Kategorie Türkisches Erbrecht

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Pflichtteilsberechtigter Entlassung | Auch der Pflichtteilsberechtigte ist befugt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen

Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau des Erblassers machte ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Erblassers kam die pflichtteilsberechtigte Ehefrau zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt. Sie stellte daher beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf zurück, dass die Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigte nicht befugt ist, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Bremen gab der pflichtteilsberechtigten Ehefrau recht, da es davon ausging, dass die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte ebenfalls ein Interesse daran hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nachkommt. Um auf Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers reagieren zu können, muss der pflichtteilsberechtigten Ehefrau folglich auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Die Sache wurde daher vom Oberlandesgericht Bremen zur weiteren Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Türkisches Erbrecht: Fristen bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht

Türkisches Erbrecht: Fristen bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht

Die Erklärungen im Verfahren auf Veranlagung zur Erbschaftsteuer müssen beim zuständigen Finanzamt bzw. dem zuständigen türkischen Konsulat fristgemäß eingereicht werden. Aus Art. 9 VVK ergibt sich, dass die einzuhaltenden Fristen davon abhängig sind, wo der Erbfall eingetreten ist und an welchem Ort sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgehalten hat.

Türkisches Erbrecht: Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929

Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929

Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929
(RGBl. 1931 II S. 538)
Artikel 20
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrags ersichtlichen Befugnisse.

Türkisches Erbrecht: Erbverfahrensrecht – Totenschein, Bestattungserlaubnis und Zivilstandsregister

Türkisches Erbrecht: Erbverfahrensrecht - Totenschein, Bestattungserlaubnis und Zivilstandsregister

Für die Erteilung eines Totenscheins ist der Vorsteher des Stadtbezirkes oder des Dorfes zuständig. Dem Vorsteher muss im Rahmen des Antrages auf Erteilung des Totenscheins der Ausweis des Erblassers vorgelegt werden. Der Vorsteher erteilte daraufhin dem Antragsteller den Totenschein. Die Erteilung des Totenscheins erfolgt unter Einbehaltung des Ausweises des Erblassers.

Türkisches Erbrecht: Unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Türkisches Erbrecht: Unbeschränkte und beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Ob ein Fall der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht vorliegt, hängt insbesondere von der Staatsbürgerschaft des Erben ab. Die Frage der unbeschränkten oder beschränkten Erbschaftssteuerpflicht knüpft damit an die Person des Erben an. Darüber hinaus ist die Frage zu prüfen, in welchem Land sich der Nachlass des Erblassers ganz oder teilweise befindet und in welchem Land der Erbe seinen Wohnsitz hat.

Erbrecht | Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff FamFG | Wer absichtlich die Kenntnisnahme einer Terminsladung im Erbauseinandersetzungsverfahren verweigert, handelt treuwidrig

Im vorliegenden Fall war ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte der zuständige Notar den Verfahrensbeteiligten eine Terminsladung nebst Auseinandersetzungsplan. Die Beschwerdeführerin sandte die Unterlagen an den Notar mit dem Vermerk “ungeöffnet zurück“ zurück.
Im anberaumten Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der Notar behandelte das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin als Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan und stellte dessen Zustandekommen fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde mit Hinweis darauf zurück, dass jemand, der im Erbauseinandersetzungsverfahren die Post des Notars ungeöffnet an diesen zurückschickt treuwidrig handelt und sich im weiteren Verfahren folglich nicht darauf berufen kann, vom anberaumten Termin und dem Inhalt des Auseinandersetzungsplans keine Kenntnis erlangt zu haben. Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens muss sich die Beschwerdeführerin so behandeln lassen, als habe sie vom Termin und dem Auseinandersetzungsplan Kenntnis erlangt. Folglich stellte der Notar das Zustandekommen des Auseinandersetzungsplan wirksam fest, sodass für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Notars kein Raum mehr besteht.

Türkisches Erbrecht: Gegenstand der Erbschaftsteuer nach türkischem Erbrecht – Befreiungstatbestände

Gegenstand der Erbschaftsteuer nach türkischem Erbschaftsteuerrecht - Befreiungstatbestände
Gemäß Art. 1 VVK unterliegt das Vermögen, welches durch den Erbfall beim Erben oder einem sonstigen Begünstigten anfällt der Erbschaftsteuer.
Zu Erbringung der Erbschaftsteuer ist ausschließlich der Erbe oder derjenige verpflichtet, der durch den Erbgang einen Vermögenswert erwirbt, der zum Nachlass des Erblassers gehört (vergleiche Art. 5 VVK). Dabei spielt es hinsichtlich des steuerpflichtigen Erben keine Rolle, ob es sich beim Erbe um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt.
Hinsichtlich bestimmter Institutionen, Personen und Vermögensgegenstände sieht das türkische Erbschaftsteuerrecht die Befreiung von der allgemeinen Erbschaftsteuerpflicht vor.

 

Türkisches Erbrecht: Steuersätze und Freibeträge nach türkischem Erbschaftsteuerrecht

Türkisches Erbrecht: Steuersätze und Freibeträge nach türkischem Erbschaftsteuerrecht

Steuersätze und Freibeträge nach türkischem Erbschaftsteuerrecht Bis zum Jahr 1998 orientierte sich das türkische Erbschaftsteuerrecht hinsichtlich der Höhe der Erbschaftsteuer an 3 unterschiedlichen Steuerklassen. Die Steuerklassen waren abhängig vom Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erblasser und den Erben bzw. den…