Die Klage eines Miterben bei Widerspruch aller anderen Erben ist unzulässig

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 17.02.2012 – Az.: 10 W 9/12

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Miterbe ist nicht zur Klageerhebung für die Erbengemeinschaft befugt, wenn die übrigen Miterben dieser Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ausdrücklich widersprochen haben.

Der Kern der Entscheidung:

Obwohl das Gesetz jedem Miterben grundsätzlich das Recht einräumt, Forderungen für den gesamten Nachlass allein geltend zu machen, steht dieses Recht unter dem Vorbehalt der gemeinschaftlichen Verwaltung. Wenn die Mehrheit der Erben – oder wie hier sogar alle übrigen Mitglieder – eine Klageerhebung ablehnen, ist der klagende Miterbe prozessual nicht mehr legitimiert. Das Gericht sieht in einem eigenmächtigen Vorgehen gegen den erklärten Willen der Gemeinschaft einen Missbrauch der Prozessführungsbefugnis. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie vor einer Klage stets eine interne Abstimmung oder eine förmliche Beschlussfassung herbeiführen sollten.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Erbengemeinschaft, in der ein einzelner Miterbe versuchte, eine vermeintliche Forderung des Nachlasses gegen einen Dritten gerichtlich durchzusetzen. Der Kläger berief sich dabei auf seine gesetzliche Befugnis aus § 2039 BGB, wonach jeder Erbe berechtigt ist, zum Nachlass gehörende Ansprüche im eigenen Namen für die gesamte Gemeinschaft geltend zu machen (sogenannte gesetzliche Prozessstandschaft).

Problematisch war im vorliegenden Sachverhalt jedoch, dass sich alle übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ausdrücklich gegen die Durchführung des Rechtsstreits ausgesprochen hatten. Sie hielten die Klage entweder für aussichtslos oder das damit verbundene Kostenrisiko für den Nachlass für zu hoch. Trotz dieses eindeutigen Widerspruchs hielt der Kläger an seinem Vorhaben fest und erhob die Klage, woraufhin das erstinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens zu prüfen hatte.

Zusammenfassung der Urteilsgründe:

Das Gericht entschied, dass die Klage unzulässig ist. Die gesetzliche Befugnis eines Miterben nach § 2039 BGB zur Einziehung von Nachlassforderungen ist kein schrankenloses Recht. Sie findet ihre Grenze in den Regeln über die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses gemäß §§ 2038, 2040 BGB. Eine Klageerhebung stellt eine Verwaltungsmaßnahme dar, über die die Erben grundsätzlich gemeinsam oder durch Mehrheitsbeschluss entscheiden müssen. Da hier alle anderen Erben widersprochen hatten, lag ein wirksamer negativer Beschluss der Erbengemeinschaft vor.

Die Richter führten weiter aus, dass der Alleingang des Miterben einen Missbrauch der Prozessführungsbefugnis darstellt. Ein Miterbe darf die Gemeinschaft nicht gegen deren ausdrücklichen und einhelligen Willen in einen Prozess hineinziehen, wenn die Maßnahme nicht objektiv als „notwendige Erhaltungsmaßnahme“ einzustufen ist. Da keine dringliche Gefahr für den Nachlass bestand, die ein sofortiges Handeln ohne Rücksprache gerechtfertigt hätte, überwog das Selbstbestimmungsrecht der Erbengemeinschaft gegenüber dem individuellen Klagewillen des einzelnen Erben.

Die fünf entscheidenden Aspekte (FAQ-Bereich):

Darf ein Miterbe grundsätzlich allein für die Erbengemeinschaft klagen?

Ja, gemäß § 2039 BGB kann jeder Miterbe Forderungen, die zum Nachlass gehören, allein geltend machen. Die Leistung muss er jedoch an alle Erben gemeinschaftlich fordern, nicht nur an sich selbst.

Was passiert, wenn die Mehrheit der Erben gegen die Klage stimmt?

In diesem Fall ist die Klage in der Regel unzulässig. Die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Erben endet dort, wo die Erbengemeinschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung mehrheitlich gegen die Maßnahme entscheidet.

Gilt dies auch bei dringenden Notfällen?

Nein, handelt es sich um eine notwendige Erhaltungsmaßnahme (Notverwaltung), darf der Miterbe auch ohne oder gegen den Willen der anderen handeln, sofern der Aufschub den Nachlass gefährden würde. Eine gewöhnliche Forderungseinziehung ist jedoch meist kein solcher Notfall.

Ist die Klage unzulässig oder unbegründet?

Das Gericht stuft eine solche Klage gegen den Willen der Miterben als unzulässig ein. Das bedeutet, dass sich das Gericht mit dem eigentlichen Inhalt der Forderung gar nicht erst befasst, da schon die formale Befugnis zur Prozessführung fehlt.

Welche Konsequenz hat der Widerspruch für die Kosten?

Wer eigenmächtig gegen den Widerspruch der Miterben klagt, trägt das volle Kostenrisiko des Prozesses. Da die Klage als unzulässig abgewiesen wird, muss der klagende Erbe die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten persönlich zahlen, ohne Erstattung aus dem Nachlass.

Urteil:

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 17.02.2012 – Az.: 10 W 9/12

Tenor der Entscheidung:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1\. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er einen Betrag von 4.300,00 EUR nebst Zinsen zur Masse der Erbengemeinschaft nach der am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) fordert. Die Erblasserin wurde von dem Antragsteller und seinen drei Geschwistern, den Beteiligten zu 1\) bis 3), zu je 1/4 Anteil beerbt.

Der Antragsteller behauptet, die Erblasserin habe dem Antragsgegner im Jahr 2007 einen Betrag von 4.300,00 EUR als Darlehen gewährt, welches dieser nicht zurückgezahlt habe. Die Miterben, die Beteiligten zu 1\) bis 3), sind der beabsichtigten Klageerhebung durch den Antragsteller mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten entgegengetreten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weil es an der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers fehle. Gegen diesen ihm am 03.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 12.01.2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller ist für die beabsichtigte Klage nicht prozessführungsbefugt. Zwar kann gemäß § 2039 S. 1 BGB jeder Miterbe eine zum Nachlass gehörende Forderung im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen (gesetzliche Prozessstandschaft). Diese Befugnis steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Geltendmachung der Forderung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.

Widersprechen aber die Miterben – wie hier – der Klageerhebung, liegt ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (BGH, Urt. v. 11.01.1966, V ZR 160/65, Rn. 20, juris; Palandt/Weidlich, BGB, 71\. Aufl., § 2039 Rn. 1). Ein Miterbe kann gegen den Willen der anderen Miterben eine Klage nur dann zulässigerweise erheben, wenn es sich um eine notwendige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB handelt. Dass die Geltendmachung der behaupteten Darlehensforderung hier zur Erhaltung des Nachlasses notwendig war, ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner bereits im Vorprozess – LG Limburg 1 O 5/10 – die begehrten Auskünfte erteilt hat.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.