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Erweiterung der Katalogzweckbetriebe gemäß §§ 66-68 AO
Was ist ein besonderer Zweckbetrieb?
Unter einem besonderen Zweckbetrieb ist ein Zweckbetrieb zu verstehen, hinsichtlich dessen nicht der Nachweis geführt werden muss, dass er den Satzungszwecken des gemeinnützigen Vereins dient und nicht in ungebührlicher Form in Konkurrenz zu nicht privilegierten Betrieben steht.
In den §§ 66 bis 68 AO werden die sogenannten besonderen Zweckbetriebe definiert. Diese besonderen Zweckbetriebe unterscheiden sich von den allgemeinen Zweckbetrieben, die in § 65 AO geregelt sind, wie folgt:
Es ist bei besonderen Zweckbetrieben nicht erforderlich, dass der Betreiber der Zweckbetriebe den Nachweis führt, dass der Zweckbetrieb erforderlich ist, um den gemeinnützigen Satzungszweck zu erreichen.
Weiter muss nicht der Nachweis geführt werden, dass der besondere Zweckbetrieb nicht mehr als erforderlich in Konkurrenz zu vergleichbaren steuerrechtlich nicht begünstigten Betrieben und Einrichtungen steht.
Werden mit dem Jahressteuergesetz 2020 Flüchtlingseinrichtungen zu Katalogzweckbetrieben?
Bereits nach der bisherigen Rechtslage zählten Flüchtlingseinrichtungen zu den Zweckbetrieben im Sinne des § 66 AO. Allerdings hinsichtlich der Personen, die in den Genuss der Leistungen dieses Zweckbetriebes kamen, nachgewiesen werden, dass diese hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO sind.
Diese für Flüchtlingseinrichtungen bisher regelmäßige Prüfung fällt mit dem Jahressteuergesetz 2020 weg. Insofern verfolgt das Jahressteuergesetz 2020 eine Vereinfachung hinsichtlich der Flüchtlingseinrichtungen.
Diese Vereinfachung erreicht der Gesetzgeber, indem er mit § 68 Nr. 1c AO die Flüchtlingseinrichtungen in den Katalog der Zweckbetriebe aufnimmt.
Gilt § 66 Abs. 2 Abgabenordnung auch für Flüchtlingseinrichtungen?
Ja, ein besondere Zweckbetrieb in Form einer Flüchtlingseinrichtung liegt nur dann vor, wenn diese Einrichtung die Betreuung, Versorgung und Verpflegung von Flüchtlingen nicht erwerbsmäßig betreibt.
Vielmehr muss eine solche Flüchtlingseinrichtung so betrieben werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel wie bei einer Wohlfahrtseinrichtung zu mildtätigen Zwecken eingesetzt werden.
Diese Form der Mittelverwendung muss im Rahmen der Steuererklärung hinsichtlich der Flüchtlingseinrichtung nachgewiesen werden.
Erweitert das Jahressteuergesetz 2020 die Katalogzweckbetriebe auch hinsichtlich der Fürsorge für psychische und seelisch Erkrankte?
Ja, das Jahressteuergesetz 2020 führt zu einer Erweiterung des § 68 Nr. 4 AO hinsichtlich solcher Zweckbetriebe, die der Fürsorge körperbehinderter und/oder blinder Menschen dienen.
Steuerlich begünstigt sind damit auch Zweckbetriebe die der Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen dienen.