Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an eine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
In dem Streitfall war der Kläger seit 2006 als Senior Expert Sales & Engineering im Vertrieb der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. Rückkühlanlagen für Industrieanlagen herstellt, beschäftig. Anfang 2016 stand der Kläger vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen. Am 8.4.2016 wurden ihm die Vertragsunterlagen für sein zukünftiges Arbeitsverhältnis ab dem 1.7.2016 übersandt. Am 25.4.2016 versandt er zahlreiche E-Mail mit betrieblichem Inhalt von seinem Arbeitsplatzcomputer an seine private E-Mail-Adresse. Diese E-Mails enthielten u.a. eine vollständige Liste der von ihm betreuten Kunden mit deren Kontaktdaten, Preislisten sowie Angebots – und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, welches nicht von ihm betreut wurde.
Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben der Tätigkeit für den Hauptarbeitgeber ausgeübt wird. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, und zwar auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausübt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu mache. Dies gilt sowohl für eine selbständige Tätigkeit als auch für eine angestellte Beschäftigung in einem anderen Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot kann eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in dem Streitfall darüber zu entscheiden, ob eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, seine Arbeitszeiten korrekt aufzuzeichnen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten korrekt zu erfassen. Der Arbeitgeber ist nur zur Zahlung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verpflichtet. Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeitszeit durch eine falsche Dokumentation, um auf diese Weise Gehalt für nicht geleistete Arbeitszeiten zu erhalten, begeht er einen Arbeitszeitbetrug.
Die unbefugte Weitergabe von Patientendaten an dritte Personen durch eine Arzthelferin ist eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, da die Arbeitnehmerin davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht toleriert, sondern vielmehr ein solches Fehlverhalten zum Anlass nimmt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers „an sich“ einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellt. Darüber hinaus muss dem Kündigenden bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der gegenseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar sein. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist in seiner Entscheidung vom 11.11. 2016 (12 Sa 22 /16) zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
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