Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich in 1. Linie aus den diesbezüglichen speziellen Anordnungen des Erblassers. Ergeben sich solche Anordnungen des Erblassers nicht aus dessen Testament oder einem Erbvertrag und können Sie auch nicht im Wege der Auslegung bestimmt werden, so leiten sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers aus dem Gesetz ab.

Gemäß § 2203 BGB muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers, wie Vermächtnisse, Auflagen, usw., umsetzen bzw. ihre Einhaltung überwachen. Darüber hinaus ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 BGB verpflichtet, den Nachlass abzuwickeln.
Aus § 2209 BGB ergibt sich weiter, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass zwischen der Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker und der Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft zu verwalten hat.

Anordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann durch ein Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages bestimmen, dass dem Testamentsvollstrecker bestimmte zusätzliche Einzelaufgaben übertragen werden und damit den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers durch seine letztwilligen Verfügungen erweitern.

Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass der Erblasser folgendes anordnen kann:

  1. Die Dauertestamentsvollstreckung.
  2. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers.
  3. Die Formulierung einer Stiftungsatzung, bezüglich der Gründung einer vom Erblasser vorgegebenen Stiftung, in die das Nachlassvermögen ganz oder teilweise eingebracht werden soll.

Die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit Vermächtnisanordnungen

Besondere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Testamentsvollstreckung ergeben sich für den Erblasser im Zusammenhang mit der Anordnung von Vermächtnissen.

Der Erblasser kann unterschiedliche Personen bestimmen, denen er ein Vermächtnis zuwenden möchte und anordnen, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen muss, welche dieser Personen das Vermächtnis konkret verhalten sollen. Dies ergibt sich aus § 2151 BGB. Bei entsprechenden Anordnungen des Erblassers ist allerdings die Grenze des § 2065 BGB zu beachten.

Darüber hinaus kann der Erblasser die Vermächtnisse so gestalten, dass der Vermächtnisnehmer von unterschiedlichen Gegenständen nur einige erhalten soll (sogenanntes Wahlvermächtnis) und die Auswahl des konkreten Gegenstandes, auf den sich das Vermächtnis bezieht, dem Testamentsvollstrecker übertragen wird, § 2154 BGB. Gleiches kann vom Erblasser für den Fall angeordnet werden, dass er ein Gattungsvermächtnis nach § 2155 BGB oder ein Zweckbestimmungsvermächtnis gemäß § 2156 BGB bestimmt.

Für den Fall, dass der Erblasser Auflagen gemäß § 2192 BGB anordnet, kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betrauen, die Einhaltung der Auflage zu überwachen. Zu denken ist hier unter anderen an die Überwachung von Anordnungen hinsichtlich der Grabpflege oder der Durchführung der Bestattung.

Beschränkungen der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser

Durch den Erblasser kann angeordnet werden, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf den Erbteil eines der Miterben erstrecken soll. In diesem Fall werden die Rechte, die dem betroffenen Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft zustehen, während der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker ausgeübt.

Neben einer solchen persönlichen Beschränkung der angeordneten Testamentsvollstreckung ist es auch möglich, die Testamentsvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände zu beschränken. So kann der Erblasser anordnen, dass nur die zum Nachlass gehörenden Immobilien unter die Testamentsvollstreckung fallen oder das zum Nachlass gehörende Firmenvermögen des Erblassers bzw. die Firmenbeteiligungen.

Wird vom Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, kann der Erblasser darüber hinaus verfügen, dass der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt der Nacherbschaft für die Nacherben deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat. Damit werden dem Erblasser die Kontrollrechte übertragen, die den Nacherben im Verhältnis zu den Vorerben zustehen.

Grenzen der Anordnungen des Erblassers zum Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Die Möglichkeiten für den Erblasser, die Pflichten des Testamentsvollstreckers einzuschränken, finden aber in einigen gesetzlichen Vorgaben ihre Grenzen. Aus diesem Grunde sind Bestimmungen des Erblassers unwirksam, wenn sie abweichende Regelungen hinsichtlich der folgenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers beinhalten:

  1. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2015 BGB.
  2. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2016 BGB.
  3. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber den Erben gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2218 BGB.

Darüber hinaus kann der Erblasser die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2219 BGB nicht ausschließen. Ein solcher Ausschluss könnte zu Lasten der Erben zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Gleiches gilt für eine Anordnung des Erblassers, mit der das Recht der Erben ausgeschlossen werden soll, die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB zu fordern.

In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass es jedem Miterben frei steht, auf seiner Rechte zu verzichten, die sich aus § 2220 BGB ergeben. Einen Verzicht auf Schadensersatz der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker können hingegen nur alle Erben gemeinsam erklären, wenn dieser Verzicht wirksam sein soll. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt von § 2040 BGB.

Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker

Abhängig von der Struktur des Vermögens des Erblassers oder der Zusammensetzung der Familie des Erblassers kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker ernennt.

Auch bei der Ernennung mehrere Testamentsvollstrecker steht es dem Erblasser frei, diese selbst zu bestimmen oder die Ernennung dem Nachlassgericht oder einem Dritten zu übertragen.

Bei komplexen Nachlässen kann es sinnvoll sein, unterschiedliche Testamentsvollstrecker hinsichtlich der verschiedenen Vermögensbestandteile zu ernennen. So kann es sich anbieten, für die Verwaltung des Immobilienvermögens einen anderen Testamentsvollstrecker einzusetzen, als für die Leitung einer zum Nachlass gehörenden Firma.

Im Rahmen der Vermächtniserfüllung kann die Bestimmung unterschiedlicher Testamentsvollstrecker ebenfalls sinnvoll sein. Es kann sich anbieten, einen Testamentsvollstrecker für die Erfüllung eines Vermächtnisses zu bestimmen, dessen Aufgabenbereich sich hierauf beschränkt. Insbesondere wenn unmittelbar nach dem Erbfall im Wege eines Vorausvermächtnisses ein Unternehmen auf einen der Miterben übertragen werden soll, kann es geboten sein, mit der Erfüllung dieses Vermächtnisses einen besonders geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses, der von der Unternehmensübertragung nicht betroffen ist, wird ein weiterer Testamentsvollstrecker ernannt. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass die Erfüllung des Vermächtnisses ohne Rücksicht auf die übrige Abwicklung des Nachlasses und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen kann.

Der Erblasser steht es frei, sowohl mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, die im gleichen Aufgabengebiet tätig werden sollen, als auch Testamentsvollstrecker für unterschiedliche Bereiche der Nachlassabwicklung zu bestimmen.

Bezogen auf die praktische Tätigkeit der Testamentsvollstrecker kann der Erblasser darüber hinaus Regelungen treffen, die die Zusammenarbeit der Testamentsvollstrecker betreffen. So ist es dem Erblasser mö
glich, anzuordnen, dass die Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln dürfen. Ebenso gut kann der Erblasser aber auch anordnen, dass Testamentsvollstrecker auf der Grundlage von Mehrheitsbeschlüssen handeln.
Bestimmt der Erblasser, dass mehrere Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln dürfen, so entscheidet das Nachlassgericht über die gebotenen Maßnahmen, wenn zwischen den Testamentsvollstreckern diesbezüglich keine Einigkeit hergestellt werden kann, § 2224 BGB.
Ernennt der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker, sollte er auch anordnen, wie verfahren werden soll, wenn einer dieser Testamentsvollstrecker vor oder während der Testamentsvollstreckung fortfällt. Ein solcher Fortfall eines Testamentsvollstreckers kann bedingt dadurch sein, dass dieser das Amt als Testamentsvollstrecker nicht annimmt oder nach Annahme des Amtes nicht in der Lage ist, dieses fortzuführen.

Zu beachten ist in der Praxis aber, dass vom Fortfall eines Testamentsvollstreckers nicht ausgegangen werden kann, wenn dieser nur vorübergehend dran gehindert ist, das Amt des Testamentsvollstreckers auszuüben. Dies gilt insbesondere, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund einer Erkrankung das Amt als Testamentsvollstrecker nicht ausüben kann, der Krankheitsverlauf und die Genesung aber vorhersehbar sind.

Die Testamentsvollstreckung zu Kontrollzwecken

Ordnet der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung zu Lasten der Erben Vermächtnisse und Auflagen an, kann der Erblasser sich der Testamentsvollstreckung bedienen, um die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen durch einen Testamentsvollstrecker kontrollieren zu lassen.

§ 2223 BGB sieht eine sogenannte Vermächtnisvollstreckung ausdrücklich vor. Durch eine entsprechende Anordnung des Erblassers wird diese Vermächtnisvollstreckung von der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker auf die Kontrolle der Erfüllung des Vermächtnisses durch die Erben reduziert.

Eine Testamentsvollstreckung zur Kontrolle der Erfüllung von Vermächtnisse und Auflagen setzt voraus, dass der Erblasser den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung entsprechend genau bestimmt. Darüber hinaus sollte der Erblasser eindeutige Regelungen hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers anordnen, um angesichts des beschränkten Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung zu vermeiden.

Die Vermächtnisvollstreckung gemäß § 2223 BGB

Wie bereits mehrfach dargestellt, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen, dessen Aufgabenkreis sich darauf beschränkt, die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse oder nur eines dieser Vermächtnisse zu erfüllen.

In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Gegenstände, die zum Nachlass gehören und zur Erfüllung des Vermächtnisses benötigt werden, in Besitz zu nehmen. Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Testamentsvollstrecker weiter berechtigt, über diese Gegenstände zu verfügen.

Der Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses stellt gemäß § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben dar. Auf diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur streitig, wer die Kosten der Vermächtnisvollstreckung zu tragen hat. Die Erben oder der Vermächtnisnehmer?

Da die Erben verpflichtet sind, den Vermächtnisanspruch des Vermächtnisnehmers zu erfüllen, wird der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung letztlich für die Erben tätig, da er eine Forderung erfüllt, die gegenüber den Erben besteht. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen, die der Erblasser den Erben auferlegt hat, erfolgt immer im Interesse eben dieser Erben. Aus diesem Grunde geht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch die Kosten der Vermächtnisvollstreckung von den Erben zu tragen sind.

Die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung

Ordnet der Erblasser nichts anderes an, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass zu sichern und im Weiteren die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker über einen bestimmten Zeitraum die Verwaltung des Nachlasses obliegt, d. h. dass die Erbengemeinschaft nicht geteilt werden darf, bis der vom Erblasser bestimmten Zeitraum abgelaufen ist.

Die Anordnung einer sogenannten Dauertestamentsvollstreckung kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich sein. Insbesondere ist die Dauervollstreckung geboten, wenn:

  • Der Nachlass nicht geteilt werden soll, solange zur Erbengemeinschaft minderjährige Kinder gehören.
  • Gläubigern der Erben gemäß § 2214 BGB der Zugriff auf das Nachlassvermögen verwehrt werden soll.
  • Aufgrund der Lebenssituation eines der Abkömmlinge des Erblassers der Pflichtteil dieses Erben in guter Absicht gemäß § 2338 BGB beschränkt werden soll.
  • Der Erblasser nicht möchte, dass Ehegatten (auch geschiedene) Einfluss auf die Nachlassverwaltung oder Nachlassverteilung nehmen können.
  • Das Nachlassvermögen über einen bestimmten Zeitraum als Ganzes erhalten werden soll, um zum Beispiel den Betrieb eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens sicherzustellen.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird den Erben der unmittelbare Zugriff auf den Nachlass verwehrt. Nur der Testamentsvollstrecker kann über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte während der Testamentsvollstreckung verfügen.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt daher einen erheblichen Eingriff zu Lasten der Erben dar. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung anordnet, da in diesem Fall die Beschränkungen für die Erben für die Dauer der Testamentsvollstreckung bestehen. Aus diesem Grunde muss die Anordnung einer Dauervollstreckung durch den Erblasser aus dessen letztwillige Verfügung eindeutig hervorgehen.

Gemäß § 2210 BGB ist die Dauer der angeordneten Testamentsvollstreckung auf 30 Jahre beschränkt. Macht der Erblasser die Dauer der Testamentsvollstreckung aber vom Tod eines der Erben oder des Testamentsvollstreckers abhängig, kann dieser Zeitraum auch überschritten werden. Gleiches gilt, wenn die Dauer der Testamentsvollstreckung von einer Bedingung abhängt, die in der Person eines anderen Beteiligten begründet ist.

Die Erben haben dem Testamentsvollstrecker gegenüber während der Dauertestamentsvollstreckung einen Anspruch darauf, dass dieser den Erben die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zur Nutzung überlässt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2217 BGB.

Im Gegensatz zur normalen Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung auch dann befugt, zu Lasten des Nachlasses Verbindlichkeiten einzugehen, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, § 2209 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass der Testamentsvollstrecker solche Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses begründen darf.

Auch im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung darf der Testamentsvollstrecker Gegenstände, die zum Nachlass gehören, nicht verschenken.