Jahressteuergesetz 2020 – Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung durch das Finanzamt

Jahressteuergesetz 2020 - Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Das Jahressteuergesetz 2020 ermöglicht dem Finanzamt, bei der erstmaligen Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht mehr nur auf die Satzung, sondern auch auf bereits bekannte Tatsachen zur tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen.

Der Kern der Neuregelung: Mit § 60a Abs. 6 AO kann die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen abgelehnt werden, wenn schon vor dem ersten Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheid Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen widerspricht.

Warum war die bisherige Rechtslage problematisch?

Nach der bisherigen Rechtslage musste sich das Finanzamt bei der erstmaligen Feststellung der Gemeinnützigkeit im Wesentlichen an der Vereinssatzung orientieren. Selbst wenn bereits Hinweise darauf vorlagen, dass die tatsächliche Tätigkeit des Vereins nicht gemeinnützig war, konnte die Anerkennung nicht ohne Weiteres aus diesem Grund verweigert werden.

Das führte dazu, dass auch Vereine zunächst als gemeinnützig anerkannt werden konnten, obwohl ihre tatsächliche Geschäftsführung gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sprach. In der Folge konnten solche Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen und nach außen den Anschein steuerlicher Gemeinnützigkeit erwecken.

Was ändert § 60a Abs. 6 AO?

§ 60a Abs. 6 AO schließt diese Lücke. Das Finanzamt kann nun bereits bei der erstmaligen Prüfung berücksichtigen, ob konkrete Erkenntnisse zur tatsächlichen Geschäftsführung vorliegen, die gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sprechen.

Damit wird verhindert, dass Körperschaften trotz bekannter gemeinnützigkeitsschädlicher Aktivitäten zunächst als gemeinnützig auftreten und Spendenbescheinigungen ausstellen können. Die Regelung stärkt damit die Kontrolle der tatsächlichen Vereinsführung bereits zu einem frühen Zeitpunkt.

Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:

Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen wird die tatsächliche Geschäftsführung noch wichtiger. Es genügt nicht, dass die Satzung formal den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht; auch die tatsächliche Tätigkeit muss von Beginn an mit der Satzung und den steuerbegünstigten Zwecken übereinstimmen.

Vereinsvorstände sollten deshalb darauf achten, dass Beschlüsse, Mittelverwendung, Projekte und Außendarstellung den gemeinnützigen Satzungszwecken entsprechen. Andernfalls kann die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bereits im Feststellungsverfahren scheitern.

Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Die Einführung der sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung schließt eine Gesetzeslücke. Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren.

Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden.

Welche Konsequenzen hatte die bisherige Praxis bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt?

In der Folge der bisherigen Praxis, die auf die einschlägige Rechtsprechung der Finanzgerichte zurückzuführen ist, mussten daher auch Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, von denen bekannt war, dass diese verfassungswidrige und/oder extremistischen Ziele unterstützen.

Diese Vereine konnten dann Spendenbescheinigungen erteilen, d. h. verfassungswidrigen und/oder extremistischen Ziele mit Spenden finanzieren, die bei den Spendern zu Steuervergünstigungen führten.

Damit finanziert der Staat faktisch die Aktivität verfassungswidrige und/oder extremistischen Organisationen indirekt über das Spendenrecht mit.

Wie ändert das Jahressteuergesetz 2020 die Praxis hinsichtlich der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnütziger Einrichtungen?

Um es den Finanzämtern zu ermöglichen, bereits bei der erstmaligen Beantragung der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig auf dessen tatsächliche Vereinsführung abstellen zu können, wurde § 60a Abs. 6 AO mit dem eingeführt. In § 60a Abs. 6 AO wird ausgeführt:

„Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a.“

Damit kann in Zukunft verhindert werden, dass bei Vereinen, die aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht mit sich bringen, der Anschein der Gemeinnützigkeit im Rechtsverkehr erweckt wird. Solche Vereine haben in Zukunft nicht mehr die Möglichkeit, bis zur steuerrechtlichen Überprüfung ihres Status als gemeinnützig, Spendenbescheinigungen zu erteilen.

Das Finanzamt prüft nicht nur, ob die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 60a Abs. 6 AO kann es auch bereits bekannte Tatsachen zur tatsächlichen Geschäftsführung berücksichtigen.

Die Vorschrift schließt eine Lücke. Früher konnte ein Verein trotz bekannter problematischer tatsächlicher Tätigkeit zunächst als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die Satzung formal passte.

Ja, wenn dem Finanzamt bis zum ersten Körperschaftsteuer- oder Freistellungsbescheid Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzungsvoraussetzungen verstößt, kann die Feststellung abgelehnt werden.

Der Verein kann dann nicht mit dem Anschein der Gemeinnützigkeit auftreten und keine steuerlich wirksamen Spendenbescheinigungen auf dieser Grundlage ausstellen. Das kann erhebliche finanzielle und organisatorische Folgen haben.

Vereinsvorstände sollten sicherstellen, dass nicht nur die Satzung, sondern auch die tatsächliche Tätigkeit des Vereins den gemeinnützigen Zwecken entspricht. Projekte, Mittelverwendung und Außendarstellung sollten dazu sauber dokumentiert werden.