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Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Höhere Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit im Pflegebereich möglich
Wenn Sie ausschließlich Nachtarbeit im Pflegebereich leisten, können Sie nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2022 (BAG Urteil vom 25.05.2022, Az.: 10 AZR 230/19) Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag haben.
Höherer Nachtarbeitszuschlag auch rückwirkend!
Diesen Anspruch können Sie unter Umständen auch rückwirkend für die letzten drei Jahre gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen.
Unser Rat an Sie:
Verschenken Sie kein Geld an Ihren Arbeitgeber.
Lassen Sie prüfen, ob Ihnen ein Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag – möglicherweise auch rückwirkend – zusteht.
Wenn Sie nachts arbeiten, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte freie Tage oder einen Nachtarbeitszuschlag auf das Bruttogehalt. Die Anzahl der freien Tage und die Höhe des Nachtarbeitszuschlags sind in dem Gesetz nicht geregelt. In dem Gesetz ist lediglich geregelt, dass die Anzahl der freien Tage und die Höhe des Nachtarbeitszuschlags angemessen sein müssen.
Bei Dauernachtarbeit wird in der Regel von der Rechtsprechung ein Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttogehalts für angemessen gehalten. Etwas anderes galt bisher im Pflegebereich. Mitarbeitern im Pflegebereich wurde bisher von der Rechtsprechung ein wesentlich geringerer Nachtarbeitszuschlag für die Dauernachtarbeit zugesprochen. Mitarbeiter im Pflegebereich, die ausschließlich nachts tätig sind, erhalten daher bisher in der Regel einen Nachtarbeitszuschlag, der deutlich unter den 30 % liegt, die in anderen Bereichen bei Dauernachtarbeit gezahlt werden.
Bundesarbeitsgericht beendet Ungleichbehandlung
Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Ungleichbehandlung ein Ende gesetzt. Wir haben bei dem Bundesarbeitsgericht erstritten, dass nun auch im Pflegebereich in der Regel ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für die Dauernachtarbeit gezahlt werden muss, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Wenn Sie im Pflegebereich tätig sind, können Sie einen Anspruch auf 30 % Nachtarbeitszuschlag haben, wenn
– Sie ausschließlich Nachtarbeit leisten und
– keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen für die Nachtarbeit bestehen.
Den Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag können Sie unter Umständen sogar rückwirkend für die letzten 3 Jahre geltend machen.
Was können wir für Sie tun?
Wir sind eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir haben für eine Mandantin, die als Dauernachtwache in einem Pflegeheim tätig ist, bei dem Bundesarbeitsgericht durchgesetzt, dass nun auch im Pflegebereich für die Dauernachtarbeit ein Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag besteht.
Wir verhelfen auch Ihnen zu Ihrem Recht:
– Wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag haben.
– Wir prüfen, ob der Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag auch rückwirkend besteht.
– Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber.
– Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch, wenn Ihr Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt.