Schlagwort 24.5.2017

Arbeitsrecht: Rücknahme Kündigung Annahmeverzug | Rücknahme der Kündigung und Annahmeverzug

Arbeitsrecht: Rücknahme Kündigung Annahmeverzug - Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.05.2017 - Rechtsanwalt Arbeitrecht Köln - Kanzle Balg und Willerscheid Köln Nippes
Bei der Rücknahme einer Kündigung endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer konkret erklärt, wann und wo er seine Arbeit wieder aufnehmen soll. Eine Kündigung ist für den Arbeitgeber oftmals mit Risiken verbunden. Stellt das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen. Es handelt sich dabei um den sog. Annahmeverzugslohn. Denn der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigen müssen und befindet sich daher im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es kommt daher vor, dass sich Arbeitgeber, die von der Kündigung nicht mehr überzeugt sind, es sich anders überlegen und die Kündigung zurücknehmen.