Kategorie Vereinsrecht

Jahressteuergesetz 2020 – Neuregelungen für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Neuregelungen für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen - Kanzlei Balg und Willerscheid | Köln
Am 28. Dezember 2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Aus dem Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich umfangreiche Änderungen im Vereinsrecht, die von allen Vereinen beachtet werden sollten und müssen. Insbesondere für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen. Dieser Beitrag soll es Ihnen ermöglichen sich über die Änderungen zu orientieren, die das Jahressteuergesetz 2020 für das Vereinsrecht mit sich bringt, damit Sie diese Änderungen in Ihrer praktischen Vereinsarbeit berücksichtigen können.

Jahressteuergesetz 2020: Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters

Jahressteuergesetz 2020 - Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50737 Köln
Bezogen auf das Spendenrecht führt das Jahressteuergesetz 2020 zu Änderungen, die für die Praxis gemeinnütziger Vereine und Einrichtungen von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Diese Änderungen betreffen den vereinfachten Spendennachweis und die Neueinführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters.

Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften

Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu verfolgen. Damit werden neue Formen der Organisation der gemeinnützigen Tätigkeit von Vereinen und Einrichtungen vom Gesetzgeber ermöglicht.

Jahressteuergesetz 2020: Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen | Rechtsanwalt für Vereinsrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ergab sich bisher die Problematik, dass die Ausgliederung von Teilbereichen der Vereinstätigkeit in selbstständige Einrichtungen zur Folge hatte, dass diese selbstständigen Teileinrichtungen nur dann ihrerseits gemeinnützig sein konnten, wenn sie ebenfalls unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgten. Dies ändert sich nun mit dem Jahressteuergesetz 2020.

Jahressteuergesetz 2020: Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Jahressteuergesetz 2020 - Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren. Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden. Mit dem Jahressteuergesetz ändert sich diese Praxis.

Jahressteuergesetz 2020: Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Nach der bisherigen Rechtslage waren alle gemeinnützigen Vereine, Einrichtungen usw. verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre gemeinnützigen Zwecke einzusetzen. Das Jahressteuergesetz 2020 ändert dies für kleinere Vereine ab. Für diese kleineren Vereine wird in Zukunft aufgrund des Fortfalls des Zwangs zur zeitnahen Mittelverwendung die Buchhaltung einfacher.