Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 10.11.1967 – Az. IV C 73.66: Erbengemeinschaft kann nicht selbst klagen

Beschluss des OVG Bautzen vom 11.03.2013 - Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft am Verwaltungsprozess

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Eine Erbengemeinschaft kann im Verwaltungsprozess nicht als eigene Klägerin auftreten, weil sie selbst nicht beteiligungsfähig ist.

Der Kern der Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass eine Erbengemeinschaft keine selbstständige Rechtspersönlichkeit besitzt und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht wie eine eigene Partei behandelt werden kann. Betroffene Miterben müssen ihre Rechte grundsätzlich selbst beziehungsweise in der prozessual richtigen Form geltend machen.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine Erbengemeinschaft als solche vor dem Verwaltungsgericht klagen kann. Hintergrund war ein öffentlich-rechtlicher Streit, bei dem Rechte betroffen waren, die mit einem zum Nachlass gehörenden Gegenstand beziehungsweise Anspruch zusammenhingen.

Die Vorinstanzen hatten sich damit zu befassen, ob die Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess überhaupt Beteiligte sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht musste deshalb klären, ob eine Erbengemeinschaft unter die Beteiligungsregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung fällt und ob sie selbst klagebefugt sein kann.

Zusammenfassung der Urteilsgründe:

Das Gericht verneinte die Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft. Maßgeblich war, dass die Erbengemeinschaft nach bürgerlichem Recht keine eigenständige juristische Person ist, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft der Miterben.

Für die Praxis bedeutet dies: In verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss genau geprüft werden, wer klagen darf. Nicht die Erbengemeinschaft als solche ist die richtige Klägerin, sondern gegebenenfalls die einzelnen Miterben in der gesetzlich vorgesehenen Form.

Urteil: Bundesverwaltungsgericht – Urteil vom 10.11.1967 – Az.: IV C 73.66

Tenor der Entscheidung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin, eine ungeteilte Erbengemeinschaft, ist nicht fähig, Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein. Die Beteiligungsfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO. Danach sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann.

Eine Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Sie ist auch keine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger der zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten sind vielmehr die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die Erbengemeinschaft als solche kann deshalb nicht Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.

Hieran ändert auch nichts, daß die Erbengemeinschaft im bürgerlichen Recht als Gesamthandsgemeinschaft behandelt wird. Die Gesamthand begründet keine selbständige Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft. Die einzelnen Miterben bleiben die Rechtsträger. Soweit Rechte des Nachlasses geltend gemacht werden sollen, hat dies durch die Miterben in der jeweils prozessual zulässigen Form zu geschehen.

Die Beteiligungsfähigkeit kann auch nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen hergeleitet werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt abschließend, wer Beteiligter eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft fällt nicht darunter.

Da die Klägerin somit nicht beteiligungsfähig ist, konnte sie die Klage nicht wirksam erheben. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Nein. Nach dieser Entscheidung ist die Erbengemeinschaft als solche nicht beteiligungsfähig. Klagen müssen grundsätzlich die einzelnen Miterben in der rechtlich richtigen Form.

Eine Erbengemeinschaft ist keine juristische Person. Die Rechte am Nachlass stehen den Miterben gemeinsam zu, nicht einer selbstständigen Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Deshalb kann die Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess nicht selbst als Partei auftreten.

Miterben müssen sorgfältig prüfen, wer Kläger sein muss. Ist ein Nachlassrecht betroffen, reicht es nicht aus, einfach die „Erbengemeinschaft“ als Klägerin zu benennen. Fehler bei der Parteibezeichnung können dazu führen, dass die Klage unzulässig ist.

Das kann im Einzelfall möglich sein, muss aber rechtlich richtig begründet und prozessual korrekt umgesetzt werden. Entscheidend ist, ob der Miterbe ein eigenes Recht geltend macht oder für den Nachlass beziehungsweise die Miterben handelt. Gerade deshalb ist die richtige Klageform besonders wichtig.

Erbengemeinschaften sollten Verwaltungsbescheide und Fristen nicht ignorieren, aber vor einer Klage die richtige Klägerstellung klären. Wird die falsche Partei benannt, kann ein Verfahren schon aus formalen Gründen scheitern. Das Urteil zeigt, dass die Prozessführung in Erbfällen sorgfältig vorbereitet werden muss.