Der verstorbene Erblasser war überschuldet und hinterließ geringfügige Schulden. Aufgrund der Überschuldung des Erblassers schlugen alle Erben die Erbschaft aus. In der Folge wurde der Fiskus Erbe des Erblassers.
Der Erbe beantragte im Weiteren das Aufgebotsverfahren. Mit Hinweis auf das Verhältnis der Kosten des Aufgebotsverfahrens zur Höhe der bekannten Nachlassverbindlichkeiten wurde der Antrag vom Nachlassgericht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Hiergegen legte der Erbe Beschwerde ein.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein.
Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse.
Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren.
Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt.
Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.
Im vorliegenden Fall waren die Erben durch den Erbfall gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung geworden. Die Erben konnten die Eigentumswohnung selbst nicht nutzen, da ein Wohnrecht bestand. Im Rahmen von notwendigen Sanierungsmaßnahmen wurde von der Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Wohngeldzahlung beschlossen. Die Erben beantragten daraufhin die Nachlassinsolvenz. Die Eigentümergemeinschaft nahm die Erben persönlich auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch.
Die Entscheidung wies die Klage mit Hinweis darauf zurück, dass es sich beim Wohngeld nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, sondern um eine Erbfallschuld. Folglich könnten die Erben selbst persönlich nicht auf Zahlung des Wohngeldes in Anspruch genommen werden, da der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Nach Ansicht des Gerichtes haftet der Nachlass für das Wohngeld und nicht die Erben mit ihrem gesamten Vermögen.
Die Entscheidung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung falsch ist und der entwickelte Grundsatz im Rahmen anderer erbrechtliche Auseinandersetzungen über die rechtliche Bewertung des Wohngeldes als Erbfallschuld nicht bestätigt wird.
Im vorliegenden Fall hatten die Erben das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Das Insolvenzgericht beauftragte zur Ermittelung des Wertes des Nachlasses ein Gutachten. Diesbezüglich forderte das Gericht von den Erben einen Kostenvorschuss. Einer der Miterben beantragte daraufhin für das Nachlassinsolvenzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Antrag entsprach das Gericht nicht. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Gesetz sieht für das Nachlassinsolvenzverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Da eine Regelungslücke nicht vorliegt, kommt auch eine analoge Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Vorschriften der Insolvenzordnung gehen vielmehr vor und schließen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Wird über den Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so führt dies nicht zum Fortfall einer zuvor angeordneten Nachlasspflegschaft. Vielmehr vertritt der Nachlasspfleger im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens die Interessen der unbekannten Erben.
Damit führt das Nachlassinsolvenzverfahren zwar zur Einschränkung der Kompetenzen des Nachlasspflegers, hat aber nicht zur Folge, dass durch das Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlasspflegschaft beseitigt wird.
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