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Jahressteuergesetz 2020 – Erhöhung der Umsatzsteuerfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften von 35.000 € auf 45.000 € jährlich.
Der Kern der Neuregelung: Gemeinnützige Vereine und Einrichtungen werden im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst dann körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt mehr als 45.000 € im Jahr betragen. Die Neuregelung gilt bereits für das Wirtschaftsjahr 2020.
Was ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn ein gemeinnütziger Verein Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt, die nicht zum ideellen Bereich, nicht zur Vermögensverwaltung und nicht zu einem Zweckbetrieb gehört.
Typische Beispiele können der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen, bestimmte gesellige Veranstaltungen, Sponsoringeinnahmen oder andere Einnahmen sein, die nicht unmittelbar der steuerbegünstigten Zweckverwirklichung zugeordnet werden können.
Was ändert sich durch die Erhöhung der Freigrenze?
Die bisherige Freigrenze von 35.000 € wurde auf 45.000 € angehoben. Maßgeblich sind dabei die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer Körperschaft zusammen.
Für kleinere und mittlere Vereine bedeutet dies eine spürbare Entlastung. Wirtschaftliche Aktivitäten zur Finanzierung der Vereinsarbeit können in größerem Umfang ausgeübt werden, ohne dass allein dadurch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf die betreffenden Besteuerungsgrundlagen entstehen.
Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:
Die Erhöhung schafft mehr finanziellen Spielraum für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen. Gerade Vereine, die Veranstaltungen, Verkäufe oder andere kleinere wirtschaftliche Aktivitäten durchführen, profitieren von der höheren Grenze.
Wichtig bleibt jedoch eine sorgfältige Buchführung. Vereine müssen ihre Einnahmen den richtigen steuerlichen Bereichen zuordnen und prüfen, ob die Grenze von 45.000 € im jeweiligen Wirtschaftsjahr überschritten wird. Die Regelung ersetzt außerdem keine gesonderte Prüfung umsatzsteuerlicher Pflichten.
Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Erhöhung der Umsatzsteuerfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Wird die Umsatzsteuerfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erhöht?
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 kommt der Gesetzgeber der langjährigen Forderung nach, die Umsatzsteuerfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzuheben.
Die Umsatzsteuerfreigrenze für diese Geschäftsbetriebe wird von 35.000 € auf 45.000 € pro Jahr angehoben.
Diese Neuregelung der Umsatzsteuerfreigrenze gilt bereits für das Wirtschaftsjahr 2020.
Welche Einnahmen sind bei der Freigrenze zu berücksichtigen?
Bei der Prüfung der Freigrenze sind die Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammenzurechnen. Es kommt daher nicht nur auf einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne Veranstaltung an.
Maßgeblich sind die gesamten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind.
Welche Steuerarten betrifft die Freigrenze?
Die Freigrenze betrifft insbesondere die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Wird die Grenze nicht überschritten, unterliegen die Besteuerungsgrundlagen aus den betreffenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Die Regelung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine umsatzsteuerlichen Pflichten bestehen. Umsatzsteuerliche Fragen müssen gesondert geprüft werden.
Warum ist die Erhöhung für Vereine praktisch wichtig?
Viele Vereine finanzieren ihre gemeinnützige Tätigkeit teilweise durch wirtschaftliche Aktivitäten. Durch die Erhöhung der Freigrenze wird der Bereich erweitert, in dem solche Einnahmen ohne Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung bleiben können.
Dadurch erhalten insbesondere kleinere Vereine mehr Flexibilität bei Veranstaltungen, Verkäufen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
