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Die Testamentsvollstreckung wird nicht von Amts wegen veranlasst. Die Testamentsvollstreckung setzt vielmehr voraus, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Anordnung muss in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen, d. h. in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages.
Zu beachten ist allerdings, dass zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Bestimmung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden ist. Nur die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss in Form einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser erfolgen. Die Bestimmung des konkreten Testamentsvollstreckers hingegen muss nicht durch die letztwillige Verfügung selbst erfolgen.
Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss somit immer durch den oder die Erblasser in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anordnung im Rahmen eines Ehegattentestamentes oder eines Einzeltestamentes vorgenommen wird.
Zu beachten ist aber, dass bei Ehegattentestamenten mit dem Tod eines der beiden Ehegatten eine Bindungswirkung eintreten kann, wenn im Ehegattentestament die Testamentsvollstreckung für den Nachlass nicht angeordnet wurde. In diesem Fall ist es dem längerlebenden Ehegatten nicht möglich, nachträglich die Testamentsvollstreckung anzuordnen, da dies zu einer Belastung der Erben mit den Einschränkungen der Testamentsvollstreckung führen würde, ohne dass dies auf dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten beruht.
Wollen sich die Ehegatten daher die Möglichkeit offen halten, dass der überlebende Ehegatte nachträglich die Testamentsvollstreckung anordnen kann, so muss dies im Testament ausdrücklich verfügt werden.
Die gleiche Einschränkung gilt für Erbverträge. Auch hier kann der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages die Testamentsvollstreckung nur anordnen, wenn er sich dieses Recht im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten hat.
Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser muss im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages nicht bereits bestimmen, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.
Die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser vielmehr durch eine entsprechende Anordnung dem Nachlassgericht überlassen oder bestimmen, dass eine bestimmte Person das Recht erhält, zu bestimmen, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Abwicklungsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung
Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist zwischen den verschiedenen Formen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.
Der vom Gesetzgeber vorgegebene Grundfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker für die Sicherung des Nachlasses und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verantwortlich. Durch diesen Aufgabenkreis wird die zeitliche Dauer der Testamentsvollstreckung vorgegeben. Sowie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft damit auseinandersetzen wurde, endet im Fall der Abwicklungsgesellschaft die Testamentsvollstreckung.
Es kann aus Sicht des Erblassers aber gute Gründe dafür geben, die Testamentsvollstreckung für eine bestimmte Dauer anzuordnen. In diesem Fall obliegt dem Testamentsvollstrecker über die Dauer der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses. Dauertestamentsvollstreckung wird daher auch als Verwaltungsvollstreckung bezeichnet.
Die Nachlassverwaltung muss sich dabei nach dem Willen und den Anordnungen des Erblassers richten und nicht nach den Vorstellungen der Erben. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall mit dem Ende der vom Erblasser angeordneten Dauer der Testamentsvollstreckung.
Die 30-Jahresfrist für Dauertestamentsvollstreckungen
Zu beachten ist allerdings, dass die Verwaltung- bzw. Dauertestamentsvollstreckung spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall endet (§ 2210 Satz 1 BGB).
Allerdings eröffnet der Gesetzgeber dem Erblasser in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, die über den Zeitraum von 30 Jahren hinausgeht (§ 2210 Satz 2 BGB).
Die Testamentsvollstreckung kann sich über einen Zeitraum von über 30 Jahren erstrecken, wenn der Erblasser anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben durchgeführt werden soll. Gleiches gilt, wenn die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Erblassers enden soll.
Weiter kann sich die Dauertestamentsvollstreckung über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erstrecken, wenn der Erblasser die Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung davon abhängig macht, dass in der Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers eine bestimmte Bedingung eintritt. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, muss im Rahmen einer Beratung geklärt werden.
Der Fortfall der angeordneten Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser darf nicht unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben.
Die unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung
Die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hängt davon ab, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers, d. h. dessen Testament oder eines von ihm abgeschlossenen Erbvertrages, selbst nicht unwirksam ist.
Eine solche Unwirksamkeit ist immer dann geben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages nicht mehr testierfähig oder geschäftsfähig war.
Beruft sich einer der Erben darauf, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam ist, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung der Testamentsvollstreckung nicht mehr geschäftsfähig oder testierfähig war, so muss die mangelnde Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit nachgewiesen werden.
Der Erbe, der sich auf die mangelhafte Testierfähigkeit des Erblassers beruft, ist für den Fall, dass es zum Streit über die Frage der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des Erblassers kommt, dafür beweispflichtig, dass der Erblasser tatsächlich geschäftsunfähig oder testierunfähig war. Damit trägt dieser Erbe das wesentliche Kostenrisiko einer entsprechenden rechtlichen Auseinandersetzung über die Frage der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des Erblassers.
Wie bereits ausgeführt, kann sich eine Beschränkung des Erblassers hinsichtlich seines Rechtes zu Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch daraus ergeben, dass der Erblasser bereits an ein Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist, durch den die spätere Anordnung der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist.
In einem solchen Fall erstreckt sich die Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ordnet der Erblasser dennoch die Testamentsvollstreckung an, so ist diese Anordnung unwirksam.
Die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Anordnung der Testamentsvollstreckung testierfähig war, ist vom Nachlassgericht zu klären.
Die Testamentsvollstreckung im Falle der Ausschlagung der Erbschaft
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schränkt aufgrund der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass die Rechte der Erben am Nachlass ein.
Aus diesem Grunde kann ein Erbe im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nicht durch die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe kann vielmehr uneingeschränkt über seinen Pflichtteilsanspruch verfügen.
Erbschaftskauf und Testamentsvollstreckung
Weiter hat jeder Erbe die Möglichkeit, seinen Erbanteil zu veräußern.
Der Erwerber des Erbanteils bleibt weiterhin mit der Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe aber, der von der Möglichkeit Ge
brauch gemacht hat, seinen Erbanteil zu veräußern, wird hinsichtlich des Veräußerungserlöses nicht mit der Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe kann vielmehr über den Erlös, den er für die Veräußerung seines Erbanteils erlangt hat, uneingeschränkt, d. h. ohne Rücksicht auf die Testamentsvollstreckung frei verfügen.
Fortfall der Testamentsvollstreckung durch deren vorzeitige Beendigung
Die Testamentsvollstreckung kann in zwei Fällen vorzeitig beendet werden.
Kommen die Erben und der Testamentsvollstrecker über ein, dass die Testamentsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beendet wird, so führt diese Vereinbarung zum Fortfall der Testamentsvollstreckung. In diesem Fall können die Erben im Weiteren über den Nachlass ohne die Einschränkungen der Testamentsvollstreckung verfügen.
Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden. Ergibt sich aus der Anordnung des Erblassers nicht, dass in diesem Fall ein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, so endet die Testamentsvollstreckung mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers. Auch in diesem Fall können die Erben dann ohne die Einschränkungen der Testamentsvollstreckung über den Nachlass frei verfügen.