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Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigte Zwecke in Form von Holdinggesellschaften
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu verfolgen.
Damit werden neue Formen der Organisation der gemeinnützigen Tätigkeiten von Vereinen und Einrichtungen vom Gesetzgeber ermöglicht.
Führt das Jahressteuergesetz 2020 die Steuerbegünstigung für Holdinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften ein?
Ja, mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird § 57 Abs. 4 Abgabenordnung wie folgt gefasst:
„Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Abs. 1 Satz eins, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.“
Aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung ergibt sich eindeutig, dass eine Körperschaft auch dann gemeinnützig sein kann, wenn sie ihre Zwecke ausschließlich dadurch erfolgt, dass sie Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält bzw. verwaltet.
Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung führt aber zu einer Unsicherheit hinsichtlich der Interpretation des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung. Unklar ist, welche Folgen sich aus der Formulierung „ausschließlich Anteile an“ für die zukünftige Praxis gemeinnützige Organisationen ergeben, die Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten.
Genügt es in Zukunft für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, wenn diese selbst keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt, sondern auch Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält? Oder ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung so zu interpretieren, dass die gemeinnützige Körperschaft ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften halten darf? In diesem Fall würde eine Beteiligung dieser gemeinnützigen Körperschaft an weiteren nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften, die Gemeinnützigkeit der die Anteile haltenden Körperschaft gefährden.
Geht man bei der Interpretation des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung von der Begründung des Gesetzesentwurfes aus, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Gemeinnützigkeit dann nicht gefährdet ist, wenn der überwiegende Teil der gehaltenen Kapitalbeteiligungen sich auf gemeinnützige Körperschaften bezieht. Im Zweifel muss diese Frage von der Finanzgerichtsbarkeit geklärt werden.
Welche Vorteile ergeben sich für gemeinnützige Organisationen aus der Ermöglichung von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften?
In Zukunft können im Bereich der Tätigkeit gemeinnütziger Körperschaften konzernartige Gebilde entstehen, da es nicht mehr erforderlich ist, dass bei einem Beteiligungsverhältnis die Körperschaft, die die Beteiligung an einer anderen gemeinnützigen Körperschaft hält, selbst unmittelbar gemeinnützig tätig ist.
Die kapitalmäßige Verknüpfung zwischen unterschiedlichen gemeinnützigen Körperschaften wird darüber hinaus zu verbesserten Finanzierungsmöglichkeiten führen, da die Körperschaft, die die Beteiligung an einer anderen gemeinnützigen Körperschaft hält, zum Beispiel Patronatserklärungen, Bürgschaftserklärungen und sonstige Sicherheiten zugunsten der gemeinnützigen Körperschaft abgeben kann, an der sie beteiligt ist.
Darüber hinaus kann die Finanzsituation eine der beteiligten Körperschaften dadurch verbessert werden, dass die finanziell stärkere Körperschaft finanzielle Mittel an die wirtschaftlich schwächere Körperschaft abgibt, mit der sie über Beteiligungsverhältnisse verbunden ist.
Weiter bietet sich die Möglichkeit an, die Spendenpraxis zu verändern. So ist es nunmehr möglich, dass die Körperschaft, die Anteile an anderen gemeinnützigen Organisationen hält, zentral das Einwerben von Spenden organisiert und diese im weiteren an die mit ihr durch Kapitalbeteiligungen verbundenen Organisationen weitergibt.
Die zukünftige Vereinspraxis wird die Möglichkeiten in der Praxis austesten, die sich aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit von steuerbegünstigten Holdinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften ergeben.