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Erbrecht | Behindertentestament Betreuer Vergütung | Die Vergütung des Betreuers erfolgt im Falle eines Behindertentestamentes nicht aus dem Nachlass
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein Behindertentestament errichtet, welches den Behinderten zum Vorerben bestimmt. Die Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.
Nach dem Erbfall beantragte die als Betreuerin bestellte Mutter des behinderten Erben die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Betreuung zu Lasten der Staatskasse. Dem Festsetzungsantrag trat der Bezirksrevisor entgegen.
Im Weiteren folgte das Betreuungsgericht dem Bezirksrevisor und setzte die beantragte Aufwandsentschädigung nicht fest. Der Beschwerde der Betreuerin half das Betreuungsgericht nicht ab. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts wurde im Beschwerdeverfahren vom Landgericht Wuppertal aufgehoben.
Das Landgericht Wuppertal ging davon aus, dass der Nachlass dem Betreuten nicht zur Verfügung steht und aus diesem Grunde nicht mit den Betreuungskosten belastet werden darf.
Die Einsetzung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der zum Vorerben ernannte Behinderte über den Nachlass nicht verfügen kann. Die Verfügungsgewalt liegt ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Da der Erblasser angeordnet hatte, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass zugunsten des Behinderten nur Verfügungen vornehmen darf, die der Erleichterung und Hilfe des Behinderten im Alltag dienen, ist es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, aus den Nachlass Zahlungen zum Ausgleich von Betreuungskosten vorzunehmen.
Die Betreuungskosten dienen im Alltag nicht der Erleichterung und Hilfe des Behinderten. Damit widerspricht der Ausgleich von Betreuungskosten durch den Testamentsvollstrecker dem Willen des Erblassers. Da solche Verfügungen des Erblassers im Rahmen von Behindertentestamenten nach der Rechtsprechung des BGH nicht als sittenwidrig anzusehen sind, war folglich der Beschwerde stattzugeben. Der Betreuerin steht somit eine Aufwandsentschädigung gegenüber der Staatskasse zu.