist, wenn sich aus der Verfügung des Erblassers nicht ergibt, dass für einen solchen Fall ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll.
Das Amt als Testamentsvollstrecker kann abgelehnt werden, ohne dass diese Entscheidung gegenüber dem Nachlassgericht begründet werden muss.
Wurde bereits ein Erbschein erteilt, aus dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung hervorgeht, so wird dieser Erbschein in dem Augenblick falsch, in dem die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ablehnt und in der Folge die Testamentsvollstreckung endet. In diesem Fall müssen die Erben die Einziehung des alten Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragen.
Maßnahmen des Testamentsvollstreckers nach Annahme des Amtes
Erklärt der zum Testamentsvollstrecker Ernannte hingegen, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, ergibt sich aus der Annahme des Amtes für den Ernannten, dass dieser zeitnah unterschiedliche Maßnahmen veranlassen muss, um seinen gesetzlichen Pflichten als Testamentsvollstrecker gerecht zu werden. Insbesondere muss der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes folgendes veranlassen:
- Beim Nachlassgericht eine Annahmebestätigung beantragen.
- Das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.
- Den Erbschein beantragen.
- Den Banken gegenüber, bei denen der Erblasser seine Konten geführt hat, seine Identität nachweisen.
- Allen Personen gegenüber, mit denen der Erblasser im geschäftlichen Kontakt stand, die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erklären.
- Das Nachlassverzeichnis erstellen und den Erben übermitteln.
Sollten zwischen dem Erbfall und der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereits Verträge abgeschlossen worden sein, die für und gegen den Nachlass wirken, kann der Testamentsvollstrecker diese Verträge nachträglich genehmigen, wodurch die Verträge wirksam werden. Vor dieser Genehmigung sind die Verträge schwebend unwirksam.
Vollmachten, die seitens des Erblassers postmortale erteilt wurden, können nur von den Erben widerrufen werden. Es ist daher denkbar, dass solche Vollmachten neben der Testamentsvollstreckung wirksam bestehen bleiben.
Der unwirksam bestellte Testamentsvollstrecker
Stellt sich nach der Ernennung des Testamentsvollstreckers und der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker heraus, dass dieser zu Unrecht zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, stellen sich Fragen hinsichtlich der Haftung und der Vergütung des Testamentsvollstreckers.
Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der Testamentsvollstrecker auf der Grundlage eines Testamentes ernannt wurde, welches nicht die letzte testamentarische Verfügung des Erblassers darstellt. Wird dann später ein weiteres wirksames Testament gefunden, das zeitlich später errichtet wurde, als das Testament, aus dem die angeordnete Testamentsvollstreckung abgeleitet wurde, kann die Testamentsvollstreckung entfallen, wenn das neuere Testament die Testamentsvollstreckung nicht vorsieht.
In diesem Fall haftet der unwirksam bestellte Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach den Vorschriften, nach denen auch der wirksam bestellte Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber haften würde. Die unwirksame Bestellung des Testamentsvollstreckers führt somit nicht zu einer Erweiterung der Haftung des Testamentsvollstreckers.
Beim Gebührenanspruch ist zwischen zwei Situation zu unterscheiden. War der Testamentsvollstrecker bei der Übernahme seines Amtes hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung zum Testamentsvollstrecker gutgläubig, so berührt die Tatsache, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam war, den Gebührenanspruch nicht.
War der Testamentsvollstrecker hingegen bei der Übernahme des Amtes hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Ernennung bösgläubig, so entfällt die Testamentsvollstreckergebühr im Regelfall.