Vereinsrecht: Die Vereinssatzung | Soll- und Mussvorschriften für den Satzungsentwurf

Die Vereinssatzung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird. Durch seine Satzung regelt der Verein sein Innenleben, d.h. insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Auf der Grundlage der Satzung wird der Verein nach außen tätig und regelt seine Angelegenheiten im Verhältnis zu den Mitgliedern. Die Rechte der Mitglieder aus der Vereinsmitgliedschaft leiten sich unmittelbar aus dem Inhalt der Satzung ab. Die Satzung stellt somit das Grundgesetz für das gesamte Vereinsleben dar. Die Satzung ist folglich so zu fassen, dass sie dem Zweck des Vereins inhaltlich gerecht wird.

Die Anforderungen an den Inhalt einer Satzung ergeben sich aus dem bürgerlichen Gesetzbuch. Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen so genannten Mussvorschriften hinsichtlich des Satzungsinhaltes und Sollvorschriften.

Eine Satzung, auf deren Grundlage die Eintragung in das Vereinsregister erreicht werden soll, muss zumindest die Mussvorschriften enthalten, die aus dem bürgerlichen Gesetzbuch hervorgehen.

Mussvorschriften

  • Vereinszweck
  • Vereinsname
  • Vereinssitz
  • Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister einzutragen ist

Sollvorschriften

  • Regelungen über den Eintritt bzw. Austritt von Mitgliedern
  • Regelung der Mitgliedsbeiträge
  • Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes
  • Regelungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Regelungen zur Beurkundung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse

Unterschiede zwischen Muss- und Sollvorschriften

Im Rahmen der Gründung eines so genannten Idealvereins kommt es auf die Unterscheidung zwischen Mussvorschriften und Sollvorschriften nicht an. Gemäß § 60 BGB ist der Verein auch dann durch den Rechtspfleger nicht in das Vereinsregister einzutragen, wenn der beim Amtsgericht eingereichten Satzung die gesetzlichen Sollvorschriften nicht zu entnehmen sind.

Der Unterschied zwischen den Mussvorschriften und Sollvorschriften kommt erst zu tragen, wenn der Verein in das Vereinsregister bereits eingetragen ist.

Wurde die Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen, obwohl die Satzung Regelungen nicht enthält, die zu den Mussvorschriften gehören, so ist der Verein aus dem Vereinsregister wieder zu löschen. Eine solche Löschung kommt nicht in Betracht, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde, obwohl in der Satzung eine so genannte Sollvorschrift nicht aufgenommen wurde. In diesem Fall kann das Registergericht dem Verein nur nahelegen, die Satzung entsprechend zu ergänzen.

In der Sache sollte die Satzung daher grundsätzlich alle Regelungen enthalten, die sich auf alle gesetzlichen Mussvorschriften bzw. Sollvorschriften erstrecken. Die Gründungsversammlung muss daher überprüfen, ob dem vorliegenden Satzungsentwurf alle notwendigen Regelungen zu entnehmen sind. Der Satzungsentwurf muss daher den gesamten notwendigen Satzungsinhalt enthalten.

Notwendiger Inhalt einer Vereinssatzung

  • Name
  • Sitz
  • Eintragung
  • Geschäftsjahr
  • Vereinszweck
  • Ev. Regeln zur Gemeinnützigkeit
  • Mitgliedschaft
  • Mitgliedsbeiträge
  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • Sonstige Vereinsorgane
  • Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen
  • Beurkundung von Beschlüssen
  • Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

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