Ein vom Erblasser testamentarisch bestimmter Ergänzungspfleger muss nach dem Erbfall als Ergänzungspfleger berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seinen Abkömmling zum Alleinerben. Das Kind des Erblassers bei minderjährig. Aus diesem Grunde ordnete der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung an, dass seine Eltern Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger für sein minderjähriges Kind werden sollen. Auf diesem Wegeentzug der Erblasser der leibliche Mutter seines Kindes die Vermögenssorge.
Nach dem Erbfall wurden die Eltern des Erblassers als Ergänzungspfleger für das Hinterbliebene Kind des Erblassers bestellt. Gegen diese Bestellung legte die Mutter des Kindes, d. h. die Schwiegertochter der Elternbeschwerde ein. Das OLG Brandenburg half der Beschwerde nicht ab.
Aus Sicht des OLG Brandenburg kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestellung der Großeltern eines Kindes zu dessen Ergänzungspfleger die Vermögensinteressen des Kindes gefährden. Die Tatsache, dass die Großeltern als Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes über die Interessen der Schwiegertochter stellen, steht der Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil, aus Sicht des OLG Brandenburg keines im Interesse des Kindes sogar geboten sein, dass die Ergänzungspfleger Entscheidungen treffen, die nicht mit den Interessen des längerlebenden Elternteils übereinstimmen. Ergänzungspfleger sind in ihrer Tätigkeit vielmehr ausschließlich dem Kindeswohl und dem Willen des Erblassers verpflichtet. Aus diesem Grunde war die Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger des Kindes des Erblassers geboten.
Der Erblasser setzte seinen minderjährigen Sohn, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, testamentarisch mit einer Quote 1/2 zum Miterben ein. Weiter ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an und schloss die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Kind im Wege der Erbschaft zugewandt wurden.
Nach dem Erbfall erklärte die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht für das zum Miterben bestimmte Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Anschließend erteilte das Familiengericht die entsprechende Genehmigung und setzte unterschiedliche Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind ein. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der BGH half der Rechtsbeschwerde nicht ab. Aufgrund der wirksamen Anordnung des Erblassers, mit der der Kindesmutter die Verwaltung des Vermögens entzogen wurde, das der Erblasser seinem Kind im Wege der Erbschaft zuwandte, war die Kindesmutter nicht mehr befugt, die Vermögensinteressen des Kindes im Zusammenhang mit der Erbschaft wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Ausschlagung der Erbschaft, die mit der Absicht erklärt wird, die Pflichtteilsansprüche des Kindes auszulösen. Da die Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter bereits mit dem Erbfall eintritt, war die von der Kindesmutter abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Auf die vom Familiengericht nachträglich erteilte Genehmigung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr muss die Ausschlagungserklärung vom bestellten Ergänzungspfleger gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf.
Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe, der zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährig war, gegen die Eltern hinsichtlich des Erbfalls Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn die Eltern für den minderjährigen Erben den Nachlass verwaltet haben.
Im vorliegenden Fall wurde die minderjährige Erbin von ihrer Mutter beerbt. Der Vater der Erbin übernahm die Verwaltung des Nachlasses. Nachdem die Erbin volljährig geworden war, verschwieg der Vater der Erbin gegenüber das Testament der Mutter. Nach über 20 Jahren erlangte die Erbin vom Inhalt des Testamentes Kenntnis und nahm den Vater durch Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.
Die Entscheidung stellt klar, dass ein minderjähriger Erbe gegenüber seinen Eltern, die den Nachlass verwalten, auch nach über 20 Jahren noch einen Auskunftsanspruch hat, wenn dem Erben das Testament verschwiegen wird. Die Unkenntnis des Erben beruht in diesem Fall nicht auf einem Verschulden des Erben. Die Entscheidung präzisiert weiter die Anforderungen an das von den Erltern zu erstellende Nachlassverzeichnis, wenn diese für ihre Kinder den Nachlass verwalten.