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Beschluss des OVG Bautzen vom 11.03.2013
Aktenzeichen: 5 A 751/10
Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.
Tenor:
1) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. August 2010 – 6 K 406/08 – zuzulassen, wird abgelehnt.
2) Die Mitglieder der Klägerin tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3) Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.643,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig. In einem Rechtsstreit, in dem es u. a um die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO eines der Beteiligten geht, ist dieser als beteiligungsfähig zu behandeln (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 61 Rn. 3), mithin auch die Klägerin, die den Zulassungsantrag als ungeteilte Erbengemeinschaft gestellt hat. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vorliegen. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses besonderer Anlass besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15 = DVBl. 2000, 1458 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der ungeteilten Erbengemeinschaft gegen die beiden Bescheide des Beklagten vom 17. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes T… vom 8. April 2008 als unzulässig abgewiesen. Mit den Bescheiden wurden für zwei Grundstücke, die im gesamthänderischen Eigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft stehen, Abwasserbeiträge festgesetzt, insgesamt 14.643,20 €. Die Ausgangsbescheide waren an eines der Mitglieder der klagenden Erbengemeinschaft adressiert, der Widerspruchsbescheid an einen anderen Miterben, der den Widerspruch gegen die Ausgangsbescheide erhoben hatte. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei nicht klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da weder den Ausgangsbescheiden noch dem Widerspruchsbescheid entnommen werden könne, dass diese an die Erbengemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder als solches gerichtet seien. Mit ihnen sei nur einer der Miterben als Miteigentümer der Grundstücke, nicht aber die klagende Erbengemeinschaft als Beitragsschuldner herangezogen worden; auch die übrigen Miterben seien nur als Miteigentümer bezeichnet worden. Die Erbengemeinschaft könne somit durch die angefochtenen Bescheide unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt sein. Darüber hinaus sei zivilrechtlich geklärt, dass eine Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig sei. Abweichende landesgesetzliche Regelungen gebe es im kommunalen Beitragsrecht nicht. Beitragspflichtig seien deshalb nur die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nebeneinander als Gesamtschuldner. Die Klägerin wendet dagegen ein, die Erbengemeinschaft sei als Gesamthandsgemeinschaft Rechtsträgerin und als solche von den grundstücksbezogenen Abwasserbeiträgen betroffen. Vor dem Sozialgericht sei die Erbengemeinschaft beteiligungsfähig und nach dem BFH seien Grunderwerbssteuerbescheide an sie zu richten.
Soweit der BGH sie nicht als rechtsfähig ansehe, sei dem hier nicht zu folgen, da es sich bei den veranlagten Grundstücken um landwirtschaftlichen Familienbesitz handle, der von den Miterben weiter bewirtschaftet werde. Beitragspflichtig sei der Grundstückseigentümer, mithin nur die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft. Der Beitragsbescheid könne sich deshalb, sofern wie hier keine Vollmacht vorliege, nicht an einzelne Miterben, sondern nur an die gesamte Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben richten (so das VG Koblenz, Urt. v. 26. Juni 2006 – 4 K 1305/05.KO -, juris Rn. 35 ff.).
Den einzelnen Miterben stehe deshalb kein Anfechtungsrecht zu, sondern nur ihnen gemeinsam in notwendiger Streitgenossenschaft. Die streitigen Bescheide seien vorliegend nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt an die Erbengemeinschaft gerichtet. Zwar seien darin sämtliche Miterben fälschlich als Miteigentümer bezeichnet, aber alle als Beitragsschuldner benannt. Zudem werde darin auf die Anlage zum Bescheid verwiesen, wo die Miterben mit ihren Adressen aufgelistet seien. Die alleinige Adressatin der Ausgangsbescheide habe angesichts dessen und der Tatsache, dass ein Beitrag für die geerbten Grundstücke erhoben werde, nach Treu und Glauben annehmen müssen, die Erbengemeinschaft werde veranlagt. Wenn das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der Erbengemeinschaft verneine, sei es verpflichtet, die Klage als eine solche der Miterben auszulegen und das Rubrum zu berichtigen. Prozessual sei ein solcher Beteiligtenwechsel noch möglich gewesen. Im Übrigen seien die Bescheide auch inhaltlich zu unbestimmt und damit nichtig, da der Beitrag jeweils für Flurstücke und nicht für das gesamte Buchgrundstück sowie nach dem Betreff der Ausgangsbescheide für den Grundstücksanschluss anstatt für das Grundstück erhoben werde. Eine Nichtigkeitsfeststellung, auf die sie die Klage bei richterlichem Hinweis noch hätte umstellen können, bedürfe aber keiner Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Damit stellt die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu ihren Gunsten ungewiss erscheint. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin nicht beteiligungsfähig ist und auch nicht klagebefugt wäre. a) Die Klägerin als Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB) ist vorliegend nicht anstelle ihrer Mitglieder gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Sie ist keine Vereinigung, der ein Recht auf Anfechtung kommunaler Beitragsbescheide für Grundstücke zustehen kann, die im gesamthänderischen Eigentum ihrer Mitglieder stehen. Vielmehr steht die Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 Abs. 1 BGB) und die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (§ 2040 Abs. 1 BGB) den Erben gemeinschaftlich zu. Nur diese sind daher beteiligungsfähig, nicht aber die Gemeinschaft als solche (vgl. BayVGH, Urt. v. 31. März 1978 – 40 II 75 -, juris Rn. 14 = BayVBl 1979, 20 f.; BayVGH, Urt. v. 15. September 1983 – 23 B 80 A.861 -, NJW 1984, 626; VG Neustadt, Beschl. v. 17. August 2004 – 4 L 1726/04.NW -, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 61 Rn. 10; Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: August 2012, § 61 Rn. 6; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rn. 31). Dementsprechend ist für den Zivilprozess geklärt, dass die Erbengemeinschaft nicht rechts- und somit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO auch nicht parteifähig ist (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2006 – VIII ZB 94/05 -, juris Rn. 7 = NJW 2006, 3715 f.).
Im Sozialgerichtsprozess ist die Erbengemeinschaft trotz ihrer auch dort unbestritten fehlenden Rechtsfähigkeit nur aufgrund des deutlich weiter gefassten § 70 Nr. 2 SGG beteiligungsfähig (BSG, Beschl. v. 1. August 1958 – 1 S 3/58 -, juris Rn. 2 = NJW 1958, 1560; BSG, Urt. v. 25. Februar 2010 – B 10 LW 2/09 R -, juris Rn. 10 u. 16 ff. = NZS 2011, 98 ff.). Auch der BFH geht davon aus, dass ein Steuerbescheid grundsätzlich an die Erben, nicht aber an die Erbengemeinschaft zu richten und andernfalls nichtig ist (u. a. BFH, Urt. v. 17. November 2005 – III R 8/03 -, juris Rn. 24 = BB 2006, 365 ff.). Nur aufgrund der Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts (u. a. BFH, Beschl. v. 21. November 2000 – V B 143/00 -, juris Rn. 13) und des Grunderwerbssteuerrechts (BFH, Urt. v. 29. November 1972, Az. II R 28/67 -, juris Rn. 8/9 = BB
1973, 1060; vgl. auch Brockmeyer in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 45 Rn. 6, § 122 Rn. 31) behandelt der BFH die Erbengemeinschaft dort ausnahmsweise als selbstständigen Rechtsträger und deshalb als parteifähig, wozu im Übrigen eine Revision beim BFH anhängig ist (FG Düsseldorf, Urt. v. 29. August 2012 – 7 K 3691/11 GE -, juris Rn. 16, Revision beim BFH unter – II R 46/12 -, zitiert nach juris).
Es wird von der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, aufgrund welcher besonderen Vorschriften des sächsischen Kommunalabgabenrechts eine Erbengemeinschaft bei Klagen gegen kommunale Beitragsbescheide nach den §§ 17 ff. SächsKAG anstelle ihrer Mitglieder mit eigenen Rechten i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO ausgestattet sein soll. Dergleichen ergibt sich auch nicht, soweit § 3 SächsKAG auf die Abgabenordnung verweist. b) Davon abgesehen wäre die Klage auch mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Erbengemeinschaft als solche Klage erhoben hat, obwohl mit den angefochtenen Bescheiden weder sie noch die Miterben gesamthänderisch zu einem Abwasserbeitrag veranlagt wurden und die Klage auch nicht als eine solche der klagebefugten Bescheidadressaten ausgelegt werden kann. Anhand des in den Bescheiden vom 17. Mai 2006 erklärten Willens, wie ihn die Bescheidempfängerin bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 2. September 1999 – 2 C 22/98 -, juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2000, 233 ff.) sind diese dahin auszulegen, dass jedenfalls deren Adressatin mit der Formulierung „…hat als Eigentümer … in der Form Normaleigentum des/r Grundstücke/s (weitere Eigentümer als Anlage) … einen Beitrag zu zahlen …“ zu einem Abwasserbeitrag veranlagt wurde. Aus dem zitierten Klammerzusatz und dem darauf folgenden Satz „Beitragsschuldner sind sämtliche als Eigentümer in diesem Abwasserbescheid genannten Personen.“ lässt sich allenfalls noch schließen, dass der Abwasserbeitrag auch gegenüber den in der Anlage aufgelisteten Personen festgesetzt werden sollte, obwohl die Ausgangsbescheide nicht an sie gerichtet waren.
Für diese Auslegung spricht, dass der Widerspruchsführer – ein anderer Miterbe, an den die Ausgangsbescheide nicht adressiert waren – im Widerspruchsbescheid als ebenfalls zu einem Abwasserbeitrag veranlagter Miteigentümer bezeichnet und dessen Widerspruch als zulässig behandelt wurde. Jedoch stellt der in den Ausgangsbescheiden sodann unmittelbar anschließende Satz „Der nach diesem Bescheid festgesetzte Betrag wird von jedem Miteigentümer als Gesamtschuld in voller Höhe geschuldet. (§ 21 SächsKAG, § 44 AO)“ klar, dass die Adressatin der beiden Ausgangsbescheide und die in deren Anlage jeweils aufgelisteten Personen jedenfalls nicht gemeinsam gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft und erst Recht nicht die Erbengemeinschaft als solche in Anspruch genommen werden sollten, sondern jeder einzeln in voller Höhe als Gesamtschuldner. Gestützt wird dies dadurch, dass die Ausgangsbescheide und der Widerspruchsbescheid die Erbenstellung der Miterben weder erwähnen noch sinngemäß voraussetzen. Es gab mithin für die Bescheidempfänger objektiv keinen Grund anzunehmen, dass die Erbengemeinschaft oder deren Mitglieder gesamthänderisch veranlagt werden sollen. Insbesondere ist die Ansicht der Klägerin unzutreffend, ein Beitragsbescheid könne nicht an einzelne Miterben, sondern nur an die gesamte Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben gerichtet werden (so für Erschließungsbeiträge: VG Koblenz, Urt. v. 26. Juni 2006 – 4 K 1305/05.KO -, juris Rn. 35 ff., dem folgend für Straßenausbaubeiträge: VG Meiningen, Urt. v. 6. Oktober 2008 – 1 K 6/06 Me -, juris Rn. 14). Denn Beitragsschulden für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück sind Nachlassverbindlichkeiten, wofür die Miterben – auch des ungeteilten Nachlasses – als Gesamtschuldner haften (vgl. § 2032 Abs. 1, § 2058 BGB). Der Gläubiger kann daher zwischen Gesamthands- und Gesamtschuldnerklage wählen (vgl. § 2059 Abs. 2 BGB, § 747 ZPO), wie angesichts von § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Erschließungsbeiträgen bereits höchstrichterlich entschieden ist (BVerwG, Urt. v. 11. August 1993 – 8 C 13/93 -, juris Rn. 24 = NVwZ 1994, 297 ff.).
Nichts anderes gilt deshalb für Abwasserbeiträge gemäß dem zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB inhaltsgleichen § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG, auf den die Ausgangsbescheide auch ausdrücklich Bezug nehmen. Dürfen danach die einzelnen Miterben jeweils als Gesamtschuldner auf den gesamten Abwasserbeitrag in Anspruch genommen werden und sind die angefochtenen Bescheide in diesem Sinne auszulegen, können die Bescheide, da sie insofern nicht fehlerhaft sind, auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 128 AO dahin umgedeutet werden, dass mit ihnen die Erbengemeinschaft als solche oder deren Mitglieder gesamthänderisch veranlagt werden sollen. Die vorliegend für die ungeteilte Erbengemeinschaft erhobene Klage lässt sich schließlich nicht als eine solche der klagebefugten Bescheidadressaten auslegen. Die Klage wurde nicht nur, anwaltlich vertreten, ausdrücklich für die Erbengemeinschaft erhoben, was einer Auslegung u. U. noch zugänglich gewesen wäre. Die Klägerin hat vielmehr, weiterhin anwaltlich vertreten, auf die zunächst schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2010 vom Beklagten gerügte Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit der Klägerin darauf beharrt, klagebefugt zu sein, weil mit den angegriffenen Bescheiden die gesamte Erbengemeinschaft zur Zahlung des Beitrags verpflichtet worden sei. Hierüber hatte das Verwaltungsgericht daher zunächst zu entscheiden, bevor es anhand der weiteren, u. a. in der mündlichen Verhandlung diskutierten Streitpunkte prüft, ob die Klage begründet ist. Eine Auslegung der Anfechtungs- als Nichtigkeitsfeststellungsklage oder eine entsprechende Umdeutung führt nicht weiter, weil auch die Nichtigkeitsfeststellungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis erfordert (so ausdrücklich: BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1981 – 7 B 46/81 u. a. -, juris Rn. 2/3 = NJW 1982, 2205).
2. Deshalb liegt entgegen der Ansicht der Klägerin ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht darin, dass das Verwaltungsgericht vor Urteilserlass nicht auf die fehlende Klagebefugnis bzw. die mangelnde Beteiligungsfähigkeit der Klägerin hingewiesen hat. Nachdem dies bis zur mündliche Verhandlung streitig geblieben war und die Klägerin dort auf ihrer Ansicht beharrt hat, war eine Entscheidung darüber weder überraschend, so dass kein Gehörsverstoß vorliegt (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), noch musste der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf einen anderen sachdienlichen Antrag oder eine Umstellung der Klage hinwirken, da die erhobene Klage und der gestellte Antrag danach dem Begehren der Klägerin entsprachen (§ 88 VwGO). Im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung (§ 104 Abs. 1 VwGO) war das Verwaltungsgericht deshalb auch nicht gehalten, vorab seine Rechtsansicht zur Klagebefugnis und Beteiligungsfähigkeit der Klägerin zu äußern. Die Klägerin musste vielmehr mit einer Entscheidung zu diesen zwischen ihr und dem Beklagten streitigen Fragen rechnen, also auch damit, dass das Gericht ihrer Ansicht nicht folgt. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, den Beteiligten schon vor der Urteilsberatung und Entscheidung seine Rechtsauffassung zu den streitigen Fragen mitzuteilen. Auch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO ist nur auf solche Gesichtspunkte hinzuweisen und zu diesen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als beide Parteien (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 104 Rn. 4, m. w. N.). Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO schriftlich, ohne – weitere – mündliche Verhandlung entschieden und
das Urteil nicht verkündet hat (zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2003 – 4 B 11/03 -, juris Rn. 6 = NVwZ-RR 2003, 460 f.).
Denn nachdem sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2010 damit nur bedingt einverstanden erklärt hatte, wurde die mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 16. August 2010 wiedereröffnet (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und am 17. August 2010 durchgeführt, wo beide Beteiligte – nunmehr bedingungslos – einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt haben. Einer Verkündung des Urteils vom 30. August 2010 bedurfte es daher nicht. Diese wurde im Einverständnis der Beteiligten durch die Zustellung ersetzt (§ 116 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten haben dadurch zugleich auf die Verkündung verzichtet (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 1994 – 6 B 45/93 -, juris Rn. 6). Öffentlichkeitsgrundsatz und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK sind deshalb nicht verletzt. Deren Verletzung wäre im Übrigen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO wegen des Verzichts für die Beteiligten nicht mehr rügefähig, weil § 295 Abs. 2 ZPO wegen § 101 Abs. 2 VwGO insoweit nicht gilt (BVerwG, Beschl. v. 30. November 2004 – 10 B 64/04 -, juris Rn. 2).
3. Die Rechtssache ist vor diesem Hintergrund nicht rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlich bedeutsam (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn wie dargelegt ergibt sich bereits aus den angefochtenen Bescheiden selbst und aus dem Gesetz sowie der dazu ergangenen höchst- und oberrichterlichen Rechtsprechung, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung keinen ernstlichen Zweifel begegnet und die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen bzw. nicht mehr rügefähig sind. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben ausweislich der vorgelegten Vollmacht die Prozessbevollmächtigte mit der Führung des Verfahrens beauftragt, so dass deren Prozesshandlungen ihnen zuzurechnen sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Sie haben somit die unzulässige Klageerhebung und Antragstellung zurechenbar veranlasst und müssen deshalb die Kosten tragen, die durch die Prozessführung im Namen der nicht rechts- und beteiligungsfähigen Klägerin entstanden sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. August 2008 – 3 B 7/08 -, juris Rn. 12 = SächsVBl 2009, 38 ff.) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).