Schlagwort Bundesarbeitsgericht 29.6.2016 5 AZR 716/15

Arbeitsrecht | Mindestlohn Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit | Mindestlohn muss auch für Bereitschaftsdienst bezahlt werden

Arbeitsrecht: Mindestlohn Bereitschaftsdienst Bereitschaftszeit | Urteil des BAG vom 29.06.2016 - Az. 5 AZR 716/15 | Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Mindestlohn auch für Zeiten zu zahlen ist, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, sondern sich lediglich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes zur Arbeit bereit hält. Bei dem Bereitschaftsdienst handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, für die aber ein geringeres Entgelt vereinbart werden kann als für die Vollarbeit. In dem Mindestlohngesetz ist nicht geregelt, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt in dem Streitfall klar, dass der Mindestlohn für die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist.