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Wie können Sie Ihren Pflichtteil bei einer Erbschaft erfolgreich durchsetzen?

In meiner täglichen Praxis als Fachanwalt für Erbrecht begegne ich oft Angehörigen, die nach dem Tod des Erblassers eine schmerzliche Entdeckung machen: Ein Testament oder einen Erbvertrag schließt sie von der Erbfolge aus. Doch das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige durch den sogenannten Pflichtteil. Auch wenn Sie enterbt worden sind, garantiert Ihnen das Gesetz einen finanziellen Mindestanteil. In diesem Ratgeber erkläre ich Ihnen verständlich, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, den Pflichtteil berechnen und diesen gegenüber dem Erbe effektiv einfordern und durchsetzen.
Wer gilt als pflichtteilsberechtigte Person und wann können Sie Ihren Pflichtteil trotz Testament einfordern?
Dieser Abschnitt beantwortet die grundlegende Frage, wer rechtlich überhaupt einen Anspruch auf den Pflichtteil hat und unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch auf den Pflichtteil entsteht. Nicht jeder Verwandte kann den Pflichtteil beanspruchen, wenn er im Testament nicht bedacht wurde.
Das Gesetz legt in § 2303 BGB präzise fest, wer eine pflichtteilsberechtigte Person ist. Ein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht nur dann, wenn Sie durch eine Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag (wie etwa ein Berliner Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Wäre man ohne das Testament als Erbe berufen gewesen, kann man nun seinen Pflichtteil geltend machen.
Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören:
- Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner.
- Die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Urenkel).
- Die Eltern des Erblassers (jedoch nur, sofern der Verstorbene keine Kinder hinterlassen hat).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nur dieser engste Familienkreis den Pflichtteil trotz Testament bzw. testamentarischer Enterbung einfordern kann. Weiter entfernte Verwandte wie Geschwister sind im deutschen Erbrecht nicht pflichtteilsberechtigt und gehen nach einer Enterbung meist leer aus.
Wie können Sie Auskunft über den Nachlass verlangen, um den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen?
Damit Sie Ihren Pflichtteil einfordern können, müssen Sie zunächst wissen, was überhaupt zur Erbschaft gehört. Da Sie als Pflichtteilsberechtigter kein Miterbe sind, haben Sie keinen direkten Zugriff auf den Nachlass und müssen daher den Erbe zur Kooperation auffordern.
Um eine faire Auszahlung zu gewährleisten, gewährt Ihnen das Gesetz einen umfassenden Anspruch auf Auskunft. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen eine detaillierte Auskunft über den Nachlass zu erteilen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Erbe die Auskunft in Form eines Bestandsverzeichnisses erbringen muss. In diesem Nachlassverzeichnis müssen alle Werte (wie eine Immobilie, Konten oder Schmuck) sowie alle Schulden zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgeführt sein, um den Anspruch geltend zu machen. Nur mit dieser Auskunft lässt sich Ihr Pflichtteilsanspruch exakt beziffern.
Folgende Schritte sind für die Durchsetzung entscheidend:
- Fordern Sie den Erben schriftlich auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen.
- Setzen Sie für die Auskunft über den Nachlass eine klare Frist.
- Prüfen Sie, ob der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen durch eine Schenkung übertragen hat, da dies den Anspruch erhöhen kann.
- Falls der Erbe die Auskunft verweigert, sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Erbrecht oder Rechtsanwalt hinzuziehen.
Die Feststellung dieses Abschnitts ist, dass der Anspruch auf Auskunft das wichtigste Werkzeug ist, um den Wert des Nachlasses zu ermitteln und den Pflichtteil erfolgreich einzufordern.
Wie hoch ist der Pflichtteil und wie lässt sich der Pflichtteil berechnen, wenn man enterbt worden ist?
In diesem Teil erläutern wir die konkrete Berechnung Ihres Anspruchs. Viele Betroffene fragen sich: „Wie hoch ist der Pflichtteil eigentlich?“ Die Antwort ist gesetzlich festgeschrieben, erfordert jedoch eine genaue Analyse der fiktiven Erbfolge.
Der Pflichtteil beläuft sich immer auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Um den Betrag zu berechnen, muss man zunächst ermitteln, welchen Erbteil man erhalten hätte, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre (also ohne Testament oder Erbvertrag). Dieser Prozentsatz wird halbiert und auf den gesamten Wert des Nachlasses angewendet. Falls zum Beispiel eine wertvolle Immobilie zum Erbe gehört, muss deren Verkehrswert ermittelt werden, damit der Pflichtteilsberechtigte seine gerechte Auszahlung erhält.
Ein praktisches Beispiel zur Berechnung:
- Erbfall: Ein Vater verstirbt und hinterlässt eine Witwe sowie zwei Kinder.
- Testament: Die Ehefrau wird im Berliner Testament als Alleinerbin eingesetzt; die Kinder sind enterbt worden.
- Erbquote: Ohne Testament hätte ein Kind eine gesetzliche Erbfolge von 1/4 des Erbes gehabt.
- Pflichtteilsanspruch: Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt somit 1/8 des gesamten Nachlasswertes.
Das Hauptergebnis hier ist, dass der Pflichtteil in Höhe eines Geldanspruchs besteht, den Sie gegenüber dem Erben geltend machen müssen, um eine faire Auszahlung des Pflichtteils zu erreichen.
Welche Frist und Verjährung müssen Sie beim geltend machen Ihres Pflichtteilsanspruchs beachten?
Ein Pflichtteilsanspruch bleibt nicht unbegrenzt bestehen. Wer seinen Pflichtteil geltend machen will, muss die gesetzliche Verjährung im Blick behalten, da der Anspruch sonst rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.
Die reguläre Verjährungsfrist im Erbrecht beträgt drei Jahre. Besonders wichtig ist der Zeitpunkt, an dem diese Frist beginnt: Die Verjährung startet mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht und der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall sowie von der Enterbung durch ein Testament erfahren hat. In der Juristerei nennen wir das die Regelverjährung „drei Jahre nach Kenntnis“. Sobald diese Zeit abgelaufen ist, gilt der Anspruch als verjährt, und der Erbe kann jede Zahlung rechtmäßig verweigern.
Beachten Sie zur Vermeidung der Verjährung folgende Punkte:
- Die Frist endet grundsätzlich am 31. Dezember des dritten Jahres.
- Verhandlungen mit den Erben können die Verjährungsfrist vorübergehend hemmen.
- Eine einfache Mahnung reicht oft nicht aus; um die Verjährung sicher zu stoppen, ist häufig eine Klage beim Amtsgericht oder Landgericht erforderlich.
- Ansprüche aus einer Schenkung können zusätzlichen Fristen unterliegen.
Zusammenfassend gilt: Seien Sie wachsam! Wer seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchte, sollte spätestens im zweiten Jahr nach dem Erbfall handeln, damit der Anspruch nicht verjährt.
Wann sollten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen, um den Pflichtteil einzuklagen?
Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt in der Praxis oft zu Konflikten. Häufig weigert sich der Erbe, den Pflichtteil auszuzahlen, oder er macht unvollständige Angaben zum Nachlass. In solchen Situationen ist professionelle Hilfe durch einen Fachanwalt unerlässlich.
Fachanwalt für Erbrecht kann ich für Sie bereits im Vorfeld genau prüfen, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind. Wenn der Erbe die Auskunft oder die Auszahlung verweigert, werde ich als Anwalt den Pflichtteil für Sie außergerichtlich einfordern. Sollte dies scheitern, bleibt oft nur der Weg, den Pflichtteil einzuklagen. Eine solche Klage erfolgt meist als Stufenklage vor dem zuständigen Zivilgericht. Dabei müssen Sie die Anwalts- und Gerichtskosten bedenken, die im Falle eines Erfolgs jedoch im Regelfall vom Erben zu tragen sind.
Gründe, warum Sie einen Fachanwalt für Erbrecht oder Rechtsanwalt hinzuziehen sollten:
- Der Erbe reagiert nicht auf Ihre Zahlungsaufforderungen.
- Es herrscht Uneinigkeit über den Wert einer Immobilie im Nachlass.
- Der Erblasser hat durch eine Schenkung bereits zu Lebzeiten den Nachlass geschmälert.
Das Hauptergebnis dieses Abschnitts lautet: Wer seinen Pflichtteilsanspruch wirklich einfordern und durchsetzen möchte, benötigt meist einen Experten, um den Pflichtteil beim Verpflichteten rechtssicher einzufordern.
Fazit: So sichern Sie sich Ihren Pflichtteil
Zusammenfassend lässt sich sagen: Um Ihren Pflichtteil erhalten zu können, müssen Sie selbst aktiv werden. Den Pflichtteil erhalten Sie nicht automatisch; Sie müssen ihn gegenüber dem Erben einfordern. Prüfen Sie Ihre Berechtigung, verlangen Sie konsequent Auskunft über den Nachlass und lassen Sie den Pflichtteil berechnen. Sollte der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, zögern Sie nicht, mich als Fachanwalt für Erbrecht zu beauftragen, um den Pflichtteil durchzusetzen. Nur durch ein strukturiertes Vorgehen und die Beachtung der Verjährungsfrist wird Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüchen am Ende von Erfolg gekrönt sein.
