Katharina Willerscheid

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Corona Kurzarbeit Urlaub: Kann der Arbeitgeber wegen Kurzarbeit den Urlaub kürzen?

Corona Kurzarbeit Urlaub_ Kann der Arbeitgeber wegen Kurzarbeit den Urlaub kürzen_ - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Köln - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Köln
Wegen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet. Teilweise wurde „Kurzarbeit Null“ eingeführt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit vollständig eingestellt wird. Bei Kurzarbeit stellt sich die Frage, wie sich die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch auswirkt. Arbeitgeber stellen sich häufig auf den Standpunkt, dass wegen der Kurzarbeit der Urlaub gekürzt werden darf, da ja auch weniger gearbeitet wurde. Dies ist jedoch nicht so klar, wie viele Arbeitgeber meinen.

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Kündigung während der Kurzarbeit – geht das überhaupt?

Corona: Kündigung und Kurzarbeit | Kündigung während der Kurzarbeit – geht das überhaupt | Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln Nippes
Für eine verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung gelten während der Kurzarbeit keine Besonderheiten. Wie aber sieht es bei der betriebsbedingten Kündigung aus? Die Kurzarbeit wird eingesetzt, um einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken. Was ist aber, wenn sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert. Kann der Arbeitgeber dann trotz der Kurzarbeit Stellen abbauen?

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung Konkurrent | Fristlose Kündigung – Weiterleitung von betrieblichen Informationen an privaten E-Mail-Account kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an eine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. In dem Streitfall war der Kläger seit 2006 als Senior Expert Sales & Engineering im Vertrieb der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. Rückkühlanlagen für Industrieanlagen herstellt, beschäftig. Anfang 2016 stand der Kläger vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen. Am 8.4.2016 wurden ihm die Vertragsunterlagen für sein zukünftiges Arbeitsverhältnis ab dem 1.7.2016 übersandt. Am 25.4.2016 versandt er zahlreiche E-Mail mit betrieblichem Inhalt von seinem Arbeitsplatzcomputer an seine private E-Mail-Adresse. Diese E-Mails enthielten u.a. eine vollständige Liste der von ihm betreuten Kunden mit deren Kontaktdaten, Preislisten sowie Angebots – und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, welches nicht von ihm betreut wurde.

Arbeitsrecht | Kündigung Nebentätigkeit Wettbewerbsverbot | Geringfügige Nebentätigkeit für die Konkurrenz berechtigt nicht in jedem Fall zu einer außerordentlichen Kündigung

Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben der Tätigkeit für den Hauptarbeitgeber ausgeübt wird. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, und zwar auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausübt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu mache. Dies gilt sowohl für eine selbständige Tätigkeit als auch für eine angestellte Beschäftigung in einem anderen Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot kann eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in dem Streitfall darüber zu entscheiden, ob eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Arbeitsrecht | Betriebsbedingte Kündigung Schließung Abteilung | Betriebsbedingte Kündigung wegen Abbaus einer Führungsebene

Der Arbeitgeber kann die unternehmerische Entscheidung treffen, eine Führungsebene, z.B. die Abteilungsleitung, abzubauen, auch wenn davon nur eine Person betroffen ist. Klagt der betroffenen Arbeitnehmer gegen die betriebsbedingte Kündigung, muss der Arbeitgeber darlegen, wie und von wem die von dem gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig erledigt werden sollen. Ein Arbeitnehmer, der länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt ist, genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass ihm nur ordentlich gekündigt werden kann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf personen,- verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe stützen kann.

Arbeitsrecht | Kündigung Krankheit Kleinbetrieb | Kündigung im Kleinbetrieb wegen Krankheit

Die Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin nach 2,5 Monaten Krankheit in einem Kleinbetrieb ist bei einleuchtenden Gründen nicht treuwidrig. Wer in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern (sog. Kleinbetrieb) beschäftigt ist, genießt keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsgeber hat Kündigungsfreiheit. D.h. er kann auch altgedienten Mitarbeitern kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen muss.

Arbeitsrecht | Arbeitsvertrag Kündigungsfrist Arbeitnehmer | Arbeitsvertrag: 3 Jahre Kündigungsfrist sind unwirksam

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer durch von dem Arbeitgeber vorgegebene Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen mit der Folge, dass die vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam ist. Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer bleibt es dagegen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, wenn nichts anderes vereinbart wird. Arbeitnehmer können daher auch nach einer langjährigen Betriebszugehörigkeit mit dieser sog. „Grundkündigungsfrist“ kündigen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können grundsätzlich eine Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers vereinbaren, sofern diese nicht länger als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist. Gesetzliche Obergrenzen gibt es nicht. Allerdings erschweren allzu lange Fristen einen Arbeitgeberwechsel und schränken dadurch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein.