Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung

Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Die Einführung der sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung schließt eine Gesetzeslücke.  Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren.
Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden.

Welche Konsequenzen hatte die bisherige Praxis bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt?

In der Folge der bisherigen Praxis, die auf die einschlägige Rechtsprechung der Finanzgerichte zurückzuführen ist, mussten daher auch Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, von denen bekannt war, dass diese verfassungswidrige und/oder extremistischen Ziele unterstützen.
Diese Vereine konnten dann Spendenbescheinigungen erteilen, d. h. verfassungswidrigen und/oder extremistischen Ziele mit Spenden finanzieren, die bei den Spendern zu Steuervergünstigungen führten.
Damit finanziert der Staat faktisch die Aktivität verfassungswidrige und/oder extremistischen Organisationen indirekt über das Spendenrecht mit.

Wie ändert das Jahressteuergesetz 2020 die Praxis hinsichtlich der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnütziger Einrichtungen?

Um es den Finanzämtern zu ermöglichen, bereits bei der erstmaligen Beantragung der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig auf dessen tatsächliche Vereinsführung abstellen zu können, wurde § 60a Abs. 6 AO mit dem eingeführt. In § 60a Abs. 6 AO wird ausgeführt:

„Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.“

Damit kann in Zukunft verhindert werden, dass bei Vereinen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht mit sich bringen, der Anschein der Gemeinnützigkeit im Rechtsverkehr erweckt wird. Solche Vereine haben in Zukunft nicht mehr die Möglichkeit, bis zur steuerrechtlichen Überprüfung ihres Status als gemeinnützig, Spendenbescheinigungen zu erteilen.