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Erbrecht – Die Eintragung der Pfändung eines Erbanteils durch einen Miterben in das Grundbuch setzt die Zustellung des Beschlusses an alle Miterben voraus
Will ein Erbe, der den Erbanteil eines Miterben gepfändet hat, die Pfändung in das Grundbuch eintragen lassen, so muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass allen Beteiligten, d.h. den übrigen Miterben, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.
Hat der Erbe die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an alle Miterben bewirkt, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zurückweisen.
Das Recht der Erbengemeinschaft ist nicht nur materiellrechtlich kompliziert, sondern auch verfahrensrechtlich komplex. Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf belegt, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen für Zwangsollstreckungsmaßnahmen nicht bekannt sind.