Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein Behindertentestament errichtet, welches den Behinderten zum Vorerben bestimmt. Die Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.
Nach dem Erbfall beantragte die als Betreuerin bestellte Mutter des behinderten Erben die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung zu Lasten der Staatskasse. Dem Festsetzungsantrag trat der Bezirksrevisor entgegen.
Im Weiteren folgte das Betreuungsgericht dem Bezirksrevisor und setzte die beantragte Aufwandsentschädigung nicht fest. Der Beschwerde der Betreuerin half das Betreuungsgericht nicht ab. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Wuppertal aufgehoben.
Das Landgericht Wuppertal ging davon aus, dass der Nachlass dem Betreuten nicht zur Verfügung steht und aus diesem Grunde nicht mit den Betreuungskosten belastet werden darf.
Die Einsetzung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der zum Vorerben ernannte Behinderte über den Nachlass nicht verfügen kann. Die Verfügungsgewalt liegt ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Da der Erblasser angeordnet hatte, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zugunsten des Behinderten nur Verfügungen vornehmen darf, die der Erleichterung und Hilfe des Behinderten im Alltag dienen, ist es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, aus den Nachlass Zahlungen zum Ausgleich von Betreuungskosten vorzunehmen.
Die Betreuungskosten dienen im Alltag nicht der Erleichterung und Hilfe des Behinderten. Damit widerspricht der Ausgleich von Betreuungskosten durch den Testamentsvollstrecker dem Willen des Erblassers. Da solche Verfügungen des Erblassers im Rahmen von Behindertentestamenten nach der Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen sind, war folglich der Beschwerde stattzugeben. Der Betreuerin steht somit eine Aufwandsentschädigung gegenüber der Staatskasse zu.
Hinsichtlich einer Erbengemeinschaft war die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft stand unter Betreuung. Der Testamentsvollstrecker nahm eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde für den unter Betreuung stehenden Miterben ein Konto eingerichtet, auf das die Zahlungen im Rahmen der Teilauseinandersetzung erfolgten.
Die Betreuerin des Miterben veranlasste, dass das fragliche Konto als Betreuungskonto geführt und mit einem entsprechenden Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB versehen wurde. Gleichzeitig erteilte die Betreuerin dem Testamentsvollstrecker die Vollmacht, über das Konto zu verfügen. Dieser nahm ohne die notwendige Genehmigung seitens des Betreuungsgerichts eine Verfügung in Höhe von 50.000 € zu Lasten des Kontos des betreuten Miterben vor. Dieser verlangte im Weiteren von der kontoführenden Bank die Erstattung des Geldbetrages in Höhe von 50.000 €.
Der Klage wurde im Berufungsverfahren entsprochen. Aufgrund der Teilauseinandersetzung unterlag der fragliche Geldbetrag nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Auf der Grundlage der von der Betreuerin erteilten Vollmacht war der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, über das Konto ohne Genehmigung zu verfügen. Insofern wirkte der Sperrvermerk auch gegen den bevollmächtigten Testamentsvollstrecker. Da die Bank dennoch die Zahlung veranlasste, schuldete sie dem betreuten Miterben Schadenersatz in Höhe von 50.000 €.
Die Erbin ist geistig behindert. Die Erblasserin war vor dem Erbfall Betreuerin der Erbin. Bei der Erblasserin handelt es sich um die Mutter der Erbin. Zugunsten der Erbin errichtete die Erblasserin ein klassisches Behindertentestament in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin musste ein neuer Betreuer bestellt werden. Die sich damit verbindenden Gebühren für den Betreuer wurden der Erbin gegenüber geltend gemacht, die diese Gebühren aus dem geerbten Vermögen erbringen konnte. Die Gebühren wurden vom Betreuungsgericht zu Lasten der Erbin festgesetzt.
Die Betreuerin legte gegen die Festsetzung der Betreuungsgebühren zu Lasten der Erbin Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln steht die Errichtung eines Behindertentestamentes, in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, der Festsetzung der Betreuungskosten zu Lasten der Betreuten nicht entgegen. Insbesondere, da die Betreuung im Interesse der Erbin angeordnet wurde und die Erbin im Rahmen des Behindertentestamentes von der Erblasserin bedacht wurde, um mit Hilfe des geerbten Vermögens notwendige Aufwendungen erbringen zu können.