OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 17.02.2012 – Az. 10 W 9/12: Klage trotz Widerspruchs aller Miterben unzulässig

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 17.02.2012 – Az.: 10 W 9/12

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein einzelner Miterbe darf eine Nachlassforderung nicht eigenmächtig einklagen, wenn alle übrigen Miterben der Klage ausdrücklich widersprechen.

Der Kern der Entscheidung: § 2039 BGB gibt jedem Miterben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachlassforderung im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen. Diese Befugnis endet aber dort, wo die übrigen Miterben die Klage als Maßnahme der Nachlassverwaltung ablehnen. Praktisch bedeutet das: Wer als Miterbe gegen den erklärten Willen der anderen klagt, riskiert, dass seine Klage bereits als unzulässig scheitert.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Antragsteller war Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter. Er wollte eine angebliche Darlehensforderung der Erblasserin gegen einen Dritten in Höhe von 4.300,00 EUR gerichtlich geltend machen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.

Die drei weiteren Miterben widersprachen der beabsichtigten Klageerhebung ausdrücklich. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil es dem Antragsteller an der Prozessführungsbefugnis fehle; dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar kann jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB eine Nachlassforderung im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen, doch gilt dies nur, solange die Klage eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.

Widersprechen die übrigen Miterben der Klage, liegt nach Auffassung des Gerichts ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor. Eine Klage gegen den Willen der anderen Miterben wäre nur dann zulässig, wenn es sich um eine notwendige Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB handeln würde; eine solche Notwendigkeit war hier nicht ersichtlich.

Beschluss: OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 17.02.2012 – Az.: 10 W 9/12

Tenor der Entscheidung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er einen Betrag von 4.300,00 EUR nebst Zinsen zur Masse der Erbengemeinschaft nach der am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) fordert. Die Erblasserin wurde von dem Antragsteller und seinen drei Geschwistern, den Beteiligten zu 1) bis 3), zu je 1/4 Anteil beerbt.

Der Antragsteller behauptet, die Erblasserin habe dem Antragsgegner im Jahr 2007 einen Betrag von 4.300,00 EUR als Darlehen gewährt, welches dieser nicht zurückgezahlt habe. Die Miterben, die Beteiligten zu 1) bis 3), sind der beabsichtigten Klageerhebung durch den Antragsteller mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten entgegengetreten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weil es an der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers fehle. Gegen diesen ihm am 03.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 12.01.2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller ist für die beabsichtigte Klage nicht prozessführungsbefugt. Zwar kann gemäß § 2039 S. 1 BGB jeder Miterbe eine zum Nachlass gehörende Forderung im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen (gesetzliche Prozessstandschaft). Diese Befugnis steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Geltendmachung der Forderung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.

Widersprechen aber die Miterben – wie hier – der Klageerhebung, liegt ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (BGH, Urt. v. 11.01.1966, V ZR 160/65, Rn. 20, juris; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2039 Rn. 1). Ein Miterbe kann gegen den Willen der anderen Miterben eine Klage nur dann zulässigerweise erheben, wenn es sich um eine notwendige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB handelt.

Dass die Geltendmachung der behaupteten Darlehensforderung hier zur Erhaltung des Nachlasses notwendig war, ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner bereits im Vorprozess – LG Limburg 1 O 5/10 – die begehrten Auskünfte erteilt hat.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Grundsätzlich ja. § 2039 BGB erlaubt es einem Miterben, eine Forderung des Nachlasses im eigenen Namen für die gesamte Erbengemeinschaft geltend zu machen. Die Leistung muss aber an die Erbengemeinschaft verlangt werden, nicht nur an den klagenden Miterben.

Dann kann die Klage unzulässig sein. Das Gericht sieht in einer Klage gegen den ausdrücklichen Willen der übrigen Miterben einen Missbrauch der Prozessführungsbefugnis. Der klagende Miterbe kann die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres in einen Prozess hineinziehen.

Ja, bei einer notwendigen Verwaltungsmaßnahme kann ein Miterbe ausnahmsweise handeln. Das betrifft Fälle, in denen der Nachlass ohne sofortiges Handeln gefährdet wäre. Eine gewöhnliche Forderungsklage ist aber nicht automatisch eine solche Notmaßnahme.

Prozesskostenhilfe gibt es nur, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Frankfurt am Main verneinte diese Erfolgsaussicht, weil dem Antragsteller die Prozessführungsbefugnis fehlte. Die Klage wäre daher schon aus formellen Gründen gescheitert.

Miterben sollten vor einer Klage klären, ob die Erbengemeinschaft die gerichtliche Durchsetzung der Forderung unterstützt. Besteht Streit, sollte eine Abstimmung über die Maßnahme erfolgen. Wer ohne Rückhalt der übrigen Erben klagt, trägt ein erhebliches Risiko, dass die Klage unzulässig ist.