Kündigung wegen Corona – Wir helfen Ihnen! Von Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid Köln – Nippes
Der wohl wichtigste Kündigungsgrund in der Corona-Krise dürfte die betriebsbedingte Kündigung sein.
Der wohl wichtigste Kündigungsgrund in der Corona-Krise dürfte die betriebsbedingte Kündigung sein.
Die Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin nach 2,5 Monaten Krankheit in einem Kleinbetrieb ist bei einleuchtenden Gründen nicht treuwidrig.
Wer in einem Betrieb mit 10 oder weniger Mitarbeitern (sog. Kleinbetrieb) beschäftigt ist, genießt keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsgeber hat Kündigungsfreiheit. D.h. er kann auch altgedienten Mitarbeitern kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen muss.
Kündigungsschutzgesetz kann neben der betriebsbedingten Kündigung und der auch eine Kündigung wegen Krankheit (krankheitsbedingte Kündigung) als Kündigungsgrund in Betracht kommen. Die Kündigung wegen Krankheit ist der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung.