Jahressteuergesetz 2020

Neuregelungen für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen

Am 28. Dezember 2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Aus dem Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich umfangreiche Änderungen im Vereinsrecht, die von allen Vereinen beachtet werden sollten und müssen. Insbesondere für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen.

Dieser Beitrag soll es Ihnen ermöglichen sich über die Änderungen zu orientieren, die das Jahressteuergesetz 2020 für das Vereinsrecht mit sich bringt, damit Sie diese Änderungen in Ihrer praktischen Vereinsarbeit berücksichtigen können.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz im Vereinsrecht:

Add a header to begin generating the table of contents

1. Anpassung des Ehrenamtsfreibetrages und Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages durch das Jahressteuergesetz 2020

Der Übungsleiterfreibetrag wird ab dem Jahr 2021 um 600 € auf 3000 € erhöht. Gleichzeitig wird Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € angehoben.

Darüber hinaus wird die Nichtanrechnungsgrenze, die für Transferzahlungen im Sozialbereich gilt, angepasst. In Zukunft werden Einkünfte aus dem Übungsleiterfreibetrag und/oder dem Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von insgesamt 250 € pro Monat nicht von Sozialleistungen abgezogen.


\"Jahressteuergesetz

2. Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen

Für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen, deren jährliche Einnahmen die Grenze von 45.000 € nicht übersteigen, gilt der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung in Zukunft nicht mehr, um für diese kleineren gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Diese Neuregelung hinsichtlich der zeitnahen Mittelverwendung durch kleinere Vereine und Einrichtungen ist bereits auf das Wirtschaftsjahr 2020 anwendbar.


\"Jahressteuergesetz

3. Neuregelung der Mittelweitervergabe von gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen an andere begünstigte Körperschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden die Regelungen zur Mittelweitergabe in der Abgabenordnung neu gefasst und inhaltlich erweitert.

In Zukunft können  Vereine und Einrichtungen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben, auch wenn diese satzungsgemäß nicht als Förderkörperschaften ausgestaltet sind. Die sogenannten Förderkörperschaften unterscheiden sich damit von den übrigen gemeinnützigen Körperschaften nur noch dadurch, dass sie unmittelbar keine eigene Satzungszwecke verfolgen müssen.


\"Jahressteuergesetz

4. Erhöhung der Umsatzsteuerfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 kommt der Gesetzgeber der langjährigen Forderung nach, die Umsatzsteuerfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzuheben. Die Umsatzsteuerfreigrenze für diese Geschäftsbetriebe wird von 35.000 € auf 45.000 € pro Jahr angehoben.

Dies Neuregelung der Umsatzsteuerfreigrenze gilt bereits für das Wirtschaftsjahr 2020.


\"Jahressteuergesetz

5. Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 führt der Gesetzgeber Regelungen in die Abgabenordnung ein, mit deren Hilfe die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aufgehoben werden kann, wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins oder der gemeinnützigen Einrichtung gegen die satzungsgemäßen Voraussetzungen eben dieser Gemeinnützigkeit verstößt.

Damit beschränkt sich zeitlich die Möglichkeit der Aufhebung der Gemeinnützigkeit nicht mehr auf die turnusmäßige Steuerveranlagung des Vereins oder der Einrichtung durch das Finanzamt.


\"Jahressteuergesetz

6. Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Nach der bisherigen Rechtslage konnten Hilfsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen, die rechtlich eigenständig waren, nicht als gemeinnützig  anerkannt werden, wenn diese Hilfsbetriebe nicht selbst gemeinnützige Zwecke verfolgten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die Rechtslage dahingehend abgeeändert,


\"Jahressteuergesetz

7. Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften

Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 AO eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, gemeinnützige Körperschaften in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu gründen.

Gemeinnützige Körperschaften verfolgen nunmehr ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann im Sinne des Gesetzes unmittelbar, wenn sie ihre Tätigkeit darauf beschränken, ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften zu halten oder zu verwalten.

\"Jahressteuergesetz

8. Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters durch das Jahressteuergesetz

Die Regelung hinsichtlich des vereinfachten Spendennachweises gilt gemäß § 50 Abs. 4 Satz eins Nr. 2 EStDV für Zuwendungen bis zu 300 €.Diese Neuregelung des vereinfachten Spendennachweises gilt rückwirkend für alle Zuwendungen die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden.

Aus § 60 b AO ergibt sich, dass im Jahr 2024 ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt wird, dem entnommen werden kann, welche Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.


\"Jahressteuergesetz

9. Einführung neuer gemeinnütziger Zwecke in den Katalog des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung

§ 52 Abs. 2 AO wird um die folgenden gemeinnützigen Zwecke erweitert:

  • Klimaschutz
  • Förderung der Hilfe für Menschen die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Ortsverschönerung
  • Freifunk
  • Friedhofsverwaltung


\"Jahressteuergesetz

10. Erweiterung der Katalogzweckbetriebe gemäß §§ 66-68 Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erweitert der Gesetzgeber den Katalog der Zweckbetriebe im Sinne der § 66 bis § 68 Abgabenordnung (AO).

Unter § 68 Nr. 1c AO werden als Zweckbetriebe Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen in das Gesetz aufgenommen.

Darüber hinaus wird auch die Durchführung der Fürsorge für psychiatrische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen gesetzlich begünstigt.


\"Jahressteuergesetz

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin!

Rufen Sie uns an (0221-9914029) oder verwenden Sie unser Kontaktformular
Zum Kontaktformular
Ersteberatung

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
Tel.: 0221 - 991 40 29

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular!

Zum Kontaktformular