Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/22
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 musste das Saarländische OLG über die Frage entscheiden, ob die Spezialkammern für Erbsachen auch zuständig sind für Entscheidungen bezogen auf sogenannte erbrechtliche Nebenverfahren.
Ursprünglich verlangte der Erblasser von einer Alleinerbin die Übernahme bestimmter Kosten. Für das Klageverfahren wurde seitens des Erblassers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Im Weiteren verstarb der Erblasser.
Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers verfolgte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit dem Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung gefunden hat. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Erblassers im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht bewilligt. Damit beendete der Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren vor dessen Abschluss. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag somit kein wirksamer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Erblassers vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter betrieben konnte, gab es nicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren durch den Tod des Erblassers vor der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beendet war, konnte der Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Erblassers nicht weiter verfolgt werden. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen.
Stirbt der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, findet das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung. Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall nicht mehr zu gewähren.
Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner über die ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsvergleich ab. Der Gläubiger erlangte von diesem Pflichtteilsvergleich eine vollstreckungsfähige Ausfertigung und betrieb aus diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie des Schuldners.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhob der Schuldner gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme materiellrechtliche Einwendungen in Form einer Zuschlagsbeschwerde und beantragte hinsichtlich dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ließ die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Vollstreckungsverfahren zu. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten Prozesskostenhilfe des Schuldners wies der BGH im weiteren Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel nicht prüfen kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel können daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich erhoben werden. Folglich sind Beschwerden des Schuldners, die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel gestützt werden, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da der Schuldner folglich mit seinen Beschwerden nicht gehört werden konnte, musste der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.
Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.
Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage mit der ein Erbe die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch genommen hat. In den Teilungsplan wurde als eine Nachlassverbindlichkeit, für die aus dem Vermögen des Nachlasses eine Rückstellung im Rahmen des Teilungsplanes gebildet werden sollte, die Kosten des Klägers für die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgenommen.
Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes des Klägers wurden von diesem veranlasst und sind nicht unmittelbar auf den Erbfall selbst zurückzuführen. Folglich haftet der Kläger für diese Kosten persönlich. Die Kosten sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, da eine Haftung der Erbengemeinschaft für diese Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Es handelt sich mithin nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Nachlasserbenschulden. Da die Nachlasserbenschulden keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, dürfen sie als solche auch nicht in den Teilungsplan eingestellt werden. Die Klage war daher unschlüssig, da sie sich auf einen fehlerhaften Teilungsplan bezog.
Im vorliegenden Fall stand der Nießbrauchsberechtigte unter Betreuung. Der Betreuer war Vermächtnisnehmer. Gegenüber dem Betreuer hätte der Nießbrauchsberechtigte Pflichtteilsansprüche geltend machen können.
Durch einen Wasserschaden war das Gebäude, auf welches sich das Nießbrauchsrecht bezog, in einem so schlechten Zustand, dass es nicht bewohnt werden konnte. Der Nießbrauchsberechtigte wollte Schadenersatz gegen die Mieter klageweise geltend machen, die den Gebäudeschaden verursacht hatten. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Antragsteller Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vermächtnisnehmer, d.h. seinen Betreuer geltend machen könnte.
Auf die Beschwerde des Nießbrauchsberechtigten wurde diesem Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der vermachten Immobilie Pflichtteilsansprüche des Nießbrauchsrechtes gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht in Betracht kamen. Damit war der Nießbrauchsberechtigte trotz Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich im Sinne Prozesskostenhilfe bedürftig.
We use cookies on our website to give you the most relevant experience by remembering your preferences and repeat visits. By clicking “Accept All”, you consent to the use of ALL the cookies. However, you may visit "Cookie Settings" to provide a controlled consent.
This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
Cookie
Dauer
Beschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional
11 months
The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance
11 months
This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy
11 months
The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.