Jahressteuergesetz 2020 – Erweiterung der Katalogzweckbetriebe gemäß §§ 66–68 AO

Jahressteuergesetz 2020: Erweiterung der Katalogzweckbetriebe gemäß 66-68 Abgabenordnung | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Das Jahressteuergesetz 2020 erweitert die Katalogzweckbetriebe und erleichtert damit gemeinnützigen Körperschaften in bestimmten Bereichen den steuerlichen Nachweis.

Der Kern der Neuregelung: Besondere Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO genießen gegenüber allgemeinen Zweckbetrieben eine steuerliche Erleichterung. Durch die Erweiterung des Katalogs werden insbesondere Flüchtlingseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Fürsorge für psychisch und seelisch erkrankte oder behinderte Menschen ausdrücklich erfasst.

Was ist ein besonderer Zweckbetrieb?

Ein besonderer Zweckbetrieb ist ein steuerlich begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft, bei dem bestimmte Nachweise gegenüber dem Finanzamt erleichtert sind. Anders als beim allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO muss nicht in jedem Einzelfall gesondert nachgewiesen werden, dass der Betrieb zur Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks erforderlich ist.

Außerdem entfällt bei den besonderen Zweckbetrieben grundsätzlich der Nachweis, dass der Betrieb nicht in unzulässiger Weise mit steuerlich nicht begünstigten Unternehmen konkurriert. Die §§ 66 bis 68 AO enthalten hierfür gesetzlich geregelte Fallgruppen.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020:

Das Jahressteuergesetz 2020 nimmt Flüchtlingseinrichtungen ausdrücklich in den Katalog der Zweckbetriebe auf. Damit wird die bisherige steuerliche Behandlung vereinfacht, weil nicht mehr regelmäßig für jede unterstützte Person nachgewiesen werden muss, dass sie hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO ist.

Darüber hinaus wird § 68 Nr. 4 AO erweitert. Begünstigt sind nun auch Einrichtungen, die der Fürsorge für psychisch oder seelisch erkrankte beziehungsweise behinderte Menschen dienen.

Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:

Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften ist die Einordnung als Zweckbetrieb von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie entscheidet darüber, ob Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten steuerlich begünstigt behandelt werden können oder ob sie als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gelten.

Gerade Träger sozialer Einrichtungen sollten prüfen, ob ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung zu den erweiterten Katalogzweckbetrieben passen. Die steuerliche Begünstigung setzt weiterhin voraus, dass die Mittelverwendung gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der Abgabenordnung erfolgt.

Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Erweiterung der Katalogzweckbetriebe gemäß §§ 66–68 AO

Was ist ein besonderer Zweckbetrieb?

Unter einem besonderen Zweckbetrieb ist ein Zweckbetrieb zu verstehen, hinsichtlich dessen nicht der Nachweis geführt werden muss, dass er den Satzungszwecken des gemeinnützigen Vereins dient und nicht in ungebührlicher Form in Konkurrenz zu nicht privilegierten Betrieben steht.

In den §§ 66 bis 68 AO werden die sogenannten besonderen Zweckbetriebe definiert. Diese besonderen Zweckbetriebe unterscheiden sich von den allgemeinen Zweckbetrieben, die in § 65 AO geregelt sind, wie folgt:

Es ist bei besonderen Zweckbetrieben nicht erforderlich, dass der Betreiber der Zweckbetriebe den Nachweis führt, dass der Zweckbetrieb erforderlich ist, um den gemeinnützigen Satzungszweck zu erreichen.

Weiter muss nicht der Nachweis geführt werden, dass der besondere Zweckbetrieb nicht mehr als erforderlich in Konkurrenz zu vergleichbaren steuerrechtlich nicht begünstigten Betrieben und Einrichtungen steht.

Werden mit dem Jahressteuergesetz 2020 Flüchtlingseinrichtungen zu Katalogzweckbetrieben?

Bereits nach der bisherigen Rechtslage zählten Flüchtlingseinrichtungen zu den Zweckbetrieben im Sinne des § 66 AO. Allerdings hinsichtlich der Personen, die in den Genuss der Leistungen dieses Zweckbetriebes kamen, nachgewiesen werden, dass diese hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO sind.

Diese für Flüchtlingseinrichtungen bisher regelmäßige Prüfung fällt mit dem Jahressteuergesetz 2020 weg. Insofern verfolgt das Jahressteuergesetz 2020 eine Vereinfachung hinsichtlich der Flüchtlingseinrichtungen.

Diese Vereinfachung erreicht der Gesetzgeber, indem er mit § 68 Nr. 1c AO die Flüchtlingseinrichtungen in den Katalog der Zweckbetriebe aufnimmt.

Gilt § 66 Abs. 2 Abgabenordnung auch für Flüchtlingseinrichtungen?

Ja, ein besondere Zweckbetrieb in Form einer Flüchtlingseinrichtung liegt nur dann vor, wenn diese Einrichtung die Betreuung, Versorgung und Verpflegung von Flüchtlingen nicht erwerbsmäßig betreibt.

Vielmehr muss eine solche Flüchtlingseinrichtung so betrieben werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel wie bei einer Wohlfahrtseinrichtung zu mildtätigen Zwecken eingesetzt werden.

Diese Form der Mittelverwendung muss im Rahmen der Steuererklärung hinsichtlich der Flüchtlingseinrichtung nachgewiesen werden.

Erweitert das Jahressteuergesetz 2020 die Katalogzweckbetriebe auch hinsichtlich der Fürsorge für psychische und seelisch Erkrankte?

Ja, das Jahressteuergesetz 2020 führt zu einer Erweiterung des § 68 Nr. 4 AO hinsichtlich solcher Zweckbetriebe, die der Fürsorge körperbehinderter und/oder blinder Menschen dienen.

Steuerlich begünstigt sind damit auch Zweckbetriebe die der Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen dienen.

Ein besonderer Zweckbetrieb ist ein gesetzlich begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft. Bei ihm sind bestimmte steuerliche Nachweise einfacher als beim allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO.

Die Einstufung kann darüber entscheiden, ob Einnahmen steuerlich begünstigt behandelt werden. Für gemeinnützige Vereine und soziale Träger kann das erhebliche finanzielle Bedeutung haben.

Flüchtlingseinrichtungen werden durch § 68 Nr. 1c AO ausdrücklich in den Katalog der Zweckbetriebe aufgenommen. Dadurch entfällt eine bisher regelmäßig erforderliche Einzelprüfung der Hilfsbedürftigkeit der betreuten Personen.

Nein, die Einrichtung darf die Betreuung, Versorgung und Verpflegung von Flüchtlingen nicht erwerbsmäßig betreiben. Die Mittel müssen wie bei einer Wohlfahrtseinrichtung zu mildtätigen Zwecken eingesetzt werden.

Erfasst werden auch Zweckbetriebe, die der Fürsorge für psychisch oder seelisch erkrankte beziehungsweise behinderte Menschen dienen. Damit wird § 68 Nr. 4 AO über die bisher ausdrücklich genannten Bereiche hinaus erweitert.