Jahressteuergesetz 2020 – Neuregelung der Mittelweitergabe gemeinnütziger Körperschaften

Jahressteuergesetz 2020 - Neuregelung der Mittelweitervergabe von gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen an andere begünstigte Körperschaften | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Das Jahressteuergesetz 2020 erleichtert gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften erheblich.

Der Kern der Neuregelung: Die bisher getrennten Regelungen für Förderkörperschaften und sonstige gemeinnützige Körperschaften werden in § 58 Nr. 1 AO zusammengeführt. Gemeinnützige Körperschaften können Mittel nun deutlich flexibler weitergeben; zugleich regelt § 58a AO den Vertrauensschutz und die Haftung bei der Mittelweitergabe.

Wie war die Mittelweitergabe bisher geregelt?

Nach der bisherigen Rechtslage wurde zwischen Fördervereinen und anderen gemeinnützigen Körperschaften unterschieden. Fördervereine konnten ihre Mittel grundsätzlich uneingeschränkt weitergeben, wenn ihre Satzung gerade auf die Förderung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft ausgerichtet war.

Andere gemeinnützige Körperschaften waren dagegen deutlich stärker beschränkt. Sie durften regelmäßig nur einen begrenzten Teil ihrer Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben, ohne selbst als Förderkörperschaft ausgestaltet zu sein.

Was ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2020?

Die Mittelweitergabe wird nun einheitlich in § 58 Nr. 1 AO geregelt. Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel grundsätzlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben, ohne dass sie dafür zwingend als Förderkörperschaft in der Satzung ausgestaltet sein müssen.

Wichtig bleibt jedoch die Unterscheidung: Wenn sich die Tätigkeit einer Körperschaft ausschließlich auf die Mittelweitergabe beschränken soll, muss dies weiterhin ausdrücklich satzungsmäßig geregelt sein. Außerdem muss dann der Zweck der Förderkörperschaft mit dem Zweck der empfangenden Körperschaft übereinstimmen.

Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:

Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Einrichtungen eröffnet die Neuregelung größere Gestaltungsspielräume. Mittel können nicht nur als Geld, sondern auch durch Dienstleistungen, Räume, Sachen oder andere Vermögenswerte weitergegeben werden.

Besonders wichtig ist außerdem der neue Vertrauensschutz nach § 58a AO. Eine gebende Körperschaft kann sich grundsätzlich auf den Gemeinnützigkeitsnachweis der empfangenden Körperschaft verlassen, solange ihr nicht bekannt ist, dass dieser Nachweis ungültig ist oder die Mittel zweckwidrig verwendet werden sollen.

Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Neuregelung der Mittelweitergabe von gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen an andere begünstigte Körperschaften

Wie war die Mittelweitergabe von einer gemeinnützigen Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bisher geregelt?

Förderverein, d. h. Förderkörperschaften konnten die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ohne Einschränkung weitergeben. Dies lag in der Natur der Förderverein, die zum Zweck der Mitteleinwerbung für andere gemeinnützige Organisationen gegründet wurden. Voraussetzung hierfür war, dass aus der Satzung der Förderkörperschaften ausdrücklich hervorging, dass der Vereinszweck in der Förderung einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung besteht.

Weiter musste der Zweck der Förderkörperschaft und der Zweck der Körperschaft, die vom Förderverein Mittel erhält, sich inhaltlich entsprechen.

Hinsichtlich aller übrigen gemeinnützigen Einrichtungen war die Möglichkeit der Mittelweitergabe eingeschränkt. Maximal die Hälfte des eigenen Vereinsvermögens durfte an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben werden. Allerdings spielte es bei den übrigen gemeinnützigen Körperschaften keine Rolle, ob die Mittelweitergabe ausdrücklich aus der Satzung hervorging.

Wie regelt das Jahressteuergesetz 2020 die Mittelweitergabe von gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen usw. neu?

Der Gesetzgeber fasst mit dem Jahressteuergesetz 2020 die bisherigen Regelungen zu Mittelweitergabe in der Abgabenordnung zusammen. Die Regelungen ergeben sich nunmehr einheitlich aus § 58 Nr. 1 AO.

Nach der Neuregelung können gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel uneingeschränkt an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Dabei ist es nicht notwendig, dass aus der Satzung hervorgeht, dass es sich um eine Förderkörperschaften handelt. Allerdings darf sich die Tätigkeit dieser Körperschaft nicht auf die Mittelweitergabe beschränken. Vielmehr muss die Körperschaft selbst auch gemeinnützige Zwecke unmittelbar verfolgen.

Förderkörperschaften unterscheiden sich hinsichtlich der Mittelweitergabe in Zukunft von den übrigen steuerbegünstigten Körperschaften dadurch, dass in deren Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass sich die Vereinstätigkeit auf die Mittelweitergabe beschränkt und die Körperschaft selbst keinen gemeinnützigen Zwecken unmittelbar nachgeht. Darüber hinaus müssen sich der Zweck der Förderkörperschaften und der Zweck der empfangenden steuerbegünstigten Körperschaft sich weiterhin inhaltlich entsprechen.

Regelt das Jahressteuergesetz 2020 auch die Mittelweitergabe an Körperschaften im Ausland neu?

Bisher wurde von den Finanzämtern die Auffassung vertreten, dass eine teilweise Mittelweitergabe von steuerbegünstigten Körperschaften nur zulässig ist, wenn der Empfänger seinen Sitz in Deutschland, der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfällt diese Einschränkung.

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung waren bisher zur Mittelweitergabe an Körperschaften, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum hatten, nur Förderverein befugt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfällt auch diese Beschränkung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird daher in erheblichem Umfang die Mittelweitergabe an Körperschaften mit Sitz im Ausland erheblich vereinfacht.

Ist das Recht zu Mittelweitergabe auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt?

Nein, der Gesetzgeber versteht unter „Mittel“ i.S.d. Abgabenordnung alle Vermögenswerte einer gemeinnützigen Körperschaft. Die Mittelweitergabe ist daher nicht auf die Zahlung von Geldmitteln beschränkt.

Die Mittelweitergabe kann daher auch in der Form erfolgen, dass für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Dienstleistungen erbracht werden. Weiter ist es möglich, Räume und Sachen kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Auch dies ist von den Vorschriften zur Mittelweitergabe erfasst.

Wirkt sich das Jahressteuergesetz 2020 auch auf die Regelungen zur Vermögensweitergabe im Falle der Vereinsauflösung aus?

Ja, bisher setzte die Weitergabe des Vereinsvermögens an eine andere gemeinnützige Körperschaft voraus, dass aus der Satzung bereits hervorgeht, welche gemeinnützige Körperschaft das Vereinsvermögen erhalten soll, wenn der Verein aufgelöst wird.

Mit der Neuregelung der Mittelweitergabe kann eine gemeinnützige Körperschaft in Zukunft bereits vor ihrer Auflösung ihre Vereinsmittel vollständig auf eine beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen.

Darüber hinaus wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Möglichkeit eingeführt, dass Gewinne und andere Vereinsmittel in beliebiger Höhe an andere steuerbegünstigte Körperschaften abgeführt werden können. Dies korrespondiert mit der Einführung von gemeinnützigen Beteiligungsgesellschaften und Holdinggesellschaften durch das Jahressteuergesetz 2020.

Wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch der Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe neu geregelt?

In den Fällen der Mittelweitergabe war bisher gesetzlich nicht geregelt, ob die Verwendung der weitergegebenen Mittel von der Körperschaft kontrolliert werden muss, von der die Mittel stammen. Weiter war die Haftung für den Fall nicht geregelt, dass die weitergegebenen Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden.

Um die Frage der Kontrolle und Haftung hinsichtlich der Mittelweitergabe zu regeln, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 § 58a AO eingeführt.

Aus § 58a AO ergibt sich, dass für die Körperschaft, die ihre Mittel weitergibt dann ein Vertrauensschutz besteht, wenn sie sich über die Gemeinnützigkeit des Empfängers durch Vorlage des Bescheides über dessen Steuerbegünstigung orientiert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ihre Mittel weitergegebenen Körperschaft zum Zeitpunkt der Weitergabe bekannt war, dass die vorgelegten Bescheinigungen nicht gültig sind.

Darüber hinaus ist die Haftung der ihre Mittel weitergegebenen Körperschaft dann nicht ausgeschlossen, wenn sie selbst die empfangende Körperschaft dazu veranlasst, die empfangen Mittel nicht zweckentsprechend zu verwenden.

Ja, nach der Neuregelung können gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel grundsätzlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Sie müssen dabei die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen beachten und dürfen ihre eigene Zweckverfolgung nicht unzulässig aufgeben.

Nicht immer. Wenn eine Körperschaft selbst auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist eine ausdrückliche Satzungsregelung als Förderkörperschaft nicht zwingend erforderlich. Beschränkt sich die Tätigkeit aber ausschließlich auf die Mittelweitergabe, muss dies in der Satzung klar geregelt sein.

Ja, das Jahressteuergesetz 2020 erleichtert auch die Mittelweitergabe an Körperschaften mit Sitz im Ausland. Die frühere Einschränkung auf Empfänger in Deutschland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum entfällt nach der Neuregelung.

Nein. Mittel im Sinne der Abgabenordnung umfassen alle Vermögenswerte einer gemeinnützigen Körperschaft. Deshalb können auch Dienstleistungen, Räume oder Sachen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden.

Vertrauensschutz besteht grundsätzlich, wenn sich die gebende Körperschaft den Gemeinnützigkeitsnachweis der empfangenden Körperschaft vorlegen lässt. Kein Schutz besteht, wenn ihr bekannt ist, dass der Nachweis ungültig ist oder wenn sie selbst eine zweckwidrige Verwendung der Mittel veranlasst.