Jahressteuergesetz 2020: Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters

Jahressteuergesetz 2020 - Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50737 Köln

Wird die Ehrenamtspauschale erhöht?

Das Jahressteuergesetz 2020 führt zu einer Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrages.
Ab dem Jahr 2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € angehoben. § 3 Nr. 26a S. 1 EStG wurde entsprechend angepasst.

Kommt es auch zu einer Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages?

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erhöht der Gesetzgeber auch den Übungsleiterfreibetrag. Dieser Übungsleiterfreibetrag wird um 600 € von 2400 € auf 3000 € angehoben.
Auch die Anpassung des Übungsleiterfreibetrages wird mit Beginn des Jahres 2021 wirksam.

Wird die Nichtanrechnungsgrenze für Sozialtransferleistungen ebenfalls angepasst?

Auch die Situation von Personen die ehrenamtlich tätig sind und Sozialleistungen erhalten, wird durch das Jahressteuergesetz 2020 vom Gesetzgeber verbessert.
Die sogenannte Nichtanrechnungsgrenze für Sozialleistungen wird auf 250 € im Monat angehoben. Diese Erhöhung der Anrechnungsgrenze für sogenannte Sozialtransferzahlungen gilt für Leistungen nach den folgenden Gesetzen:

  • Arbeitslosengeld I (ALG I)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Wie wirken sich die Erhöhungen und Anpassungen auf die Haftungsregeln für Ehrenamtler aus?

Achtung: Aus § 31a BGB und § 31b BGB ergeben sich bestimmte Haftungsregeln für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (oder Mitglieder anderer Vereinsorgane) und Vereinsmitglieder, die von der Höhe der Beträge abhängig sind, die der Verein für die ehrenamtliche Tätigkeit als Vergütung leistet.
Die Beträge, die hinsichtlich der jährlich gezahlten Vergütung nicht überschritten werden dürfen, um die Haftung der Vereinsmitglieder bzw. Organmitglieder bei leichter Fahrlässigkeit auszuschließen, wurden vom Gesetzgeber nicht angehoben.
Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen redaktionellen Fehler im Gesetzgebungsverfahren handelt. Der Gesetzgeber wird wahrscheinlich diesen Fehler im Weiteren korrigieren.