Jahressteuergesetz 2020: Kooperation gemeinnütziger Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen | Rechtsanwalt für Vereinsrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ergab sich bisher die Problematik, dass die Ausgliederung von Teilbereichen der Vereinstätigkeit in selbstständige Einrichtungen zur Folge hatte, dass diese selbstständigen Teileinrichtungen nur dann ihrerseits gemeinnützig sein konnten, wenn sie ebenfalls unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgten.
Folglich konnte z.B. ein Wäschereibetrieb, der für eine gemeinnützige Pflegeeinrichtung tätig ist, nur dann an den steuerlichen Begünstigungen der Pflegeeinrichtung partizipieren, wenn er im Rahmen dieser gemeinnützigen Einrichtung betrieben wurde. Mit der Ausgliederung entfiel die steuerliche Begünstigung, wenn dieser Wäschereibetrieb nicht seinerseits unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diente. Aus der Tatsache, dass ein solcher Wäschereibetrieb seine Leistungen zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erbringt, ergab sich nicht die Gemeinnützigkeit der Wäscherei selbst.
Damit ergeben sich für die Zusammenarbeit von Einrichtungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen aber nicht eine organisatorische Einheit bilden, nach der bisherigen Rechtslage erhebliche Probleme bei der Kooperation unter Bewahrung der steuerlichen Begünstigungen, die sich aus Gemeinnützigkeit ergeben. Folglich konnten Einrichtungen, die lediglich Leistungen für andere gemeinnützige Organisation erbringen, ihrerseits nicht gemeinnützig sein.

Werden durch das Jahressteuergesetz 2020 die Möglichkeiten der Kooperation gemeinnütziger Einrichtungen erweitert?

Ja, der Gesetzgeber schafft mit § 57 Abs. 3 AO die Möglichkeit, dass gemeinnützige Einrichtungen Teile ihrer Tätigkeit in selbstständige Organisationen verlagern können und diese selbstständigen Einrichtungen ihrerseits nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen müssen, um ihrerseits als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein ausgegliederter Teilbetrieb gemeinnützig?

Voraussetzung dafür, dass ein Teilbetrieb, der von einer gemeinnützigen Einrichtung ausgegliedert wurde, seinerseits als gemeinnützig anerkannt wird, ist, dass dieser ausgegliederter Teilbetrieb mit mindestens einer gemeinnützigen Einrichtung planmäßig zusammen wirkt und diese Zusammenarbeit der Verfolgung des gemeinnützigen zwecks zumindest der Organisation dient, die den Teilbetrieb ausgeliefert hat.

Sind nach der neuen Rechtslage auch Zweckbetriebsgemeinschaften möglich?

Grundsätzlich ist es nach der neuen Rechtslage auch möglich, dass mehrere gemeinnützige Einrichtungen gemeinsam einen Teilbetrieb unterhalten, der seinerseits nicht unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt aber den gemeinnützigen Zwecken der Einrichtungen dient, die an diesem Teilbetrieb beteiligt sind.
Damit besteht in Zukunft für gemeinnützige Einrichtungen die Möglichkeit, mit anderen gemeinnützigen Organisationen zusammen Teilbetrieb zu unterhalten, die der Erreichung ihrer gemeinnützigen Ziele dienen. Damit wird die Möglichkeit für die Gründung von Zweckbetriebsgemeinschaften eröffnet.

Sind nach der neuen Rechtslage auch Zweckbetriebsgemeinschaften hinsichtlich der Verwaltung und Leitung von gemeinnützigen Einrichtungen möglich?

Ja, der Gesetzgeber beschränkt die zukünftige Möglichkeit von Zweckbetriebsemeinschaften nicht auf bestimmte Teilbereiche der gemeinnützigen Vereinstätigkeit.
Daher können auch im Bereich der Verwaltung Aufgaben auf selbstständigen Teilbetriebe ausgelagert werden, ohne dass diese selbstständigen Teilbetriebe ihrerseits unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgen müssen. Bezogen auf die Bereiche Buchhaltung, Rechnungswesen, Lohnbuchhaltung, Steuerrecht usw. ist es daher in Zukunft möglich, dass mehrere gemeinnützige Einrichtungen gemeinsam einen entsprechenden Teilbetrieb gründen, in den diese Aufgaben ausgelagert werden.

Wann liegt das vom Gesetzgeber verlangte planmäßige Zusammenwirken zwischen der gemeinnützigen Einrichtung und dem Teilbetrieb vor?

Die inhaltlichen Anforderungen an das vom Gesetzgeber verlangte planmäßige Zusammenwirken ist im Jahressteuergesetz 2020 bzw. in der Abgabenordnung nicht genau definiert. Die Anforderungen an dieses planmäßige Zusammenwirken werden daher in Zukunft von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten zu klären sein. In der Sache kann aber davon ausgegangen werden, dass ein solches planmäßige Zusammenwirken über die sporadische Erbringung von Leistungen hinausgeht.
Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der oder den gemeinnützigen Einrichtungen und dem Teilbetrieb, in denen ein Teil der Tätigkeit dieser gemeinnützigen Einrichtungen ausgelagert wird, ist wahrscheinlich Voraussetzung für das Vorliegen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne von § 57 Abs. 3 AO.
Zumindest muss die Zusammenarbeit so organisiert werden, dass sie sich als auf Dauer angelegte Kooperation darstellt.

Welche konkreten neuen Möglichkeiten ergeben sich aus der Kooperation gemeinnütziger Einrichtungen im Sinne des § 56 Abs. 3 AO?

Nach der bisherigen Rechtslage konnten sich gemeinnützige Sport- und Turnverein nicht gemeinsam eine gemeinnützige Gesellschaft gründen, die dann ihrerseits für diese Sport- und Turnverein eine Halle oder sonstige Übungsplätze errichtet, betreibt und verwaltet. Dies wird in Zukunft möglich sein.
Damit erlangen auch kleinere Vereine, denen die Mittel für die Errichtung einer entsprechenden Sportstätte fehlen, die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen ein solches Projekt im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit umzusetzen.
Im Personalbereich wird sich die Möglichkeit ergeben, Betriebsteile in eine selbstständige gemeinnützige Gesellschaft auszulagern, die dann für die an ihr beteiligten gemeinnützigen Einrichtungen Personal zur Verfügung stellt.
Mehrere Vereine können eine Verwaltungsgesellschaft gründen, die Teile der organisatorischen Tätigkeit der Vereine übernimmt und ihrerseits gemeinnützig ist.
Die ganze Bandbreite der Möglichkeiten, die sich aus § 57 Abs. 3 AO ergeben, wird sich durch die zukünftige praktische Tätigkeit der gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen erschließen.